SGB

Zu § 4 Abs. 1:

§ 4 Abs. 1 Satz 3 HAG/BSHG ist entsprechend in den Übergangs- und Schlussbestimmungen des § 13 Abs. 1 aufgenommen worden, um im neuen Ausführungsrecht einen Bestandsschutz für alle bisherigen Delegationsgemeinden nach dem HAG/BSHG zu gewährleisten. Die Delegationsgemeinden können unabhängig von der Einwohnerzahl im Rahmen angemessener Übergangsfristen die Delegation an den zuständigen Kreis zurückgeben.

Zu § 4 Abs. 2:

Die ausschließliche Übernahme der Aufgaben nach dem SGB XII und nicht der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (Kosten der Unterkunft usw.) ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der Delegation ist im Rahmen der gewünschten verzahnten Aufgabenwahrnehmung bei den Delegationsgemeinden nicht zweckmäßig; ein einheitlicher Aufgabenvollzug ist für die zukünftige Aufgabenübernahme sachgerecht.

Zu § 4 Abs. 3:

Die Anzeigepflicht stellt sicher, dass das zuständige Ministerium über alle Delegationen unterrichtet wird.

Zu § 4 Abs. 4: Abs. 4 Satz 3 stellt ab 1. Januar 2005 sicher, dass im Falle der Option eines Landkreises nach § 6a SGB II eine im gesamten Kreis einheitliche Aufgabenwahrnehmung sichergestellt werden kann. Hierzu muss dem Landkreis ausnahmsweise eine Rücknahme der Delegation ermöglicht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Sonderstatusstadt nicht die vergleichbaren Aufgaben nach dem SGB II im Wege der Heranziehung wahrnehmen will.

Zu § 5: Redaktionelle Anpassung des bisherigen Landesrechts.

Zu § 6:

Die Anwendung des SGB I, SGB IX, SGB X und SGB XII würde ohne diese landesrechtliche Vorschrift für Eilfälle eine Regelungslücke entstehen lassen, nach der vorläufige Hilfen nicht gewährt werden müssten.

Zu § 7:

§ 112 SGB XII enthält einen weitgehenden Landesrechtsvorbehalt. Die Landesregierung kann für die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Hessen durch Rechtsverordnung von den Bestimmungen des SGB XII abweichende Kostenerstattungsregelungen für bestimmte Maßnahmen und Leistungen verabschieden. Das Benehmen mit den drei kommunalen Spitzenverbänden und je nach Sachverhalt dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe soll vorab hergestellt werden.

Zu § 8:

§ 116 SGB XII enthält einen weitgehenden Landesrechtsvorbehalt. Um eine Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung zu erzielen, sind die zusätzlichen Verwaltungsverfahren gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Zu § 9:

Die in § 59 SGB XII vorgesehene Ermächtigung zur abweichenden Bestimmung der zuständigen Organisationseinheit wird durch die Vorschrift des § 9

HAG/SGB XII den kommunalen Gebietskörperschaften übertragen.

Zu § 10 Abs. 1:

Die Bestimmung gewährleistet auch ohne Verabschiedung einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 eine nahtlose Weiterleitung der Mittel des Bundes ab 2006.

Zu § 10 Abs. 2 und 3: Unveränderte Übernahme der Regelungen des § 3 HAG/GSiG.

Zu § 10 Abs. 4:

Aufgrund von Art. 9 Nr. 2 dieses Artikelgesetzes tritt HAG/GSiG zum 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung entspricht der einvernehmlich mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem LWV Hessen erarbeiteten, befristeten Regelung im bisherigen HAG/GSiG. Die Rechtsverordnung wird auf der Grundlage neuer statistischer Daten in Abstimmung mit den KSpV und dem überörtlichen Träger unter Umständen zu einer Anpassung des Verteilungsschlüssels (Übergangsregelung) führen. zu § 11:

Bei pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben wird die Rechtsaufsicht durch eine sondergesetzliche Regelung dem zuständigen Fachressort übertragen (Sonderaufsicht). Dies ist z. B. in § 97 Hessisches Schulgesetz (Kommunen als Schulträger) und in § 49 Hessisches Straßengesetz (Kommunen als Straßenbaulastträger) der Fall.

Zu § 12: Redaktionelle Anpassung des bisherigen Landesrechts.

Zu § 13 Abs. 1:

Die Vorschrift gewährleistet zum 1. Januar 2005 den Status quo bei den am 31. Dezember 2004 existierenden Delegationsgemeinden. Alle Delegationsgemeinden können die übertragenen Aufgaben zu jeder Zeit auf eigenen Wunsch an den zuständigen Kreis zurückgeben.

Zu § 13 Abs. 2: Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642), die am 31. Dezember 2004 Geltung hatten, haben weiterhin Bestand. Dies trifft 2004 nur noch auf die Heranziehung im Bereich der Nichtsesshaften zu. Auch das Widerspruchsverfahren soll hinsichtlich des Verwaltungsablaufs in diesen Fällen entsprechend gestrafft werden. Die Frage einer dauerhaften Delegationsmöglichkeit in diesem Aufgabenbereich ist während des für die Neubestimmung der Aufgaben nach § 97 SGB XII vorgesehenen Übergangszeitraums bis Ende 2006 zu klären.

