Die Arbeit des Hochschulrates

Das Hochschulgesetz hält sich aus einsichtigen Gründen zurück, soweit die Art und Weise in Rede steht, in der der Hochschulrat seinen Aufgaben und Befugnissen gerecht wird. Das Gesetz verhält sich daher durchweg nur zu den Rahmenbedingungen explizit, in die die Arbeit des Hochschulrates gestellt ist.

1. Der Vorsitz des Hochschulrates

Der Hochschulrat wählt gem. § 21 Abs. 6 Satz 1 Hochschulgesetz aus dem Personenkreis der Externen seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. Das Nähere zur Wahl regelt die Grundordnung.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrates ist zwar ­ anders als die Präsidentin oder der Präsident ­ kein Organ der Hochschule. Dennoch kommt ihr oder ihm eine herausgehobene Stellung zu, da bei Abstimmungen im Falle einer Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme gem. § 21 Abs. 6 Satz 2 Hochschulgesetz den Ausschlag gibt. Zudem kommen ihr oder ihm im dienstrechtlichen Bereich wichtige Aufgaben und Befugnisse zu, von denen oben unter III. 4. b. bereits die Rede war. Schließlich besteht nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Hochschulgesetz eine Entscheidungsbefugnis der oder des Vorsitzenden bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Hochschulrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Diese Eilentscheidungskompetenz greift nach § 12 Abs. 4 Satz 3 Hochschulgesetz nicht für Wahlen. Diese können daher nur durch das Gremium selbst durchgeführt werden. Übt die oder der Vorsitzende die Eilentscheidungskompetenz aus, muss sie oder er nach § 12 Abs. 4 Satz 4 Hochschulgesetz dem Hochschulrat unverzüglich die Gründe für die getroffene Eilentscheidung und die Art der Erledigung mitteilen.

2. Die Sitzungen des Hochschulrates

Der Hochschulrat muss gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 Hochschulgesetz mindestens vierteljährlich tagen und darüber hinaus einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Mindestens in diesen vierteljährlichen Sitzungen muss das Präsidium gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 Hochschulgesetz dem Hochschulrat seine Quartalsberichte in Form eines schriftlichen Überblicks über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage erstatten.

Nach § 21 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 Hochschulgesetz nehmen die Mitglieder des Präsidiums an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil. Diese beratende Teilnahme ist zudem verpflichtend. Eine Einschränkung kann sich nur durch Befangenheit eines Präsidiumsmitglieds ergeben. Dieser Befund erklärt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes. Es will einerseits eine gute Zusammenarbeit der beiden Organe Hochschulrat und Präsidium sicherstellen und andererseits die Aufsichtsfunktion des Hochschulrates über das Präsidium stärken. Dies spricht dafür, dass die Teilnahmepflicht grundsätzlich nicht abdingbar ist. Die verpflichtende Teilnahme bezieht sich indes nur auf Sitzungen. Eine derartige Teilnahmepflicht besteht nicht bei informellen Besprechungen des Hochschulrates. Allerdings können auf derartigen informellen Besprechungen keine förmlichen Beschlüsse des Hochschulrates gefasst werden. Aus der Teilnahmepflicht der Präsidiumsmitglieder folgt im Übrigen nicht, dass sie im Hochschulrat Anträge stellen dürfen. Dies ergibt auch insofern einen guten Sinn, als das Fehlen dieser Antragsbefugnis der Auf32 sichtsfunktion des Hochschulrates entspricht. Der Hochschulrat kann den Präsidiumsmitgliedern indes die Möglichkeit einräumen, in einer Sitzung eine formlose Initiative zu ergreifen.

Die Präsidiumsmitglieder unterliegen bei ihrer Sitzungsteilnahme gem. § 21 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Hochschulgesetz keiner Verschwiegenheitspflicht, soweit sie sich im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung bewegen.

Damit werden die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass das Präsidium personenbezogene Daten überhaupt dem Hochschulrat offenbaren darf. Bei jedem Datentransfer greifen gleichwohl immer die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, deren Einhaltung im Einzelfall zu prüfen ist.

An den Sitzungen des Hochschulrates nimmt zudem die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz mit Antragsund Rederecht teil. Hierzu ist sie wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

Auch das Innovationsministerium kann gem. § 76 Abs. 4 Hochschulgesetz an den Sitzungen des Hochschulrates uneingeschränkt teilnehmen.

Der Hochschulrat tagt nach der allgemeinen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 5 grundsätzlich nicht öffentlich. Ausnahmen sind nach dem Gesetz zulässig.

Soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass der Hochschulrat bei einer Entscheidung ein besonderes Quorum seiner Stimmen erreichen muss, muss der Hochschulrat als Organ nicht immer in kompletter Besetzung tagen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz kann er vielmehr auch Ausschüsse als Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben einrichten. Dabei müssen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 Hochschulgesetz die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses aus der Mitte des Hochschulrates gewählt werden. Ausschussmitglieder müssen mithin zugleich Mitglieder des Muttergremiums sein.

