Hochschule

Mit dieser Vertretungs-, Berufungs- und Ordnungsbefugnis ist der rechtliche Handlungsspielraum der Präsidentin oder des Präsidenten hinreichend umrissen. Selbstverständlich bleibt ihr oder ihm rechtlich unbenommen, sich in vielfältiger sonstiger Weise in die Hochschule einzubringen und wichtige Impulse in die Hochschularbeit einzuspeisen.

Noch ein Wort zur Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten: Die Vertretungsbefugnis der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wirft in der Hochschulpraxis hier und dort Fragen der Abgrenzungen auf, da in einem Rechtsstaat nun einmal sehr häufig Entscheidungen in Formen des Rechts gekleidet werden. So beruft beispielsweise die Präsidentin oder der Präsident nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die Berufung ist materiell ein akademischer Akt und formell ein Rechtsakt. Gleichwohl steht im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht ihre oder seine Vertretung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschaftsund Personalverwaltung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz im Raume, sondern eine Vertretung durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz. Nicht jeder Rechtsakt ist also eine Rechtsangelegenheit im Sinne der Vertretungsregeln.

In welcher Weise hier abgegrenzt werden muss, erhellt ein Blick auf die sonstigen Kompetenzen der Vizepräsidentschaft für den Bereich der Wirtschaftsund Personalverwaltung. Deren Vertretungsbefugnis nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz korrespondiert mit ihrer Befugnis, nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz die Hochschulverwaltung zu leiten. Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz sind demnach solche, die die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung im Rahmen ihrer oder seiner Leitungsfunktionen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz durchführen könnte, also neben Verwaltungsangelegenheiten insbesondere auch die Prozessvertretung.

Der Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz liegt auf der einen Seite darin, dieses Korrespondenzverhältnis widerzuspiegeln. Auf der anderen Seite soll unterstrichen werden, dass eine Vertretung in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten generell nicht nur bei objektiver Verhinderung stattfinden kann, sondern auch bei einer subjektiven Verhinderung durch sonstige amtliche Inanspruchnahmen der Präsidentin oder des Präsidenten. Bei originär akademischen Angelegenheiten ist alles in allem mithin eine Abwesenheitsvertretung der Vizepräsidentschaft für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung nicht statthaft. Für den Hochschulrat bleibt hier im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten das zur Vertretung benannte Mitglied des Präsidiums der genuine Ansprechpartner.

3. Das rechtsetzende akademische Organ: Der Senat

Die Aufgaben und Befugnisse des Senats sind abschließend in § 22 Abs. 1 Hochschulgesetz aufgeführt. Danach bestätigt der Senat die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, erlässt und ändert vorbehaltlich einer anderen Regelung im Hochschulgesetz die Grundordnung, die Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule und gibt schließlich eine Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Präsidiums und Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans und der Zielvereinbarung, zu den Evaluationsberichten, zum Wirtschaftsplan sowie zu den Grundsätzen der

Stellen- und Mittelverteilung ab. Darüber hinaus kommt dem Senat auch eine wichtige Rolle bei der Auswahl der Mitglieder des Hochschulrates zu. Nach § 21 Abs. 4 Satz 5 Hochschulgesetz bedarf die Liste der für den Hochschulrat ausgewählten Persönlichkeiten der Bestätigung durch den Senat.

Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, werden nicht vom Senat beraten, sondern gemäß § 23 Abs. 2 Hochschulgesetz von der Fachbereichskonferenz, wenn eine solche von der Grundordnung eingerichtet worden ist. Ansprechpartner des Hochschulrats ist in derartigen Angelegenheiten neben dem Präsidium mithin nicht der Senat, sondern die Fachbereichskonferenz, die sich aus den Dekaninnen und Dekanen der Fachbereiche zusammensetzt.

4. Kreation, Aufsicht und Strategie: Der Hochschulrat

Zu den bereits unter der alten Hochschulverfassung gegebenen drei Hochschulorganen Präsidium, Präsidentin oder Präsident und Senat tritt als neues Organ und wichtiger weiterer Akteur der Hochschulrat hinzu. Die Schwerpunkte der Hochschulratsarbeit liegen in den Bereichen Strategie, Aufsicht und Wahl des Präsidiums. Im Weiteren werden diese Bereiche im Einzelnen vorgestellt und erläutert.

Der Hochschulrat ist ausweislich § 14 Abs. 1 Hochschulgesetz ein zentrales Organ der Hochschule. Diese Stellung strahlt auch auf die Mitglieder des Hochschulrates aus. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Hochschulgesetz nicht nur Mitglieder des Hochschulrates, sondern als solche zugleich auch Mitglieder der Hochschule. Aufgrund dieser korporationsrechtlichen Verbundenheit der Hochschulratsmitglieder mit ihrer Hochschule werden eine Fremdorganschaft und damit eine Entscheidung wesentlicher Fragen der Hochschule durch hochschulfremde Persönlichkeiten vermieden.

