Pflegeeinrichtungen

2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI 49 nicht erhoben wurden, gerontopsychiatrische Beeinträchtigungen nicht erkannt und notwendige Beratungen der Angehörigen zur Gestaltung des Tagesablaufes nicht angeboten wurden. Von den einbezogenen Pflegebedürftigen war bei 73,9 % die Versorgung angemessen, bei 22,1 % der Pflegebedürftigen waren Qualitätsmängel festzustellen.

Ergebnisse zur Struktur- und Prozessqualität in der ambulanten Pflege

Die im Folgenden dargestellten Ergebnisse aus den Qualitätsprüfungen basieren auf dem „Erhebungsbogen zur Prüfung der Einrichtung" der MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege. Dieser Erhebungsbogen beinhaltet Aspekte der Struktur- und Prozessqualität. Grundgesamtheit für die Auswertung der Daten sind die geprüften Pflegedienste.

Allgemeine Angaben

Im Rahmen der Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegediensten werden die Geschäftsräume sowie der Umgang mit personenbezogenen Unterlagen und Wohnungsschlüsseln bewertet.

Die Pflegedienste verfügen fast alle über Geschäftsräume (99,3 %) und die Räumlichkeiten boten die Möglichkeit, Teambesprechungen durchzuführen (98,9 %).

Bei der Aufbewahrung personenbezogener Unterlagen wurden bereits im 1.

Bericht gute Ergebnisse erzielt. Diese konnten noch einmal leicht gesteigert werden, so dass auch hier bei der weit überwiegende Mehrzahl der Pflegedienste (93,9 %) ein angemessener Umgang bei den Prüfungen des MDK festgestellt werden konnte.

Um die Sicherheit der betreuten Versicherten gewährleisten zu können, sollten deren Wohnungsschlüssel in abschließbaren Schlüsselkästen oder an vergleichbar unzugänglichen Orten verwahrt werden. Dies erfolgt in 91,6 % der Pflegedienste nachvollziehbar sicher. Eine weitere Verbesserung in diesem Bereich ist notwendig.

48 2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI

Bei den Qualitätskriterien, die der Ergebnisqualität zugeordnet werden können (Ernährung und Flüssigkeitsversorgung, Inkontinenzversorgung, Dekubitusprophylaxe, Versorgung von Personen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen) besteht in der ambulanten Pflege weiterhin erheblicher Verbesserungsbedarf. Allerdings sind leichte Verbesserungen zwischen dem 2. HJ 2003 und dem 1. HJ 2006 erkennbar. Die Veränderungen liegen zwischen 3,3 % und 7,6 %. Bei diesen Qualitätskriterien besteht zu Beginn der Versorgung durch den Pflegedienst die Verpflichtung, den Hilfebedarf einzuschätzen und den Versicherten über erforderliche Maßnahmen zu beraten. Der Versicherte hat dann zu entscheiden, ob und welche Leistungen er in Anspruch nehmen möchte. Im weiteren Verlauf ist der Pflegedienst in der Verantwortung, relevante Veränderungen zu erkennen und ggf. erneut im Rahmen der Evaluation auf erforderliche Leistungen hinzuweisen. Die Beurteilung dieser Qualitätskriterien umfasst insbesondere die Informationserfassung und Risikoerkennung, die Beratungsleistung sowie die Qualität der zwischen Pflegedienst und Versichertem vereinbarten Leistungen.

Liegen Qualitätsdefizite bei der Dekubitusprophylaxe vor, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Dekubitus entstanden sein muss. Gemeint ist vielmehr u.a., dass ein Dekubitusrisiko nicht ermittelt oder nicht erkannt worden ist, dass prophylaktische Maßnahmen nicht geplant worden sind, dass keine entsprechenden Hilfsmittel eingesetzt oder dass die Angehörigen auf erforderliche Bewegungsförderung/Lagerungswechsel nicht hingewiesen worden sind. Trotz der erkennbaren Verbesserungen, besteht bei der Dekubitusprophylaxe weiterhin im Vergleich zu den anderen Ergebnisqualitätskriterien der größte Optimierungsbedarf. Bei 57,6 % der einbezogenen Versicherten war die Dekubitusprophylaxe angemessen. Bei 42,4 % lagen Qualitätsdefizite in der Prozessund Ergebnisqualität vor.

Die festgestellten Mängeln bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung sind nicht unbedingt gleichbedeutend mit einer bereits eingetretenen Unterernährung oder einer Dehydratation. Vielmehr ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass Risiken nicht erkannt, dass erforderliche Maßnahmen nicht ergriffen oder die Angehörigen nicht über bestehende Probleme informiert worden sind. Bei 70,4 % der in die Prüfung einbezogenen Pflegebedürftigen war die Ernährung und Flüssigkeitsversorgung angemessen, bei 29,6 % der aufgesuchten Pflegebedürftigen bestanden Qualitätsdefizite.