Die Beschlüsse des Hochschulrates werden im Übrigen gem. § 16 Abs. 2 Hochschulgesetz durch das Präsidium ausgeführt.

3. Die Geschäftsordnung des Hochschulrates

Nach § 21 Abs. 6 Satz 3 Hochschulgesetz muss sich der Hochschulrat eine Geschäftsordnung geben. Ihr Inhalt ist gesetzlich nicht näher bestimmt.

Gesetzlich vorgeschrieben ist nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Hochschulgesetz nur, dass der Hochschulrat das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl der Präsidiumsmitglieder in seiner Geschäftsordnung regelt. Ansonsten dürfte die Geschäftsordnung sinnvollerweise insbesondere allgemeine Verfahrensregelungen enthalten, wie etwa Regelungen über die Einberufung zu den Sitzungen, zur Handhabung der Tagesordnung, zur Beschlussfähigkeit des Rates, zur Protokollierung etc.. Anders als bei den Grundordnungen (siehe dazu § 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschulgesetz) können in die Geschäftsordnungen auch Bestimmungen aus dem Hochschulgesetz quasi erläuternd wiedergegeben werden, sofern die gesetzlichen Regelungen nicht textlich verändert in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

Ansonsten darf die Geschäftsordnung nach allgemeinen Grundsätzen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dazu rechnen nicht nur das Hochschulgesetz, sondern auch das hochschulinterne Satzungsrecht, insbesondere die Grundordnung. Die Grundordnung wiederum darf keine Gegenstände regeln, die die Führung der Geschäfte des Hochschulrates betreffen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschulgesetz dürfen die Grundordnungen nur die Punkte regeln, bei denen das Hochschulgesetz explizit vorsieht, dass sie durch die Grundordnung geregelt werden müssen oder dürfen. Hinsichtlich der Geschäftsführung des Hochschulrates ist dies indes nicht der Fall.

Die Geschäftsordnung darf kein ständiges Teilnahmerecht etwa des Vorsitzenden des Senats und des AStA-Vorsitzenden an seinen Sitzungen vorsehen. Der Kreis der regelmäßigen Teilnehmer an den Sitzungen des Hochschulrates ist in § 21 Abs. 3 und 5 Satz 2 Hochschulgesetz abschließend geregelt. Es bleibt dem Hochschulrat ansonsten selbstverständlich unbenommen, im Einzelfall ad hoc den Sachverstand einzelner Funktionsträgerinnen und Funktionsträger oder sonstiger Persönlichkeiten zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

Der Hochschulrat darf in seiner Geschäftsordnung auch nicht die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied bei Abwesenheit eröffnen. Im Hochschulgesetz ist eine derartige Stellvertretung nicht vorgesehen.

Dies gründet in dem Umstand, dass nach § 21 Abs. 3 und 4 Hochschulgesetz für die Hochschulratsmitglieder ein besonderes persönliches Profil vorausgesetzt wird. Ihre Auswahl erfolgt von einem besonderen Gremium nach einem bestimmten vorgegebenen Verfahren. Nach der Intention des Hochschulgesetzes sollen die Hochschulratsmitglieder ein bestimmtes besonderes persönliches Profil aufweisen, das auf beispielsweise regionalen, fachlichen oder persönlichen Hintergründen beruht. Dieser Absicht kann nur durch die eigenständige Wahrnehmung des Mandats entsprochen werden.

4. Die Ehrenamtlichkeit der Hochschulratstätigkeit

Nach § 21 Abs. 6 Satz 4 Hochschulgesetz ist die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich. Die Geschäftsordnung kann indes nach § 21 Abs. 6 Satz 5 Hochschulgesetz eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen. Die Höhe dieser Entschädigung ist gesetzlich dabei in mehrfacher Weise beschränkt. Einmal darf nur ein Aufwand der Ratsmitglieder entschädigt werden. Dieser Aufwand kann dabei auch pauschalierend angesetzt und nach seinem typischen Maß abgestuft werden. Sodann folgt aus dem grundsätzlich ehrenamtlichen Charakter der Hochschulratstätigkeit, dass die Aufwandsentschädigung nicht so hoch bemessen sein darf, dass sie praktisch als ein Entgelt für die im Hochschulrat geleistete Tätigkeit begriffen werden kann; die Hochschulratstätigkeit und die Entschädigung dürfen demnach nicht in einem marktwirtschaftlichen Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Schließlich und endlich wird über das gesetzliche Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung gesichert, dass sie nicht außer Verhältnis zur Belastung des einzelnen Mitglieds und zur Organfunktion des Hochschulrates stehen darf. Die näheren Einzelheiten weist das Gesetz gleichwohl dem Hochschulrat zu, dem es in Ausübung eines weiten Ermessens ansteht, die Höhe einer etwaigen Entschädigung verantwortlich festzulegen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist nach § 21 Abs. 6 Satz 6 Hochschulgesetz aus Gründen der Transparenz zu veröffentlichen.