Pflegeeinrichtungen entsprechend ihrer Qualifikation

2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI 73

Ein Anteil von 34,1 % der geprüften Pflegeeinrichtungen wendet entsprechende Methoden noch nicht an.

Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob die Pflegekräfte der stationären Pflegeeinrichtungen entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt wurden, war die vorhandene formale Qualifikation (Ausbildung) und die durch Einarbeitung, Schulung und fachliche Supervision gewährleistete materielle Qualifikation (Können und Wissen). Der Anteil der stationären Pflegeeinrichtungen, in denen die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt werden, ist von 68,7 % (2. HJ 2003) auf 76,6 % der stationären Pflegeeinrichtungen gestiegen. In fast 1/4 der Pflegeeinrichtungen ist dies nicht sichergestellt gewesen.

Bezüglich der nächtlichen Versorgung wurden bauliche Gegebenheiten, die Bewohnerklientel sowie die nach der Heimpersonalverordnung geforderte Besetzung mit mindestens einer Pflegefachkraft zu Grunde gelegt. Unter diesen Vorgaben wurde in 90,7 % der stationären Pflegeeinrichtungen die nächtliche Versorgung als angemessen beurteilt (2. HJ 2003 83,6 %). Trotz der geringen Mindestanforderungen waren in fast 10 % der stationären Pflegeeinrichtungen in der Nacht z. B. keine Fachkräfte oder zu wenig Personal anwesend, um eine angemessene Versorgung sicherstellen zu können.

Der Beurteilung der Personalbesetzung am Wochenende lag die Frage zu Grunde, ob diese der Besetzung während der Woche annähernd entsprach.

Demnach war die personelle Ausstattung in 90,0 % der stationären Pflegeeinrichtungen im Vergleich zur Besetzung in der Woche angemessen. In 10 % der stationären Pflegeeinrichtungen waren keine oder zu wenig Fachkräfte anwesend oder es war insgesamt zu wenig Personal in der Pflegeeinrichtung vorhanden, um eine ausreichende Versorgung gewährleisten zu können.

Qualitätsmanagement Wichtige Elemente für das Qualitätsmanagement einer stationären Pflegeeinrichtung sind u.a. interne Qualitätsmanagementmaßnahmen, die Einarbeitung und Fortbildung der Mitarbeiter sowie das Arbeiten nach verbindlichen Hygienestandards bzw. Hygieneplänen.

Bei allen Kriterien zum Qualitätsmanagement sind deutliche Verbesserungen im Vergleich zum 1. Bericht eingetreten. Hier bestehen zum Teil deutliche Unterschiede zur ambulanten Pflege.

72 2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI

Bei dem Vergleich mit der ambulanten Pflege stellt sich die Frage, ob das Arbeitsfeld für verantwortliche Pflegefachkräfte in der ambulanten Pflege nicht attraktiv genug ist und aus diesem Grund Pflegefachkräfte mit besseren Managementqualifikationen und -fähigkeiten eher Stellen in stationären Pflegeeinrichtungen bevorzugen.

Trotz der besseren Ergebnisse in der stationären Pflege ist weiterhin fraglich, ob die Weiterbildungen zur verantwortlichen Pflegefachkraft insgesamt in der Pflege in ausreichendem Maße die fachlichen und Managementgrundlagen vermitteln, die zur Umsetzung des Pflegeprozesses und der Pflegedokumentation in einem Pflegedienst erforderlich sind. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des MDK zur Verantwortungswahrnehmung der verantwortlichen Pflegefachkraft verdeutlichen die Erforderlichkeit einer verbindlichen Anforderungsdefinition für die Managementqualifikationen der verantwortlichen Pflegefachkraft.

