Inkasso

Die Aufsichtsbehörde wird sich weiter dafür einsetzen, dass spätestens mit der Einführung einer neuen Software die übermittelten Score-Werte dem Betroffenen auf Wunsch mitgeteilt werden.

Bis dies umgesetzt wird, ist es im Interesse der Transparenz für die Betroffenen umso bedeutsamer, dass die Empfänger des Score-Wertes, also die SCHUFA-Vertragspartner, ihre gesetzlichen Auskunftspflichten erfüllen.

Der übermittelte Score-Wert ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ein personenbezogenes Datum, das - ebenso wie sonstige übermittelte SCHUFA-Daten - offensichtlich aus der automatisierten Verarbeitung der SCHUFA entnommen wurde. Unabhängig davon, in welcher Form der Score-Wert beim Vertragspartner gespeichert wird, ist er damit zu beauskunften (§ 27 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 34 Abs. 1 BDSG).

Nach § 27 Abs. 2 BDSG ist es unerheblich, dass der Score-Wert nicht aus der eigenen automatisierten Verarbeitung des Vertragspartners, sondern aus derjenigen der SCHUFA stammt. Für die Anwendbarkeit des BDSG reicht es, dass er jedenfalls offensichtlich aus "einer" automatisierten Verarbeitung entnommen wurde (Simitis u.a., BDSG/Simitis, § 27, Rdnr. 31, 32; Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rdnr. 15). Leider werden aber gleichwohl immer wieder von Banken Auskünfte an den Betroffenen über seine SCHUFA-Daten verweigert. Hierbei wird i.d.R. auf Nr. 3.10 des SCHUFA-Vertrages hingewiesen, der es den Banken angeblich untersagt, derartige Auskünfte auf Basis der vorliegenden SCHUFAAuskunft zu erteilen. Diese Regelung besagt, dass Vertragspartner "sofern sich aus den Vorschriften des BDSG oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nichts anderes ergibt, den Auskunftsinhalt gegenüber dem Betroffenen nur offen zu legen [berechtigt sind], wenn der Inhalt der Auskunft von den Angaben des Betroffenen abweicht."

Die Aufsichtsbehörde erörterte die Thematik mit der SCHUFA und es bestand hierbei Einigkeit, dass es zwar notwendig und gerechtfertigt ist, dass Vertragspartner die Anschlusskennung der Bank vertraulich behandeln.

Diese Vertraulichkeit muss auch nach den technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 BDSG gefordert werden. Im übrigen aber muss die Bank gemäß § 34 BDSG vollständig Auskunft - auch über den Score - erteilen.

Diese Vorgehensweise ist nicht nur datenschutzrechtlich zwingend erforderlich, sie ist auch für alle Beteiligten sinnvoll, weil nur so eventuell falsche bzw. falsch zugeordnete Daten für den Betroffenen zeitnah offenkundig und kurzfristig bereinigt werden können.

Offensichtlich besteht bei einigen Banken die Befürchtung, in zeitaufwändige Diskussionen über die SCHUFA-Daten verwickelt zu werden, was mit der Verweigerung der Auskunft vermieden würde. Die Daten lassen sich jedoch überhaupt nur sehr begrenzt diskutieren, da die einmeldenden Unternehmen der Bank nicht bekannt sind. Es sollte deshalb bei Unklarheiten auf die Unmöglichkeit einer näheren Erörterung hingewiesen, das SCHUFA-Merkblatt übergeben, das Erfordernis einer SCHUFA Selbstauskunft mit allen Daten genannt und an die SCHUFA zur Klärung der Sachverhalte verwiesen werden.

Verursacher falscher Daten sind i.d.R. die Anschlusspartner der SCHUFA; hier können im Streitfall die jeweils regional zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden angesprochen werden.

Damit die SCHUFA-Vertragspartner künftig ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen, sollte auch die SCHUFA für eine Klarstellung sorgen. Die Aufsichtsbehörde forderte daher die SCHUFA auf, z. B. in der technischen Anleitung für das SCHUFA-Verfahren eine solche Klarstellung aufzunehmen.

Personenverwechslungen Personenverwechslungen können für die Betroffenen sehr gravierende Auswirkungen haben. Seit der Umstrukturierung der SCHUFA ist das Regierungspräsidium Darmstadt verstärkt mit der Bearbeitung entsprechender Eingaben befasst.

Zu unterscheiden ist zwischen den Auskunftsverfahren der SCHUFA und den bloßen Anschriftenermittlungsverfahren.

Beim Anschriftenermittlungsverfahren erteilt ein Unternehmen (Gläubiger) über einen Schuldner, der unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten mit unbekannter Adresse verzogen ist, einen Auftrag zur Anschriftenermittlung.

