Trennungsentschädigung

Weitergewährung von Reisekostenvergütung anstelle von Trennungsentschädigung § 14: Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre (Trennungsentschädigung); die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen Hin- und Rückreisetag. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann in besonderen Fällen abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 weiter bewilligen.

§ 15:

Gewährung einer Pauschvergütung anstelle von Reisekostenvergütung § 15: Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 17 Abs. 1 Zustimmung zur Erstattung von Auslagen bei nur teilweise im dienstlichen Interesse liegenden Reisen zum Zwecke der Fortbildung § 17 Abs. 1: Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, und bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

Auslandsreisekostenverordnung (ARVO) ­ SGV. NRW. 20320

§ 1 Abs. 2 Schriftliche Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen § 1 Abs. 2: Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte.

§ 5:

Ausnahmen von der Ermäßigung des Auslandstagegelds § 5: Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 vom 15. Tag an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.

Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) ­ SGV. NRW. 20320

§ 2 Abs. 2 Zustimmung zur Weiterbewilligung von TE bei weiterem Hinderungsgrund für Umzug (s.a. § 12 Abs. 3 BUKG) § 2 Abs. 2: Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsentschädigung nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Anspruchsberechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner) bis zur Dauer von einem Jahr;

2. Beschäftigungsverbote für die Anspruchsberechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG oder eingetragene Lebenspartnerin) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Vorschriften;

3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;

4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG). Trennungsentschädigung wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Anspruchsberechtigten, seines Ehegatten, seines eingetragenen Lebenspartners oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin, wenn dieser in hohem Maße Hilfe eines Familienangehörigen des Anspruchsberechtigten erhält;

6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder Lebenspartnerin in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Trennungsentschädigung darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsentschädigung bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsentschädigung (TE) auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

§ 3 Abs. 1 Bewilligung von TE über 14 Tage hinaus um weitere 28 Tage § 3 Abs. 1: Ein Anspruchsberechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsentschädigung Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mehr als 3 Stunden beträgt; maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann in besonderen Fällen Trennungsreisegeld bis zu weiteren 28 Tagen bewilligen. Die Frist von insgesamt 42 Tagen darf nur ausnahmsweise verlängert werden; für die Anspruchsberechtigten im Dienst des Landes ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.