Zu § 13 Abs. 3:

Durch die vorgesehene Nichtanwendung des § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zum 1. Januar 2005 wird wegen der Fortgeltung des § 100 Abs. 1 BSHG und des In-Kraft-Tretens von § 97 Abs. 3 SGB XII zum 1. Januar 2007

Rechtssicherheit und -klarheit hergestellt. Kurzfristige Änderungen der Aufgabenzuständigkeiten sollen im Zusammenhang mit Abs. 2 vermieden werden.

Die nicht aufeinander abgestimmten bundesrechtlichen Bestimmungen zu

§ 97 SGB XII und § 100 Abs. 1 BSHG (Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) und der notwendige Beratungsbedarf und -zeitraum für die landesrechtliche Anpassung erfordern eine Übergangsvorschrift; diese sieht vorübergehend dieselbe Aufgabenzuständigkeit vor, wie sie in

§ 100 BSHG und § 1a HAG/BSHG verankert war. Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt nach Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) § 100 Abs. 1 BSHG außer Kraft.

Nach dieser Übergangsbestimmung werden die bislang bestehenden Zuständigkeiten zwischen dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durch dieses Gesetz zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (1. Januar 2005) weitestgehend nicht berührt.

Zu § 13 Abs. 3 (§ 2 Abs. 1 bis 5):

Die Abs. 1 und 2 sind inhaltsgleich mit § 100 BSHG.

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ist die redaktionelle Anpassung des § 1a Abs. 1 Nr. 1 und § 2 HAG/BSHG. In Abs. 4 wurde die Regelung des § 1a Abs. 2 HAG/BSHG und in Abs. 5 die Bestimmung des § 3 Abs. 1 HAG/BSHG übernommen.

Zu § 13 Abs. 3 (Abs. 6):

Die Norm entspricht der Einordnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII und ist von redaktionellen Änderungen abgesehen identisch mit § 1 Abs. 2 HAG/GSiG.

Zu § 14 Abs. 1:

Das Ausführungsgesetz muss zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten des SGB XII zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. § 2 tritt erst nach Abschluss der Beratungen auf Landesebene und der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Übergangsfrist über die Umsetzung der veränderten Systematik nach § 97 SGB XII im Landesrecht Anfang 2007 in Kraft. Die Vorschrift zu den Betreuten Wohnmöglichkeiten in § 2 Abs. 1 Nr. 4 tritt entsprechend der Regelungen in der Rahmenvereinbarung vom 17. Dezember 2003 erst zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Zu § 14 Abs. 2:

Die laut Beschluss der Landesregierung vorzunehmende Befristung der Landesgesetze wird durch Abs. 2 normiert.

Zu Art. 2:

Zu § 1 Abs. 1:

Durch diese Vorschrift werden die Landkreise und kreisfreien Städte zu kommunalen Trägern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II bestimmt; sie führen diese Aufgaben als Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung durch.

Zu § 1 Abs. 2: Entspricht der bundesgesetzlichen Regelung in § 219 SGG; der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten nach dem SGB XII ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr vorgesehen.

Zu § 2 Abs. 1:

Die Bestimmung entspricht weitestgehend der Vorschrift des § 4 Abs. 1

HAG/SGB XII. Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie des SGB II ist eine Delegation nur auf kreisangehörige Gemeinden über 50.000 Einwohner möglich.

Zu § 2 Abs. 2:

Auch bei den optierenden Kommunen kann auf Antrag einer Sonderstatusstadt und mit Zustimmung des Kreises eine Delegation von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorgenommen werden.

Zu § 2 Abs. 3: Inhaltsgleich mit den Regelungen zu § 4 Abs. 3 HAG/SGB XII.

Zu § 2 Abs. 4:

Die Ausnahmeregelung nach Satz 2 stellt sicher, dass der zuständige Kreis als originärer Träger der Sozialleistungen die Steuerung und Verteilung der vielfältigen Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII im gesamten Kreisgebiet unter bestimmten Bedingungen auch ohne Antrag der Sonderstatusstadt ordnen kann.

Die ausschließliche Übernahme der Aufgaben nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der Delegation ist im Rahmen der gewünschten verzahnten Aufgabenwahrnehmung bei den Delegationsgemeinden nicht zweckmäßig; ein einheitlicher Aufgabenvollzug ist für die zukünftige Aufgabenübernahme sachgerecht.

Zu § 3 Abs. 1:

Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist durch diese Zuweisungsvorschrift das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium verantwortlich für die danach eingehenden Anträge.

Zu § 3 Abs. 2: Entspricht der bundesgesetzlichen Regelung in § 219 SGG; der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten nach dem SGB XII ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr vorgesehen.

Ermächtigungsgrundlage für die Regelung ist § 6 Abs. 2 SGB XII.

Zu § 4:

Die nach dem Hessischen OFFENSIV-Gesetz von neu zu bestimmenden Delegationsgemeinden zu tragenden Aufwendungen sind von den zuständigen Landkreisen zu erstatten.

Zu § 5 Abs. 1:

Die neuen Aufgaben und Herausforderungen der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger bei der Integration von erwerbsfähigen Hilfe bedürftigen Personen sollen durch das zuständige Ressort fachlich begleitet und durch entsprechende Beratung und Förderung des Erfahrungsaustauschs unterstützt werden.