Grundsätzlich hat der Gläubiger hierfür auch das Geburtsdatum des Schuldners anzugeben.

Wird der SCHUFA eine Anschrift bekannt, die den gesuchten Schuldner betreffen könnte, erhält der Auftraggeber darüber unaufgefordert eine Mitteilung. Die SCHUFA weist darauf hin, dass sie keine Gewähr für die Existenz und Richtigkeit übernehmen kann, da sie die gemeldete Anschrift von dritter Stelle erhalten habe. Dem Auftraggeber obliege daher die genaue Identitätsprüfung. Das Ergebnis der Identitätsprüfung ist der SCHUFA unverzüglich auf dem hierfür vorgesehenen Formular bekannt zu geben. Eine Postanfrage zur Anschriftenermittlung reicht nach den Vorgaben der SCHUFA nicht aus. Vielmehr ist die Identitätsprüfung ggf. durch Inaugenscheinnahme oder Unterschriftenvergleich sicherzustellen.

Die praktischen Auswirkungen des Verfahrens werden von der Aufsichtsbehörde kritisch beobachtet. Wenngleich hier keine Bonitätsdaten übermittelt werden, ist es jedenfalls geboten, auch bei der bloßen Anschriftenermittlung Verwechslungen möglichst bereits seitens der SCHUFA auszuschließen.

Stets erfolgt zunächst ein automatisierter Datenabgleich. Wenn hierbei eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, erfolgt eine manuelle Bearbeitung durch eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter der SCHUFA.

In einem Beschwerdefall waren zwei Datensätze mit gleichem Namen und Geburtsdatum im SCHUFA-Datenbestand vorhanden. Als eine Suchanfrage einging, entschloss sich die Sachbearbeiterin, eine der beiden gespeicherten Adressen, die sie offensichtlich für die zutreffende hielt, im Hinblick auf den Suchantrag als "mögliche Anschrift" mitzuteilen.

Sie hätte jedoch diese Mitteilung zumindest mit dem Hinweis versehen müssen, dass zwei Adressen mit gleichem Namen und Geburtsdatum vorliegen.

Damit hätte das anfragende Unternehmen eine Warnung erhalten, dass es die Identitätsprüfung mit besonderer Sorgfalt durchzuführen hat.

In einem anderen Fall war es bei zwei Personen gleichen Namens und Geburtsdatums in der Vergangenheit bereits zu einer Verwechslung gekommen.

Die SCHUFA hatte daher in beide Datensätze einen wechselbezüglichen Nichtidentitätshinweis als internen Bearbeitungshinweis aufgenommen. Als dann jedoch eine Suchanfrage eines Inkassounternehmens bzgl. der einen Person, zu der Negativdaten gespeichert waren, einging, da diese unbekannt verzogen war, und kurz danach eine Auskunftsanfrage zu der Person gleichen Namens und Geburtsdatums, aber mit einer "dritten" Adresse, wurde diese dritte Adresse dem Inkassounternehmen als "mögliche" neue Adresse des Schuldners mitgeteilt.

Der Nichtidentitätshinweis hätte die Sachbearbeiterin jedoch veranlassen müssen, zumindest auf die nahe liegende Gefahr einer Personenverwechslung hinzuweisen. Tatsächlich stellte sich auch heraus, dass die dritte Adresse die neue Adresse des "guten" Schuldners war und nicht die des gesuchten "schlechten" Schuldners. In einem solchen Fall wäre aber auch ein entsprechender Hinweis auf die Verwechslungsgefahr unzureichend gewesen.

Durch eine Frage nach der Voranschrift der Person mit der dritten Adresse hätte sich die Verwechslung vermeiden lassen.

Das "manuelle" Verfahren ist zwar eine zu begrüßende und unerlässliche Vorsichtsmaßnahme der SCHUFA, um Verwechslungen zu vermeiden. In beiden Fällen verfehlte sie jedoch ihr Ziel.

In beiden Fällen hatten auch die Vertragspartner, denen die Adressen mitgeteilt wurden, keine ausreichende Identitätsprüfung vorgenommen, sondern den Betroffenen unmittelbar mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gedroht.

Die SCHUFA rügte dies ausdrücklich. Gegenüber der Aufsichtsbehörde teilte sie mit, dass das Anschriftenermittlungsverfahren an einem SCHUFAStandort zentralisiert wird. Hiermit soll zugleich die Kontrolle des Rücklaufs der Formulare mit dem Ergebnis der Identitätsprüfung verbessert werden.

