Liegenschaftsmanagement/Zusammenarbeit HBM, HI und HLG

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Welche Zielsetzung verfolgt die Landesregierung mit den Landesbetrieben

a) Hessisches Baumanagement,

b) Hessisches Immobilienmanagement?

Zu a: Mit der zum 1. Januar 2004 erfolgten Gründung des Landesbetriebs Hessisches Baumanagement (hbm) hat die Landesregierung den Staatlichen Hochbau in Hessen optimiert und auf seine Kernaufgaben beschränkt. Das hbm ist konsequent betriebswirtschaftlich ausgerichtet und setzt auf der Seite der Nutzer deren Bauvorhaben um. Ziel ist eine kostengünstigere und straffere Abwicklung der Bauprojekte des Landes.

Zu b: Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, eine grundlegende Modernisierung und Optimierung des Immobilienmanagements des Landes Hessen herbeizuführen. Zielsetzungen sind vor allem Transparenz und Senkung der Kosten, Optimierung der Nutzungen und Werte der Immobilien und die Unterstützung der staatlichen Kernaufgaben durch die Verbesserung der Unterbringungssituation am jeweiligen Standort.

Die bei der Einführung der Neuregelungen zum Immobilienmanagement bisher gemachten Erfahrungen und die Auswertung der Entwicklungen in den anderen Bundesländern haben deutlich gemacht, dass für eine erfolgreiche Entwicklung hin zu einem effizienten Immobilienmanagement die Organisation und Struktur der Liegenschaftsverwaltung wesentlich verändert werden musste und die zentralen Entscheidungskompetenzen für den Immobilienbereich weiter gebündelt und gestärkt werden müssen.

Durch die Gründung eines Landesbetriebes "Hessisches Immobilienmanagement" (HI) nach § 26 (1) der Landeshaushaltsordnung (LHO) im Finanzressort ist an die Stelle der früheren Liegenschaftsverwaltung vom 1. Oktober 2000 an ein nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführtes Unternehmen mit kaufmännischer Ausrichtung getreten. Dessen Aufgabe ist es, durch einen effizienten Ressourcen- und Vermögenseinsatz Kosteneinsparungen bei der Nutzung, Bewirtschaftung und Verwaltung sowie der Unterhaltung der Immobilien zu realisieren sowie Vermögenspotenziale durch Veräußerung geeigneter Immobilien und durch Entwicklungs- und Umnutzungsmaßnahmen zu erschließen.

Frage 2. Welche Zielsetzung hat aus Sicht der Landesregierung die Hessische Landgesellschaft mbH?

Die Hessische Landgesellschaft mbH nimmt vorrangig Aufgaben wahr als staatliche Treuhandstelle für ländliche Bodenordnung, als gemeinnützige Siedlungsgesellschaft des Landes Hessen, als Sanierungs- und Entwicklungsträger nach dem Baugesetzbuch und als Domänenverwalter für das Land Hessen auf den gesetzlichen Grundlagen des Reichssiedlungsgesetzes, des Grundstückverkehrsgesetzes und der Bodenbevorratungsrichtlinie vom 12. Dezember 2000. Zudem betreut sie landwirtschaftliche Baumaßnahmen im Rahmen des Agrarinvestitionsprogramms und ist per Geschäftsbesorgungsvertrag in der Bodenbevorratung für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen tätig.

Das Aufgabenprofil der HLG konzentriert sich auf entwicklungsfähige unbebaute Grundstücke, die im Zuge der Regional- und Bauleitplanung in die städtebauliche Entwicklung fließen. Somit konzentriert sich die Arbeit der Hessischen Landgesellschaft auf den Außenbereich der Siedlungsgebiete, der von § 35 Baugesetzbuch erfasst ist.

Frage 3. Auf welchen Feldern kooperieren die drei genannten Betriebe und auf welchen Feldern sind künftige Kooperationsmöglichkeiten zu sehen?

Die Aufgabenbereiche der drei Betriebe im Bereich des hessischen Liegenschaftsmanagements sind entsprechend der fachlichen Ausrichtung klar abgegrenzt. Dieser Aufgabenteilung liegt eine dem jeweiligen Grundstücksportfolio angemessene Aufgabenstellung zugrunde. Kooperationsmöglichkeiten ergeben sich, indem die jeweiligen Portfolios arrondiert werden.

