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20 Schwerpunktaktionen
Wegen eines Anfangsverdachts, der sich auch in anderen Bundesländern bestätigte, wurde in den Jahren 2002/2003 in Nordrhein-Westfalen eine Schwerpunktaktion bei insgesamt 722 Wasserversorgungsunternehmen vom LBME NRW hinsichtlich der Einhaltung der Eichpflicht von Kaltwasserzählern durchgeführt. Ausgangspunkt der eichamtlichen Überwachung war eine Selbstauskunft der Wasserversorgungsunternehmen (WVU). Die WVU wurden aufgefordert, die Anzahl der verwendeten Kaltwasserzähler je Eichjahr mitzuteilen. 30 % der Wasserversorgungsunternehmen hatten zum Teil ungeeichte bzw. nicht mehr gültig geeichte Kaltwasserzähler im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Die maximale Anzahl der rechtswidrig verwendeten Zähler lag bei einem Wasserversorger mit einem Zählerbestand von 37.682 Zählern bei 2.307 Zählern, 75 % der beanstandeten Unternehmen waren kleinere WVU mit einem Netzbestand von weniger als 1.000 Zählern.
Bei Verwendung von nicht mehr gültig geeichten Zählern erfolgte zunächst die Aufforderung zur Übersendung der Zählerlisten bzw. Wechselbelege. Anhand dieser Unterlagen wurden 129 Wasserversorger durch die zuständigen Betriebsstellen des LBME NRW vor Ort überprüft. Unter anderem wurde Einsicht in die Unterlagen der Zählerverwaltung genommen und die Daten mit den Zählern am Einbauort abgeglichen. Bei nicht mehr gültig geeichten Wasserzählern wurde der unmittelbare Austausch angeordnet, ggf. durch Ordnungsverfügung.
Durch die rechtswidrige Verwendung der nicht mehr gültig geeichten Zähler hatten die Wasserversorgungsunternehmen anteilige Kosten für den Austausch, die Neubeschaffung sowie die Eichung der Zähler gespart und sich einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. In der Mehrzahl der eingeleiteten Verfahren wurde dieser rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteil gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz abgeschöpft. In der Summe ergaben sich in 119 Fällen Bußgelder bzw. Verfallsbeträge in einer Gesamthöhe von 270.000 EUR.
In den Jahren 2005 bis 2006 wurden im Rahmen einer Schwerpunktaktion bei 156 Gasversorgungsunternehmen (GVU) die Einhaltung der Eichpflicht von Gaszählern analog der Schwerpunktaktion bei Kaltwasserzählern durchgeführt. Gegen 12 Unternehmen wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verwendung ungeeichter oder nicht mehr gültig geeichter Gaszähler im geschäftlichen Verkehr eingeleitet. Insgesamt wurden Verfallsbeträge in Höhe von 36.200 EUR sowie ein Bußgeld wegen Aufsichtspflichtverletzung gegen die verantwortliche Person festgesetzt.
Schwerpunktaktionen bei Versorgungsunternehmen von Klaus Mückner
Ein Wasserversorger hatte rund 2.300 ungeeichte Wasserzähler bei einem Gesamtzählerstand von rd. 37.700 Zählern rechtswidrig verwendet.
Die Verfahren bezüglich der Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Gasen durch die Gasversorgungsunternehmen müssen nach dem DVGW Arbeitsblatt G 685 „Gasabrechnung" erfolgen. Der LBME NRW überprüft jährlich ca. 20 % der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Gasversorgungsunternehmen hinsichtlich ihrer Gasabrechnung. Die Überprüfungen der Gasabrechnungen erfolgen bei den einzelnen Versorgungsunternehmen sowohl im Tarifkundenbereich (Haushaltskunden) als auch im Sondervertragskundenbereich. Dabei werden die Abrechnungsverfahren im Allgemeinen und stichprobenartig auch einzelne Kundenabrechnungen überprüft.
Abweichungen, die einen nennenswerten Einfluss auf die Abrechnungsdaten der Gasabrechnung haben, werden hierbei nur in Einzelfällen festgestellt. Bei Abweichungen, die zu ungunsten der Kunden führten, werden die Versorgungsunternehmen zur Nachverrechnung gegenüber den Kunden angehalten. Im Jahre 2006 wurden gegen sieben Gasversorgungsunternehmen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Im Rahmen der Überwachung der Gasabrechnung bei einem Gasversorgungsunternehmen wurde ein Verstoß bei der Bestimmung der thermischen Energie für die Sondervertragskunden festgestellt.
