Träger der Sozialhilfe 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Hessisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften Vom Artikel 1

Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)

§ 1:

Örtliche Träger der Sozialhilfe:

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

§ 2:

Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe:

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig:

1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung gewährt werden. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 ist sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist,

2. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel und § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist,

3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden,

4. für die Gewährung der Eingliederungshilfe, Unterbringung und Versorgung von behinderten Menschen in betreuten Wohnmöglichkeiten.

(2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.

(3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen nach Satz 1, die in Einrichtungen vollstationär betreut werden, erbringt der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Leistungen der Grundsicherung. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.

§ 3:

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe:

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen; er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

§ 4:

Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise:

(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag aufzuheben. Bei kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5:

Kostenträger:

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.

(2) Werden Aufgaben nach § 5 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) Werden Aufgaben nach § 6 von örtlichen Trägern durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 6:

Vorläufige Hilfeleistung:

(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die Hilfe suchende Person sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten.

Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger hat den überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

§ 7:

Kostenerstattung auf Landesebene:

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.

(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Benehmen hergestellt werden.

§ 8:

Verfahrensbestimmungen:

(1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt.

(2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.

§ 9:

Bestimmung der zuständigen Stelle

In den Landkreisen kann der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einer anderen Stelle übertragen.

§ 10:

Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

(1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBI. I S. 475), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband als zuständige Stellen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet.

(2) Der Landeswohlfahrtsverband erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel.

(3) Vom Restbetrag wird je die Hälfte der Mittel den Landkreisen und kreisfreien Städten nach ihren Anteilen an der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Lebensalter von 65 Jahren und älter sowie nach den Anteilen an der Bevölkerung im Lebensalter von 65 Jahren und älter - gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Bevölkerungszahl je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.

(4) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf das Land Hessen entfallenden Festbetrages nach Abs. 1 kann unter Berücksichtigung der den für die Grundsicherung zuständigen Stellen tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Abs. 2 und 3 abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen.