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Gewährung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen eines Kostenhilfe- oder Kostenbefreiungsanspruchs geprüft werden müssten.

Bei der Frage, ob dem in Bremen erforderlichen Aufwand zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung eine entsprechende Entlastung der Amtsgerichte gegenüber stünde, spielt eine entscheidende Rolle, dass bereits jetzt die Praxis der Amtsgerichte bürgernah und möglichst auf Vermeidung streitiger Entscheidungen ausgerichtet ist. Anders als in den Flächenländern bieten die räumlichen Verhältnisse im Stadtstaat dem Bürger kurze Wege zum Gericht. Im Vergleich zum Bundesdurchschnitt werden in Bremen amtsgerichtliche Zivilprozesssachen überdurchschnittlich schnell erledigt. Bei der Quote der durch Vergleich erledigten Verfahren liegt Bremen in der Spitzengruppe der Länder (Mittelwert 1994 bis 1998: Bremen 11,7 %, Bundesdurchschnitt 9,2 %; 1999 und 2000: Bremen 12,5 % und 12,0 %, Bundesdurchschnitt 9,8 % und 10,2 %). Ebenfalls Spitzenwerte werden bei Klag- oder Antragsrücknahmen erreicht, folglich werden in Bremen im Vergleich mit den anderen Ländern die wenigsten bei den Amtsgerichten anfallenden Zivilprozesssachen durch streitiges Urteil abgeschlossen (Mittelwert 1994 bis 1998: Bremen 21,2 %, Bundesdurchschnitt: 30,5 %; 1999 und 2000: Bremen 20,3 % und 19,4 %, Bundesdurchschnitt 29,7 % und 29,1 %).

Der geringe Prozentsatz streitiger Entscheidungen lässt erkennen, dass die Amtsgerichte in Bremen eine hohe streitschlichtende Kompetenz entwickelt haben.

Um mit Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung vergleichbare Effekte erreichen zu können, müssten in Bremen an die Arbeit der Schlichtungsstellen also besonders hohe qualitative Anforderungen gestellt werden.

Im Ergebnis sollen deshalb zunächst die in anderen Ländern mit dem Instrument der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung gewonnenen Erfahrungen abgewartet und mit Blick auf die besonderen Verhältnisse in Bremen ausgewertet werden. Bisher hat nur etwa die Hälfte der Länder von der Möglichkeit des § 15 a EGZPO Gebrauch gemacht. Eine zurzeit laufende Umfrage bei den Ländern hat ergeben, das es für eine Auswertung von Erfahrungen noch zu früh ist.

III.3. Wie beurteilt der Senat das Niedersächsische Nachbarschaftsgesetz und gibt es Überlegungen, ein solches Gesetz auch für Bremen und Bremerhaven zu schaffen?

Bereits Ende der 70er Jahre hat der Senator für Justiz und Verfassung einen Entwurf für ein Bremisches Nachbarrechtsgesetz erstellt und mit den beteiligten Verwaltungen erörtert. Das Thema ist auch in der damaligen Deputation für Bau und Raumordnung beraten worden. Ergebnis war, dass die Nachteile eines solchen Gesetzes dessen Vorteile bei weitem überwiegen würden. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU zum Bremischen Nachbarrechtsgesetz hat der Senat folglich geantwortet, dass für ein solches Gesetz kein Bedarf besteht, die Gesetzesflut damit unnötig vergrößert würde und insbesondere Grenzabstandsregelungen in städtischen Gebieten mit engen Grundstücksgrenzen nachteilig für die Vegetation sind (Drs. 10/567).

Die Gründe, aus denen damals auf ein Bremisches Nachbarrechtsgesetz verzichtet worden ist, gelten auch heute fort:

Das Verhältnis zwischen Nachbarn ist in Bremen nicht ungeregelt. Es gelten die Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 906 ff. BGB zu den Einwirkungen von einem Nachbargrundstück auf das andere, §§ 917 ff. BGB zum Notwegrecht sowie §§ 919 ff. zu Grundstücksgrenzen. Landesrechtliche Regelungen bestehen mit

§ 24 des Ausführungsgesetzes zum BGB betreffend Grenzmauern und mit der Verordnung in Betreff der Befriedungen der Grundstücke in Landgebiete.

Aufgrund einer Anfrage des Deutschen Siedlerbundes - Landesverband Bremen e. V. - an den Senator für Justiz und Verfassung im Jahr 1998 zum Bedarf für ein Nachbarrechtsgesetz sind die Gerichte zur Entwicklung der Zahl nachbarrechtlicher Streitigkeiten befragt worden. Die Befragung hat ergeben, dass eine signifikante und Maßnahmen des Gesetzgebers erfordernde Zunahme von Nachbarschaftsauseinandersetzungen nicht festzustellen ist.

Das angesprochene niedersächsische Nachbarrechtsgesetz enthält Regelungen zu Gegenständen, die auch mit dem bremischen Entwurf aus den 70er Jahren erfasst waren. Auffallend ist, dass nur wenige Sachverhalte (Nachbar- und Grenzwand, Fenster- und Lichtrecht, Bodenerhöhungen, Einfriedung, Wasserrecht, Schornsteine, Grenzabstände für Pflanzen) geregelt sind, dies aber mit hohem Regelungsaufwand in über 60 Paragrafen und sehr in die Einzelheiten gehend. Nachbarschaftliche Verhältnisse sind jedoch weniger von Rechtsnormen als von sozialem Kontakt sowie der Form nachbarschaftlicher Kommunikation geprägt. Eine rechtliche Durchnormierung dieses Bereichs bis in Einzelheiten erscheint deshalb eher streitproduzierend als streitvermeidend.