Hinter dieser Mitgliedschaft verbirgt sich keineswegs ein organisationstheoretisches Glasperlenspiel. Vielmehr werden die Mitglieder des Hochschulrates in das gesamte Befugnis- und Pflichtennetz eingebunden, welches für die Hochschulmitglieder gilt. Hierzu zählt nach § 10 Abs. 3 Hochschulgesetz beispielsweise die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz die Weisungsungebundenheit und nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz das Benachteiligungsverbot. Daneben greift die ungeschriebene mitgliedschaftsrechtliche Grundpflicht, im Hochschulrat ­ wie auch in allen anderen Selbstverwaltungsfunktionen ­ nur so tätig zu werden, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. Gerade diese mitgliedschaftsrechtliche Grundpflicht zeigt, dass der Hochschulrat nach der nordrhein-westfälischen Hochschulverfassung nur als ein hochschulinternes Organ verortet werden kann, welches sich nicht externen Interessen verschreibt. Diese rechtliche Diagnose zu stellen, ist angesichts gegenteiliger Befürchtungen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Hochschulfreiheitsgesetz hier und da geäußert wurden, durchaus nicht unbeachtlich. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat den Hochschulrat immer als ein inmitten der Hochschule situiertes Organ angesehen. Zwangsläufig ordnet er die Mitgliedschaft der Ratsmitglieder in der Hochschule an. Damit trägt er auch dem Gedanken hochschulischer Selbstverwaltung angemessen Rechnung.

III. Die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulrates

Dem Hochschulrat kommen nach § 21 Abs. 1 Hochschulgesetz drei wichtige Funktionen zu. Einmal besitzt er eine unmittelbare strategische Funktion für die künftige Entwicklung der Hochschule. Zudem obliegen ihm die Wahl der Hochschulleitung und die Aufsicht über das durch die Hochschulleitung erledigte operative Geschäft. Schließlich nimmt der Rat Impulse aus Wirtschaft und Gesellschaft auf und vermittelt in dieser Weise als Transmissionsriemen zugleich das erforderliche Beratungswissen für die Entscheidungen der Hochschulleitung.

1. Der Hochschulrat als strategisch ausgerichtetes Organ

Eine der wichtigsten Aufgaben des Hochschulrates besteht darin, über die künftige strategische Ausrichtung der Hochschule zu befinden. Eine stärkere Rückmeldung von außen hilft der Hochschule, sich strategisch immer wieder neu bestens aufzustellen ­ womit in der Folge auch die Arbeit der Hochschule in Lehre und Forschung insgesamt verbessert werden wird. Nur strategisch sachgerecht aufgestellte Hochschulen werden zu einer optimalen Allokation ihres Ressourceneinsatzes und zu den erforderlichen Synergien finden. Gerade externe Hochschulräte können der akademischen Selbstverwaltung eine Reflexionsfunktion dergestalt anbieten, dass Rückmeldungen über die hochschulinterne Konstruktion der hochschulexternen Lebenswirklichkeit in die Hochschule eingespeist werden. Dadurch steigt die erforderliche Vernetzung der Hochschule mit der Gesellschaft.

Um dieser wichtigen strategischen Funktion gerecht zu werden, stellt das Hochschulrecht in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 Hochschulgesetz mehrere Instrumente bereit. An erster Stelle ist sicherlich die Hochschulentwicklungsplanung zu nennen, gefolgt von der zumeist auf drei Jahre abgeschlossenen Zielvereinbarung mit dem Land. Aber auch die Mitbestimmung bei der Wirtschaftsplanung, bei den unternehmerischen Hochschultätigkeiten, bei der etwaigen Gründung einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei der Frage, ob die Hochschule weitere Aufgaben über ihre gesetzlichen Aufgaben hinaus übernehmen soll, stecken wichtige Aspekte hochschulischer Strategie ab. Das gilt nicht zuletzt und entscheidend auch für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Handlungsfelder:

a. Die Mitbestimmung bei der Hochschulentwicklungsplanung

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hochschulgesetz steht der Hochschulentwicklungsplan unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Hochschulrat. Der Hochschulentwicklungsplan ist für die strategische Ausrichtung der Hochschule von schlechthin zentraler Bedeutung. Dies folgt freilich nicht aus einer falsch verstandenen Planungseuphorie, sondern aus dem einfachen Umstand, dass sich eine jede wettbewerblich orientierte Hochschule darüber Rechenschaft ablegen muss, wo sie steht, wohin sie will und in welcher Weise sie ihr Profil schärfen und zukunftsfähig weiterentwickeln will. Wissenschaft und Forschung schreiten rasant voran und stehen in einem immer stärkeren Wettbewerb. Die Entwicklungszyklen in der Forschung werden immer kürzer. Auf diese Herausforderungen moderner Beschleunigung muss die Hochschule mit dem Hochschulentwicklungsplan mehr denn je reagieren.