Im eigentlichen Beauskunftungsverfahren, in dem Negativdaten und ggf weitere Daten bermittelt werden, sind besonders strenge Anforderungen an die Identitätsprüfung zu stellen.

Ohne Bedeutung ist, dass im Innenverhältnis zwischen SCHUFA und dem Vertragspartner auf Grund vertraglicher Vereinbarung dieser auch hier zur Prüfung der Personenidentität verpflichtet ist. Die SCHUFA ist als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG selbst verpflichtet, nur richtige personenbezogene Daten zu verarbeiten. (s. bereits 1. Tätigkeitsbericht, LTDrucks. 12/3069, Nr. 7.2.4, Simitis, BDSG/Mallmann, § 29, Rdnr. 124).

Nicht akzeptabel war es daher, dass die SCHUFA in dem oben geschilderten zweiten Fall bei einer Anfrage unter der dritten Adresse einfach die komplette Auskunft über den unbekannt verzogenen schlechten Schuldner übermittelte. Auch hier hätte bei der Anfrage unbedingt zunächst nach der Voranschrift gefragt werden müssen, um zu klären, welche der beiden gespeicherten Datensätze mit gleichem Namen und Geburtsdatum der neuen Adresse zuzuordnen ist.

In diesem Fall kam es darüber hinaus zu einem weiteren Fehler der SCHUFA.

Bei einer Auskunftsanfrage bzgl. des gespeicherten "guten" Schuldners wurde einfach zusätzlich der Datensatz des "schlechten" Schuldners übermittelt, d.h. der Nichtidentitätsnachweis wurde bei der Sachbearbeitung völlig ignoriert.

In einem anderen Fall führte ebenfalls ein eindeutiger Fehler seitens der SCHUFA zu einer Verwechslung.

Als ein Versandhändler, bei dem eine Betroffene erstmals eine Bestellung vornahm und Lieferung auf Rechnung wünschte, bei der SCHUFA unter der Angabe der Adresse und des Geburtsdatums anfragte, übermittelte die SCHUFA die Negativdaten einer anderen Frau gleichen Namens, obwohl hier eine andere Adresse und ein anderer Geburtsort gespeichert war.

Zu der Versandhandelskundin war zum Zeitpunkt der Anfrage noch kein Datensatz im Datenbestand der SCHUFA gespeichert.

Die mit der Beauskunftung befasste Mitarbeiterin der SCHUFA entschied sich aufgrund des übereinstimmenden Namens und der Übereinstimmung des Wohnortes, nur Straße und Hausnummer waren anders, sowie des ähnlichen Alters zu einer Datenübermittlung.

Die SCHUFA räumte gegenüber der Aufsichtsbehörde ein, dass hier eine Beauskunftung nicht hätte erfolgen dürfen, sondern zuvor die Identität hätte geklärt werden müssen. Aufgrund der telefonischen Reklamation der Verbraucherin bei einer Geschäftsstelle der SCHUFA war der Versandhändler noch am selben Tag von der Geschäftsstelle über die fehlerhafte Beauskunftung informiert worden.

In anderen Fällen waren z.T. auch Fehler der einmeldenden Bank ursächlich für Personenverwechslungen.

Es wäre reine Spekulation, wollte man angesichts der bekannt gewordenen Verwechslungsfälle auf die Dimension des Problems schließen. Ob es sich nur um "die Spitze des Eisbergs" handelt oder um eine, angesichts der Vielzahl der Auskünfte, welche die SCHUFA erteilt, doch geringe Verwechslungsquote, ist nicht festzustellen.

Fehler lassen sich sicher nie ganz ausschließen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Schuldnerverzeichnisverordnung die Veröffentlichung von eidesstattlichen Versicherungen etc. in den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen auch zulässt, wenn Geburtsdatum und -ort fehlen.

Gleichwohl wäre es nicht gerechtfertigt, die Verwechslungen einfach als unvermeidbar oder "Mitarbeiterfehler" hinzunehmen.

Die SCHUFA wird daher sämtliche ihr bekannten Verwechslungsfälle strukturiert aufarbeiten, um zu klären, inwieweit Verbesserungen notwendig und möglich sind. Auf dieser Basis wird sie überarbeitete Arbeitsanweisungen erstellen und der Aufsichtsbehörde vorlegen.

Sofortmaßnahmen wurden bereits ergriffen.

Die SCHUFA fragt verstärkt nach der Voranschrift. Die Vertragspartner sollen von vorn herein mehr Identifikationsdaten - vor allem Geburtsort, datum und Voranschrift erfassen. Die Zahl der Verwechslungen kann damit erheblich reduziert werden.