Zunehmend sind seit der Diskussion der 70er Jahre mögliche Gegenstände nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen durch öffentliches Recht geregelt. Ansprüche zwischen Nachbarn entstehen daraus zwar nicht, die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Normen wirkt aber auch regelnd auf das Nachbarschaftsverhältnis. Einschlägige öffentlich-rechtliche Regelungen enthalten insbesondere das Umwelt- und Naturschutzrecht einschließlich der Baumschutzverordnung, das Wasserrecht sowie das Bauordnungsrecht.

Der Senat sieht deshalb im Ergebnis keinen Bedarf für ein spezielles Bremisches Nachbarrechtsgesetz.

III.4. Welche Unterstützung wird seitens des Senats geleistet, um die Veröffentlichung ausgewählter bremischer Gerichtsentscheidungen in einer Datenbank vorzunehmen und der Rechtspflege zugänglich zu machen?

Möglichkeiten zum Aufbau einer solchen Datenbank sind durch den Senator für Justiz und Verfassung geprüft worden. Ergebnis der Prüfung ist, das eine auf Bremen beschränkte Lösung zu kostenintensiv wäre und der Bedarf der Gerichte zudem eine Lösung nahe legt, die auch den Zugang zu Entscheidungen der Gerichte des Bundes und der anderen Länder und zu weiteren juristischen Datenbanken eröffnet. Sowohl die Kostenseite als auch fachliche Gründe sprechen deshalb für eine Verbundlösung. Dazu steht der Senator für Justiz und Verfassung in Verhandlungen mit der Ein Abschluss der Verhandlungen ist im Anschluss an eine für Juni 2002 anberaumte weitere Besprechung mit den betroffenen Gerichten geplant.

III.5. Sieht der Senat Möglichkeiten, mit dem Land Niedersachsen über die Bündelung der Rechtstreitigkeiten im Sozial- und Arbeitsrecht an den Gerichtsorten Bremen und Bremerhaven auch für das niedersächsische Umland zu verhandeln?

Mit dem zum 1. April 2002 errichteten Gemeinsamen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist für die Sozialgerichtsbarkeit bereits die Möglichkeit geschaffen, dass zweitinstanzliche Verfahren aus dem niedersächsischen Umland am Gerichtsort Bremen verhandelt werden. Zwar sieht das Sozialgerichtsgesetz auch für die Gerichte der ersten Instanz die Möglichkeit vor, länderübergreifende Gerichtsbezirke einzurichten. In den Verhandlungen zur Errichtung des gemeinsamen Landessozialgerichts ist aber deutlich geworden, dass es weder für Bremen sinnvoll oder wünschenswert wäre, Bremerhaven dem Gerichtsbezirk eines niedersächsischen Sozialgerichts zuzuweisen noch in Niedersachsen Gründe gesehen werden, die für eine Erweiterung des Bezirks des Sozialgerichts Bremen auf niedersächsisches Umland sprechen könnten.

Auch zur Arbeitsgerichtsbarkeit hat es bereits Gespräche mit dem Land Niedersachsen gegeben zu der Frage, ob der Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Bremerhaven auf das niedersächsische Umland ausgedehnt werden kann. Nach dem Ergebnis der Gespräche sollen zunächst die Erfahrungen mit dem gemeinsamen Landessozialgericht abgewartet werden.

III.6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die zivilgerichtlichen Entscheidungen der Gerichte zu beschleunigen, und welche Maßnahmen hierzu wird er ergreifen?

Die Verfahrensdauer in zivilgerichtlichen Verfahren der Amtsgerichte, des Landgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist im Vergleich mit den Gerichten der anderen Länder bereits jetzt entweder besonders kurz oder tendiert dort, wo sie in den letzten Jahren länger als der Bundesdurchschnitt war, zu einer Verkürzung.

Bei den Amtsgerichten entsprach die Verfahrensdauer im Mittelwert der Jahre 1994 bis 1998 dem Bundesdurchschnitt von 4,6 Monaten. In den Jahren 1999 und 2000 lag sie mit 4,2 und 4,1 Monaten bereits unter dem jeweiligen Bundesdurchschnitt von 4,3 und 4,2 Monaten. Für erstinstanzliche Verfahren des Landgerichts lag die Verfahrensdauer im Mittelwert der Jahre 1994 bis 1998 mit 7,6 Monaten noch oberhalb des Bundesdurchschnitts von 6,6 Monaten, hat aber im Jahr 2000 den Bundesdurchschnitt von 6,8 Monaten bereits erreicht. In Berufungsverfahren war das Landgericht im Zeitraum ab 1994 durchgehend um einen Monat oder mehr schneller als der Bundesdurchschnitt. Berufungsverfahren dauerten beim Landgericht Bremen im Jahr 2000 3,9 Monate, im Bundesdurchschnitt hingegen 5,5 Monate. Auch das Oberlandesgericht verzeichnet in diesem Zeitraum ausnahmslos Verfahrensdauern, die bis zu 2,5 Monaten unter der bundesdurchschnittlichen Verfahrensdauer liegen. Im Jahr 2000 lag der Bundesdurchschnitt bei 8,5 Monaten gegenüber nur 6,3 Monaten in Bremen.

Zusätzliche Effekte für eine weitere Verkürzung der Verfahrensdauer könnten mit einer Verbesserung der Personalausstattung der Gerichte und einem weiterem Ausbau der erzielt werden. Diesen Möglichkeiten sind aber Grenzen gesetzt, weil die Situation des Haushalts nur eine Umverteilung zu Lasten anderer Gerichtszweige zuließe.

Maßnahmen des Gesetzgebers hält der Senat zurzeit nicht für angezeigt, da zunächst die Auswirkungen des gerade am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes abzuwarten sind.