Ablauforganisation

Im Rahmen der Qualitätsprüfungen wurden hinsichtlich der Ablauforganisation die fachliche Anleitung, Beratung und Überprüfung der Pflegekräfte, der qualifikationsgemäße Einsatz der Pflegekräfte sowie insbesondere die Versorgung in der Nacht und am Wochenende in stationären Pflegeeinrichtungen erfasst. Bei der Interpretation der hier dargestellten Kriterien ist zu berücksichtigen, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche vertraglich definierte Personalanforderungen bestehen und dass diese bei der Qualitätsbeurteilung durch den MDK heranzuziehen sind.

Trotz der im Berichtszeitraum erreichten Verbesserungen bestehen bei den betreffenden Kriterien der Ablauforganisation weiterhin erhebliche Qualitätsprobleme.

Die fachliche Überprüfung der Pflegekräfte (Erfassung der Pflegequalität und deren Bewertung) ist durch geeignete Methoden (Pflegevisiten oder ähnliche Methoden) zu gewährleisten. Dies kann mitarbeiter- oder bewohnerorientiert umgesetzt werden. Die fachliche Überprüfung von Pflegekräften ist eine der zentralen Steuerungsaufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft. Die Bedeutung dieser Aufgabe steigt mit zunehmenden Anteil von Mitarbeitern mit geringeren Qualifikationen. Vor diesem Hintergrund ist zwar eine Verbesserung auf 65,9 % zu verzeichnen, die aber wegen des auch in der stationären Pflege niedrigen Ausgangswertes aus dem Erhebungszeitraum 2003 (54,1 %) sowie der vorhandenen Qualitätsdefizite bei der Ergebnisqualität unbefriedigend ist.

2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI 75

Soziale Betreuung

In den Qualitätsprüfungen wurde u.a. erhoben, ob Leistungen der sozialen Betreuung angeboten wurden, ob diese Leistungen dokumentiert wurden, wie die Bewohner über das Angebot der sozialen Betreuung informiert werden und ob die Angebote der sozialen Betreuung auf die Bewohnerstruktur ausgerichtet sind.

Das erreichte Qualitätsniveau ist weiterhin nicht zufriedenstellend, auch wenn bei allen einbezogenen Kriterien leichte Verbesserungen eingetreten sind.

Von den geprüften Pflegeeinrichtungen haben 96,1 % Leistungen der sozialen Betreuung angeboten. Dokumentiert wurden diese Leistungen in 69,4 % der Pflegeeinrichtungen. In 92,4 % der geprüften stationären Pflegeeinrichtungen wurde den Bewohnern das Angebot der sozialen Betreuung in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht. Der größte Optimierungsbedarf besteht noch bei der Anpassung der Angebote der sozialen Betreuung auf die Bewohnerstruktur. Während in 70,2 % (2. HJ 2003 66,7 %) der Pflegeeinrichtungen das Angebot der sozialen Betreuung auf die Bewohnerstruktur ausgerichtet war, bestehen bei 29,8 % der geprüften stationären Pflegeeinrichtungen noch Verbesserungspotentiale. Das bedeutet, dass z. B. immobile Bewohner oder Bewohner mit dementiellen Erkrankungen kein Angebot an Leistungen der sozialen Betreuung erhielten.

Pflegedokumentationssystem

Zur Umsetzung einer kontinuierlichen, fachgerechten und systematischen Pflege ist eine sorgfältige Pflegedokumentation erforderlich. Grundlage für eine angemessene Pflegedokumentation ist ein Pflegedokumentationssystem, das innerhalb der Einrichtung einheitlich angewendet wird und in dem zu allen pflegerelevanten Themen eine systematische Dokumentation möglich ist.

Ausgehend von bereits im Berichtszeitraum 2003 hohen Ausgangswerten (97,1 % / 89,3 %) verfügten im 1. HJ 2006 fast alle stationären Pflegeeinrichtungen über einheitliche (97,8 %) und vollständige (96,2 %) Pflegedokumentationssysteme.

Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI

Als Maßnahmen der internen Qualitätssicherung gelten u.a. Qualitätszirkelarbeit, die Einsetzung eines Qualitätsbeauftragen mit Tätigkeitsnachweis, Entwicklung und Anwendung von Standards/Richtlinien/Leitlinien, Fallbesprechungen, Erstellung eines Qualitätshandbuches, Vorstellung von Ergebnissen aus Fortbildungen im Team und Beschwerdemanagement. Bei der Qualitätsprüfung wird festgestellt, ob mehr als zwei der genannten oder vergleichbare Maßnahmen im Rahmen des internen Qualitätsmanagements nachweislich durchgeführt werden. Im Gegensatz zu den ambulanten Pflegediensten, in denen bei diesem Kriterium keine Verbesserung feststellbar war, hat sich der Anteil der stationären Pflegeeinrichtungen, die interne Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen, von 75,7 % (2. HJ 2003) auf 89,6 % erhöht.

Pflegebezogene Fortbildung zum Erhalt und zur Aktualisierung des Fachwissens fanden mit 95,3 % in fast allen stationären Pflegeeinrichtungen statt. Zur systematischen Einbeziehung aller Mitarbeiter, zur Ausrichtung der Fortbildungen auf qualitätsrelevante Themen sowie zur Personalentwicklung ist es erforderlich, die Fortbildungen prospektiv zu planen. Eine solche prospektive Planung konnte in 90,4 % der stationären Pflegeeinrichtungen festgestellt werden (2. HJ 2003 68,9 %).

Auch die systematische Einarbeitung neuer Mitarbeiter ist erforderlich, um diesen die Abläufe und Standards des Pflegeheimes zu vermitteln und um möglichen Schulungsbedarf der Mitarbeiter frühzeitig erkennen sowie Wissensdefizite beheben zu können. Hierzu bedarf es eines Einarbeitungskonzeptes. Die Anwendung eines Einarbeitungskonzeptes wird im Rahmen der Prüfung durch den MDK beurteilt. Ein Einarbeitungskonzept wurde in 82,7 % der stationären Pflegeeinrichtungen angewandt.

Schließlich wird im Rahmen der Prüfung durch den MDK berücksichtigt, ob ein Hygieneplan oder ein Hygienestandard Anwendung findet. Dabei geht es vor allem um Regelungen zur Händedesinfektion, zum Tragen von Schutzkleidung, Umgang mit Schmutzwäsche und die Hygiene im Umgang mit Geräten und Hilfsmitteln. In 85,1 % der geprüften stationären Pflegeeinrichtungen wurden entsprechende Regelungen nachweislich eingesetzt. Hier ist eine deutliche Verbesserung von fast 20 % eingetreten. Allerdings besteht bei der Anwendung von Hygienestandards noch in 14,9 % der Pflegeeinrichtungen Verbesserungsbedarf.

2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI 77

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen und in regelmäßigen Abständen die erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen (§ 112 Abs. 2 SGB XI). Diese Anforderung bezieht sich auf die Leistungs- und Qualitätsnachweise (LQN) nach § 113 SGB XI, die bekanntlich aufgrund einer fehlenden Rechtsverordnung nicht umgesetzt und vor dem Hintergrund der Entbürokratisierungsdiskussion in Frage gestellt werden. Einige Pflegeeinrichtungen haben durch Gütesiegel oder Zertifikate ihr Qualitätsmanagement inzwischen bewerten lassen. Gütesiegel und Zertifikate kommen dem Ansatz der Leistungs- und Qualitätsnachweise nahe. Der Unterschied der Zertifikate und Gütesiegel zu Leistungs- und Qualitätsnachweisen besteht darin, dass sie auf freiwilliger Basis und ohne eine einheitliche verpflichtende Grundlage erreicht werden können.

Neben die Trägerverpflichtung zur Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements und die Nachweispflicht der Qualität hat der Gesetzgeber die externe Qualitätssicherung durch den MDK gestellt. Freiwillige externe Qualitätssicherungsmaßnahmen, wie z. B. Gütesiegel und Zertifikate, ersetzen nicht die externe Qualitätssicherung durch den MDK.

