Fischereihafen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Fischereihafen sowie zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen (Land) für das Haushaltsjahr 2002

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung des Sondervermögens Fischereihafen der Freien Hansestadt Bremen (Land) mit der Bitte um dringliche Behandlung und Beschlussfassung in 1. und 2. Lesung des Gesetzentwurfes in der Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) im Juni 2002.

Die Errichtung des Sondervermögens ist Teil der Neuordnung der Hafenverwaltung und ist begründet in der Koalitionsvereinbarung zur laufenden Legislaturperiode. Darin sind im Kapitel Häfen folgende Aussagen über die Schaffung einer Port Authority und der damit im Zusammenhang stehenden Bereiche getroffen worden:

- Für den Hafenbetrieb wird eine Einheit Port Authority (BHG/Hafenamt) geschaffen; eine entsprechende Konzeption ist bis Herbst 1999 vorzulegen.

- Das Hafenamt ist in einen Eigenbetrieb bzw. sukzessive in eine umzuwandeln; vor der Entscheidung über eine sind die Vor- und Nachteile der Organisationsform darzulegen.

Die Erarbeitung der Konzeption zur Neuordnung der Hafenverwaltung sowie die vermögensrechtliche Zuordnung des Grundeigentums in den bremischen Häfen erfolgte unter externer Begleitung. Besondere Berücksichtigung fanden neben den EU-rechtlichen Fragen und der Beurteilung einer betriebswirtschaftlich erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit die steuerrechtlichen Anforderungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb gewerblicher Art Hafen (Stadt) und Betrieb gewerblicher Art Fischereihafen (Land) einschließlich der Beteiligung Bremens an der BLG. Der Betrieb gewerblicher Art gab die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Bewertung potenzieller Lösungen vor.

Im Ergebnis wurde die Management+Services in der Rechtsform einer & Co. KG als Managementgesellschaft gegründet. Das Ortsgesetz zur Gründung des Sondervermögens Hafen (Stadt) wurde von der Stadtbürgerschaft im März 2002 beschlossen und am 26. März 2002 verkündet. Das Landesvermögen im Fischereihafen Bremerhaven soll nun gleichfalls in ein Sondervermögen Fischereihafen eingebracht werden. Wie auch schon beim städtischen Sondervermögen Hafen wird damit eine Eigentumsübertragung von Grundstücken vermieden, die zu erheblichen Problemen aufgrund der steuerrechtlichen Konstruktion des Betriebes gewerblicher Art Fischereihafen führen würde.

Das Hafenvermögen verbleibt im Fischereihafen. Es soll künftig wasserseitig von der Management+Services & Co. KG auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages verwaltet werden. Dabei ist der Aufgabenrahmen des bisherigen Hansestadt Bremischen Hafenamtes mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben des Hafenkapitäns maßgeblich.

Das landseitige Vermögen ist durch einen Betriebsüberlassungsvertrag der Fischereihafen Betriebsgesellschaft zur Bewirtschaftung übertragen. Das bestehende Vertragsverhältnis mit der Fischereihafen Betriebsgesellschaft bleibt unberührt.

Um die Bewirtschaftung des bezeichneten Fischereihafenvermögens dennoch abgrenzbar vom übrigen Verwaltungsvermögen effizient und flexibel nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermöglichen und um auch die gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich der notwendigen Bilanzierung und des kaufmännischen Rechnungswesens für den zu erfüllen, ist die Gründung des Sondervermögens Fischereihafen (Land) notwendig.

Die Gründung des Sondervermögens erfolgt auf Grundlage der Haushalte 2002 der Freien Hansestadt Bremen (Stadt und Land) und wird haushaltsneutral umgesetzt. Hierfür wird die Einrichtung von entsprechenden Haushaltsstellen für die konsumtiven und investiven Zuführungen in das Sondervermögen erforderlich.

Die haushaltstechnische Umsetzung erfolgt im Vollzug der Haushalte 2002 und 2003.

Die Befassung der Deputation für Wirtschaft und Häfen sowie der Deputation für den Fischereihafen ist für die jeweilige Sitzung im Juni 2002 vorgesehen. Die Beschlüsse hierüber werden nachgereicht.

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Fischereihafen sowie zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen (Land) für das Haushaltsjahr 2002

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Land) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Fischereihafen

§ 1:

Errichtung:

(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen Sondervermögen Fischereihafen ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden Grundstücke und Anlagen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Gesetz kartographisch dargestellten Flächen zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstige Anlagen.

Darüber hinaus werden auch Grundstücke, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Hafeninvestitionen des Sondervermögens ausgewiesen sind und außerhalb der Hafengebiete bzw. außerhalb Bremens liegen, dem Sondervermögen zugeordnet.

(3) Dem Sondervermögen werden im Eigentum des Landes Bremen stehende mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsgegenstände zugewiesen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind.

(4) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben kann eine jährliche Zuführung in das Sondervermögen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen erfolgen.

(5) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens Fischereihafen über.

(6) Das Sondervermögen trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2:

Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, die Hafeninfrastruktur des Fischereihafens in Bremerhaven nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu sichern.

§ 3:

Stellung im Rechtsverkehr:

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie Hansestadt Bremen unbeschränkt.

§ 4:

Vermögenstrennung, Verwaltung:

(1) Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein Sondervermögen im Sinne des § 113 Landeshaushaltsordnung.

(2) Der Senator für Wirtschaft und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.

(3) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann Dritte mit der Geschäftsführung des Sondervermögens beauftragen. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

§ 5:

Wirtschaftsplan:

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen (Land) als Anlage beigefügt und der Bürgerschaft (Landtag) zur Feststellung vorgelegt.

§ 6:

Wirtschaftsführung:

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Es gelten die Regelungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden vom 3. September 2001 (Brem. GBl. S. 287) mit Ausnahme von § 9 Absätze 2 und 3 und

§ 16 in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.

(2) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.

§ 7:

Jahresabschluss:

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig ist ein Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht zu erstellen.