Rehabilitation

§ 9

Zentraler Bettennachweis, Brand- und Katastrophenschutz:

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, mit der zuständigen Leitfunkstelle oder der Zentralen Leitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie für den Rettungsdienst einschließlich Krankentransport Vereinbarungen über die Organisation eines Bettennachweises zu treffen.

(2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen und Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die inneren Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres über den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne sowie das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall zu bestimmen.

§ 10:

Krankenhaushygiene:

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 werden durch die in § 21 Abs. 2 genannten Beteiligten vereinbart. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständige Ministers. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-KraftTreten dieses Gesetzes zustande, wird die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, den Umfang der Beratung durch Krankenhaushygieniker, die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und die Beschäftigung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften zu bestimmen.

VIERTER ABSCHNITT Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht

§ 11:

Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus:

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung, die allgemeinen statistischen Angaben über die Patientinnen oder Patienten und ihre Erkrankungen, die zur Beurteilung der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung, für die Belange der Krankenhausplanung und zur Erstellung der Investitionsprogramme notwendig sind. Die Auskunftspflicht über Patientinnen und Patienten umfasst nur Angaben, die das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der Krankenhausleistungen erhält.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung der Krankenhäuser nach Abs. 1 kann sich das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Leistungsdaten bedienen, die die Krankenhäuser nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dem Hessischen Statistischen Landesamt zu liefern haben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zusätzliche Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Krankenhäusern für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für Zwecke der Landesstatistik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens anzuordnen. Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu der Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände, der Art und Periodizität der Erhebungen, dem Berichtszeitraum, dem Berichtszeitpunkt, den Erhebungsstellen, dem Berichtsweg, der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und der Kostentragungspflicht.

(3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen den Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke, den Mitgliedern des Landeskrankenhausausschusses und der jeweils zuständigen Krankenhauskonferenz im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung und der Erstellung der Investitionsprogramme weitergegeben werden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt.

(4) Aus den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und Darstellungen des Statistischen Landesamtes veröffentlicht werden.

(5) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten und der Wirtschaftlichkeit der in den Krankenhäusern eingesetzten Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der zu verarbeitenden Daten und die Form ihrer Verarbeitung vorschreiben.

(6) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 und die Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 12:

Datenschutz im Krankenhaus:

(1) Für Krankenhäuser gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) in der jeweils geltenden Fassung ohne die Einschränkung für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses ohne die Einwilligung der oder des Betroffenen ist abweichend von den Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes nur zulässig, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung des mit der Patientin oder dem Patienten oder für diese geschlossenen Behandlungsvertrages einschließlich der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen;

2. zur Durchführung einer Mit- oder Nachbehandlung, soweit die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nichts anderes bestimmt hat;

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder eines Dritten, wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten wesentlich überwiegen;

4. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit die Patientin oder der Patient nicht ihren gegenteiligen Willen kundgetan haben oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist;

5. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- und Mitteilungspflicht;

6. zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialleistungsträger und privaten Krankenversicherungen zur Feststellung der Leistungspflicht, zur Abrechnung und zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;

7. zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung, wenn der Empfänger eine Ärztin oder ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist und der genannte Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen;

8. zur Erfüllung der Aufgaben der Träger der Notfallversorgung zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsmanagement-Systemen, soweit eine Rechtsverordnung zur Qualitätssicherung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht. Die Übermittlung der Daten erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, soweit dieses für die Zwecke ausreicht. Ist eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich, sind die Daten beim Träger der Notfallversorgung zu anonymisieren, sobald der Zweck der Übermittlung es erlaubt. Nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Daten dürfen nur von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verarbeitet werden.

(3) Abs. 2 und § 33 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten in Krankenhäusern mit Behandlungseinrichtungen verschiedener Fachrichtungen (Fachabteilungen) auch zwischen diesen.

(4) Personen oder Stellen, denen Patientendaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind.

(5) Das Auskunftsrecht der Patientin oder des Patienten erstreckt sich auch auf die Empfänger von im Einzelfall oder gelegentlich übermittelten Daten. Das Krankenhaus kann die Auskunft sowie die Einsichtnahme in die Krankenakte durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten dringend geboten ist. Auskunfts- und Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten werden durch das Verfahren nach Satz 2 nicht beschränkt.

(6) Die Religionsgemeinschaften oder die diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Datenschutzregelungen, die den Zielen der Abs. 1 bis 5 entsprechen.

§ 13:

Rechtsaufsicht:

(1) Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen unterliegen der Rechtsaufsicht.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden fachlichen Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, über die Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug sowie die Rechtsaufsicht über die Universitätskliniken bleiben unberührt. Unberührt bleiben ebenso die Vorschriften über die gesundheitliche oder hygienische Aufsicht der Krankenhäuser.

(3) Die Krankenhäuser, ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen und die Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz), eingeschränkt.

(4) Erfüllt ein Krankenhaus die ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen oder Aufgaben nicht, so kann es von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.

(5) Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

FÜNFTER ABSCHNITT Innere Strukturen der Krankenhäuser

§ 14:

Wirtschaftliche Betriebsführung.