Festgestellte Qualitätsdefizite bei der Inkontinenzversorgung besagen u.a., dass vorhandene Fähigkeiten nicht erkannt wurden, dass mögliche Kontinenzförderung nicht angeboten wurde, dass der Einsatz von Inkontinenzhilfsmitteln oder die Ausführung der sonstigen Leistungen nicht sachgerecht war. Bei 78,5 % der in die Prüfung einbezogenen Pflegebedürftigen war die Versorgung bei einer bestehenden Urininkontinenz angemessen, bei 21,5 % der Pflegebedürftigen wurden Qualitätsdefizite festgestellt.

Die bezüglich der Versorgung gerontopsychiatrisch beeinträchtigter Pflegebedürftiger festgestellten Qualitätsdefizite bestanden u.a. darin, dass wichtige für die Versorgung dieses Personenkreises erforderliche biographische Angaben

2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI 51 konzepte den Mitarbeitern bekannt. Damit waren in vier von zehn ambulanten Pflegediensten den Mitarbeitern die konzeptionellen Grundlagen für ihre Arbeit nicht bekannt.

Aufbauorganisation Personal Bezüglich der Aufbauorganisation ambulanter Pflegedienste im Bereich des Personals wird im Rahmen einer Prüfung durch den MDK u.a. der Blick auf die verantwortliche Pflegefachkraft und deren Stellvertretung gerichtet. Ein weiteres Augenmerk gilt der Personalzusammensetzung des Pflegedienstes und der verbindlichen Zuordnung von Verantwortungen und Aufgaben. Ebenso ist von entscheidendem Interesse, ob die verantwortliche Pflegefachkraft ihren per Qualitätsanforderungen nach § 80 SGB XI zugewiesenen Aufgaben nachkommt.

Bei den hier zu prüfenden Strukturkriterien ist im Vergleich zum ohnehin schon vorhandenen hohen Niveau im 1. Bericht eine leicht positive Entwicklung zu verzeichnen. So war bei 98,4 % der ambulanten Pflegedienste eine verantwortliche Pflegefachkraft vorhanden, in 94,2 % lag eine formal ausreichende Qualifikation vor. Die Stelle der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft war in 96,7 % der geprüften ambulanten Pflegedienste besetzt. Bei diesen Kriterien handelt es sich allerdings um Anforderungen, die beim Abschluss eines Versorgungsvertrages immer erfüllt sein müssen (kurzfristige Besetzungslücken können z. B. bei Kündigungen der verantwortlichen Pflegefachkraft entstehen). Bei dem in diesem Bereich relevanten Organisationskriterium „Regelung von Verantwortung/Aufgabenzuordnung" ist keine Entwicklung feststellbar, der Wert lag im 1. HJ 2006 bei 68,2 % (2. HJ 2003 68,1 %).

Bei 95,9 % wurde der Anteil der Pflegefachkräfte im 1. HJ 2006 durch die Gutachter des MDK aus fachlicher Perspektive als angemessen beurteilt.

Pflegetheoretische Grundlagen Leitbild und Konzept bilden für ambulante Pflegedienste die Basis ihrer Arbeit.

Die Leitbild- und Konzeptentwicklung sollte im Pflegedienst stattfinden und eine Implementierung in das tägliche Leistungsgeschehen erkennbar sein.

Mangelt es an solchen konzeptionellen Vorgaben, ist die gesamte Leistungserbringung in hohem Maße von den individuellen Sichtweisen der Mitarbeiter und von zufällig sich ergebenden Arbeitsabläufen abhängig. Kontinuität und ein angemessenes Qualitätsniveau sind unter solchen Bedingungen nur schwer zu erreichen.

Die geprüften Pflegedienste können inzwischen fast alle ein Leitbild vorlegen (96,4 %). Auch Pflegekonzepte lagen deutlich häufiger vor (80,3 %) als in der Vergangenheit (2 HJ 2003 68,4 %).

Die Anforderungen an ein Pflegekonzept hatte ein Pflegedienst dann vollständig erfüllt, wenn folgende Inhalte vorhanden waren:

- das zu Grunde gelegte Pflegemodell

- das zu Grunde gelegte Pflegesystem

- die Beschreibung des Pflegeprozesses

- die innerbetriebliche Kommunikation

- das Qualitätssicherungssystem

- die Beschreibung der Leistungen einschließlich ergänzender sozialer und therapeutischer Angebote

- die Regelung der Kooperation mit anderen Diensten

- die räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Einrichtung.

Leichte Verbesserungen sind bei der Umsetzung der Pflegekonzepte durch die Pflegedienste erreicht worden. Ein Indikator für die Umsetzung vorhandener Pflegekonzepte ist der Bekanntheitsgrad bei den Mitarbeitern. Dabei geht es darum, ob die zentralen Zielsetzungen und Anliegen des Pflegedienstes den Mitarbeitern bekannt sind. Es besteht weiterhin eine Diskrepanz zwischen Entwicklung und Implementation der Pflegekonzepte. Dabei ist zu konstatieren, dass die Pflegedienste zwar zum Teil aus eigener Verantwortungswahrnehmung für das Qualitätsmanagement des Unternehmens, zum Teil aber aus Gründen der formalen Pflichterfüllung in großem Umfang Leitbilder und Konzepte entwickelt haben. Bei 59,0 % der Pflegeeinrichtungen waren die Pflege. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI 53

Ablauforganisation

Im Rahmen der Qualitätsprüfungen wurde hinsichtlich der Ablauforganisation die fachliche Anleitung, Beratung und Überprüfung der Pflegekräfte, der qualifikationsgemäße Einsatz der Pflegekräfte sowie die Gewährleistung der ständigen Erreichbarkeit des Pflegedienstes untersucht.