Für die Jahre 2004 bis 2006 liegen bundesweite statistische Daten aus 7.

(3.736 ambulante Pflege, 4.217 stationäre Pflege) MDK-Qualitätsprüfungen vor. Von diesen geprüften Einrichtungen hatten zum Zeitpunkt der Prüfung 3,8 % (140) der ambulanten Pflegedienste und 5,4 % (226) der stationären Pflegeeinrichtungen ein zertifiziertes Qualitätsmanagement.

2,1 % der geprüften ambulanten und 3,7 % der geprüften stationären Pflegeeinrichtungen verwendeten das Organisationsmodell der ISO-Norm für Aufbau und Zertifizierung ihres Qualitätsmanagementsystems. Bei dieser Norm stehen vor allem Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des implementierten Qualitätsmanagementsystems im Sinne der Prozesssteuerung im Vordergrund.

Bei fast allen Zertifikaten und Gütesiegeln in Deutschland orientiert sich die Prüfung der Ergebnisqualität in erster Linie an der persönlichen Befragung der Pflegebedürftigen zur Zufriedenheit.

Diese Befragung schließt zwar eine „Inaugenscheinnahme" des entsprechenden Pflegebedürftigen mit ein, ohne aber in der Tiefe eine Bewertung des Pflegezustandes aus pflegefachlicher Sicht

Wissenschaftliches Institut der Ortskrankenkassen (WidO) (Hrsg.) (2004): Qualitätssiegel und Zertifikate für Pflegeeinrichtungen ­ ein Marktüberblick. Band 51. Bonn.

5. Schwerpunktthemen

Im Folgenden werden drei Schwerpunktthemen dargestellt. Beim ersten Schwerpunktthema erfolgt ein „Vergleich zwischen Pflegeeinrichtungen mit und ohne zertifiziertem Qualitätsmanagement". Dabei soll analysiert werden, ob sich die Prüfergebnisse zwischen zertifizierten und nicht zertifizierten Pflegeeinrichtungen insbesondere im Bereich der Prozess- und der Ergebnisqualität unterscheiden.

Im Schwerpunktthema „Nutzenbewertung von Qualitätsprüfungen durch geprüfte Pflegeeinrichtungen" auf der Grundlage von Befragungsergebnissen des MDK Nordrhein werden Einschätzungen geprüfter Pflegeeinrichtungen über die Qualität der MDK-Qualitätsprüfungen und deren Nutzen für das eigene Qualitätsmanagement beschrieben.

Im Schwerpunktthema „Zusammenhang ausgewählter Kriterien der Strukturund Prozessqualität mit der Qualität der pflegerischen Versorgung" wird am Beispiel der Dekubitusprophylaxe und der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung untersucht, ob und inwieweit gutes Management im Zusammenhang steht mit einer guten Versorgungsqualität.

Vergleich zwischen Pflegeeinrichtungen mit und ohne zertifiziertem Qualitätsmanagement

Nach den im Rahmen der Selbstverwaltung durch Leistungserbringerverbände und Kostenträger gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität nach § 80 SGB XI sind die Träger der Pflegeeinrichtungen dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Über diese vertraglich vereinbarte Selbstverpflichtung hinaus gehend hat der Gesetzgeber mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) die Pflegeeinrichtungen gesetzlich verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln (§§ 72, 80 SGB XI). Eine Möglichkeit, den Aufbau eines solchen einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu unterstützen, besteht in der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems der Pflegeeinrichtungen. Bei einer Zertifizierung handelt es sich um eine freiwillige externe Qualitätssicherungsmaßnahme.

Im SGB XI wird der Trägerverpflichtung für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität Priorität eingeräumt (§ 112 Abs. 1 SGB XI). Maßstäbe für die Beurteilung der eigenen Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für die Pflegeeinrichtungen verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 80 SGB XI sowie in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 80a SGB XI.