Beabsichtigt ist einerseits, dass die Hessische Landgesellschaft mbH Waldflächen im Bereich des Domänenstreubesitzes an den Landesbetrieb HessenForst zur Verwaltung abgibt. Andererseits wird vom Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement geprüft, Stückländereien aus dem allgemeinen Grundvermögen im Außenbereich durch die Hessische Landgesellschaft mbH verwalten zu lassen.

Frage 4. In welchen Bereichen überschneiden sich die Tätigkeiten der drei Betriebe?

Eine Überschneidung der Tätigkeitsbereiche der drei Betriebe liegt nicht vor.

Frage 5. Sieht die Landesregierung das Erfordernis, die Landesbetriebe Hessisches Immobilienmanagement und Hessisches Baumanagement zusammenzulegen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt?

Die Hessische Landesregierung hält es längerfristig gesehen für sinnvoll, die beiden Landesbetriebe Hessisches Immobilenmanagement und Hessisches Baumanagement zu verschmelzen, um einen einheitlichen Bau- und Immobilienmanagementbetrieb zu schaffen.

Frage 6. Beabsichtigt die Landesregierung, den Kontrahierungszwang der Landesdienststellen beim Hessischen Baumanagement aufzuheben?

Es ist beabsichtigt, den Kontrahierungszwang ab dem Jahre 2009 allgemein aufzuheben. Für den Bereich der Technischen Universität Darmstadt ist entsprechend dem Entwurf des TUD-Hochschulgesetzes die Aufhebung des Kontrahierungszwanges bereits zum 1. Januar 2005 vorgesehen.

Frage 7. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, dem Hessischen Immobilienmanagement Wege zum Angebot seines Know-hows auf dem freien Markt zu eröffnen?

In der Rechtsform des Landesbetriebes nach § 26 LHO sieht die Landesregierung derzeit aus wettbewerbsrechtlichen und steuerlichen Gründen keine Möglichkeit, dem Hessischen Immobilienmanagement Wege zum Angebot seines Know-hows auf dem freien Markt zu eröffnen.

Frage 8. Unter welchen Voraussetzungen sieht die Landesregierung sich in der Lage, das 1999 formulierte Ziel einer Privatisierung der Staatsbauverwaltung bzw. des Hessischen Baumanagements zu erreichen?

Eine Privatisierung der genannten Bereiche ist nicht ausgeschlossen, wird allerdings nicht kurzfristig erfolgen.

Frage 9. Sowohl das Hessische Baumanagement als auch die Hessische Landgesellschaft erstellen Wertgutachten. Ist vorgesehen, die Erstellung von Wertgutachten innerhalb dieser Betriebe zu zentralisieren bzw. verstärkt Aufträge zur Erstellung von Wertgutachten an Dritte zu vergeben?

Aus der zuvor dargestellten klaren Abgrenzung des jeweiligen Aufgaben- und Portfoliobereichs ergibt sich, dass eine Zentralisierung der Wertgutachtenerstellung nicht sinnvoll ist.

Der Landesbetrieb Hessisches Baumanagement hat die Erstellung der Wertgutachten innerbetrieblich in einem Competenz-Center in der Niederlassung Rhein-Main konzentriert. Bis auf spezielle Einzelfälle ist nicht vorgesehen, Wertgutachten an Dritte zu vergeben. Dies entspricht auch der derzeitigen Regelung in der Dienstanweisung der staatlichen Hochbauverwaltung (DABau).

Frage 10. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, alle drei genannten Betriebe unter einem gemeinsamen Dach zusammenzufassen, und ­ wenn ja ­ wie könnte eine solche Konstruktion sinnvollerweise aussehen?

Eine Zusammenlegung aller drei genannten Betriebe unter einem gemeinsamen Dach wird im Hinblick auf die besonderen Aufgabenstellungen der Hessischen Landgesellschaft mbH und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsform derzeit nicht für zweckmäßig gehalten.