Trotz der im Berichtszeitraum erreichten leichten Verbesserungen bestehen bei den Kriterien der Ablauforganisation weiterhin erhebliche Qualitätsprobleme.

Die fachliche Überprüfung der Pflegekräfte (Erfassung der Pflegequalität und deren Bewertung) ist durch geeignete Methoden (Pflegevisiten oder ähnliche Methoden) zu gewährleisten. Dies kann sowohl mitarbeiter- als auch versichertenorientiert umgesetzt werden. Die fachliche Überprüfung von Pflegekräften ist eine der zentralen Steuerungsaufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft. Die Bedeutung dieser Aufgabe für die Qualität des Pflegedienstes steigt mit zunehmendem Anteil von Mitarbeitern mit geringeren Qualifikationen. Vor diesem Hintergrund ist zwar eine Verbesserung zu verzeichnen (1. HJ 2006

60,9 %), die aber wegen des niedrigen Ausgangswertes aus dem Erhebungszeitraum 2003 (51,8 %) sowie der vorhandenen Qualitätsdefizite bei der Ergebnisqualität unbefriedigend ist.

Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob die Pflegekräfte des Pflegedienstes entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt wurden, war die vorhandene formale Qualifikation (Ausbildung) und die durch Einarbeitung, Schulung und fachliche Supervision gewährleistete materielle Qualifikation (Können und Wissen). Der Anteil der ambulanten Pflegedienste, in denen die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt werden, hat von 68,2 % (2. HJ 2003) auf 69,8 % leicht zugenommen.

Die ständige Erreichbarkeit des Pflegedienstes ist für die versorgten Versicherten ein sehr wesentliches Qualitätskriterium. Sie kann z. B. durch Rufbereitschaft, Anrufweiterschaltung, Mobiltelefon, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Pflegediensten sichergestellt werden. Der Einsatz eines Anrufbeantworters reicht nicht aus. Mit 95,3 % der geprüften Pflegedienste war die Erreichbarkeit fast immer gewährleistet.

Qualitätsmanagement Wichtige Elemente für das Qualitätsmanagement eines ambulanten Pflegedienstes sind u.a. interne Qualitätssicherungsmaßnahmen, die Einarbeitung und 52 2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI

Nach den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben nach § 80 SGB XI hat die verantwortliche Pflegefachkraft eines ambulanten Pflegedienstes u.a. die folgenden Aufgaben:

- Sicherstellung einer fachgerechten Planung der Pflegeprozesse

- Sicherstellung einer fachgerechten Führung der Pflegedokumentation

- am individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte sowie

- fachliche Leitung der Dienstbesprechungen.

Bei diesen Kriterien sind keine Entwicklung bzw. sogar Verschlechterungen erkennbar. Lediglich die Aufgabenwahrnehmung der verantwortlichen Pflegefachkraft bei der Organisation der Dienstbesprechungen konnte leicht verbessert werden. Der Anteil der Pflegedienste, in denen die verantwortliche Pflegefachkraft die Durchführung von Dienstbesprechungen nachvollziehbar geregelt hat, lag im 1. HJ 2006 bei 88,9 % der ambulanten Pflegedienste (2. HJ 2003

87,6 %). Die Verantwortungswahrnehmung für die Planung der Pflegeprozesse hat sich von 61,7 % (2. HJ 2003) auf 60,0 % verschlechtert, während die Verantwortungswahrnehmung für die Führung der Pflegedokumentation unverändert bei 60,5 % (2. HJ 2003 60,4 %) lag. Bei der Verantwortungswahrnehmung für die Organisation einer nachvollziehbaren Einsatzplanung hat sich eine Verschlechterung von 86,4 % (2. HJ 2003) auf 83,6 % ergeben. Bei der Betrachtung dieser Entwicklung ist fraglich, ob die formale Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft entsprechend den Mindestkriterien der Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe nach § 80 SGB XI für die ambulante Pflege in ausreichendem Maße die fachlichen und Managementgrundlagen vermittelt, die zur Umsetzung des Pflegeprozesses und der Pflegedokumentation in einem Pflegedienst erforderlich sind. Darüber hinaus stellt sich bei den ambulanten Pflegediensten die Frage, ob die verantwortlichen Pflegefachkräfte ausreichende Freiräume für ihre Managementaufgaben haben. Ein Vergleich mit der eher positiven Entwicklung in der stationären Pflege legt diese Schlüsse nahe.

Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des MDK zur Verantwortungswahrnehmung der verantwortlichen Pflegefachkraft verdeutlichen die Erforderlichkeit einer verbindlichen Anforderungsdefinition für die Managementqualifikationen der verantwortlichen Pflegefachkraft.