Die Androhung des eines erheblichen Bußgeldes bzw. Verfallbetrages hat dann zur Rückzahlung der rechtswidrig erhöhten Rechnungsbeträge für den zurückliegenden Zeitraum von 10 Jahren an die geschädigten Kunden geführt.
Freizeitbäder, Kindergärten und Schulen und andere gemeinnützige Einrichtungen erhielten Rückzahlungen von insgesamt 400.000 EUR. Gasabrechnung von Franz-Josef Jünger 21 Gasabrechnung
In einer Pressemeldung des Kölner Stadt-Anzeigers wurde berichtet, dass ein Versorgungsunternehmen seinen Sondervertragskunden über 10 Jahre durch einen „übersehenen Messfehler" einen Mehrbetrag von ca. 400.000 EUR in Rechnung gestellt hatte.
Niederschrift Gasabrechnung 22 Eichung von Atemalkoholmessgeräten
Durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am 1. Mai 1998 wurde die Messung der Atemalkoholkonzentration als zur Blutprobe alternatives Verfahren zur Ermittlung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eingeführt. Die Atemalkoholmessung kommt als beweissichere Methode zum Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit derzeit nur im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Einsatz. Für den Straftatbestand, der ab 1,1 Promille beginnt, ist weiterhin die Blutprobe, das heißt Blutentnahme und Blutuntersuchung vorgeschrieben.
AAK und BAK sind eigene Messgrößen und können nicht umgerechnet werden. Für beide Konzentrationen wurde jeweils ein eigener Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit festgelegt.
Voraussetzung für die Verwertung der Atemalkoholanalyse vor Gericht ist die Zulassung und Eichung eines Atemalkoholmessgerätes, aber auch die richtige Verwendung. Am 17.12.1998 wurde das erste Atemalkoholmessgerät von der PTB zur Eichung zugelassen.
Das Atemalkoholmessgerät Alcotest 7110 Evidental, Typ MKIII der Firma Dräger Safety AG & Co.KGaA ist in einem kompakten Transportkoffer eingebaut und mit einer Tastatur ausgestattet. Das Gerät ist sowohl für die stationäre als auch für die mobile Anwendung im Polizeifahrzeug geeignet.
Atemalkoholmessung
Für eine Messung der Atemalkoholkonzentration ist die Erfassung der tiefen Lungenluft notwendig, d.h. einer Luftprobe, die aus den Lungenalveolen stammt. In den Alveolen findet der Austausch des Ethanols zwischen den Blutkapillaren und der eingeatmeten Luft statt. Die Messung der Alkoholkonzentration ist ein dynamischer Vorgang. Die Alkoholkonzentration steigt im Laufe des Ausatmungsprozesses an.
Am Anfang des Atemstoßes wird zunächst die Luft aus den oberen Atemwegen ausgestoßen. Erst mit zunehmender Dauer der Ausatmung wird die Luft aus den Alveolen ausgeatmet und nähert sich ihrem Endwert. Eine zuverlässige Messung ist daher nur möglich, wenn die sich kontinuierlich ändernden Konzentrationswerte bei der Ausatmung ihren Endwert erreicht haben und ein individuell vorgegebenes Mindestvolumen ausgeatmet wird.
Das Gleichgewicht zwischen der Konzentration des Ethanols in der Alveolarluft und im Lungenkapillarblut ist ebenfalls von der Temperatur in den Alveolen abhängig. Im Verlauf des Atemstoßes zur Ermittlung der Alkoholkonzentration kühlt sich die Atemluft auf dem Weg von den Alveolen zum Mund ab. Die durchschnittliche Atemtemperatur beim Verlassen des Mundes beträgt 34°C, wobei individuelle Unterschiede von Person zu Person und von Messung zu Messung auftreten können. Diese Unterschiede können z. B. durch äußere Einflüsse wie die Umgebungstemperatur oder durch die körperliche Verfassung des Probanden (Fieber, Unterkühlung, Atemtechniken vor der eigentlichen
Die Atemalkoholkonzentration (AAK) ist eine Gaskonzentration und wird in Milligramm Ethanol je Liter Atemluft (mg/l) angegeben. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist eine Flüssigkeitskonzentration, wird in Promille angegeben und ist die Ethanolmenge in Gramm je Kilogramm Blut.