Wirtschaftsförderung

20 a) das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,

b) die nähere Ausgestaltung der Teile der Prüfung, insbesondere die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas und die Zeiten für die Anfertigung der Hausarbeit und der Klausuren, die erlaubten Hilfsmittel und das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des Studienportfolios als Grundlage der Prüfung,

c) die Durchführung der mündlichen Prüfungen,

d) Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.

Vierter Teil Pädagogische Ausbildung Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 35

Ziel der Ausbildung:

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen zu erfüllen.

(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.

§ 36

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst:

(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine vom Amt für Lehrerbildung als gleichwertig anerkannte Prüfung.

(2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist.

(3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden auf Antrag in ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis berufen; sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst. Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten.

(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:

1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,

- 21 2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt an Förderschulen anstreben,

3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,

4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie nicht Deutsche sind.

(6) Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich. Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Zulassung. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.

§ 37

Zulassungsbeschränkungen:

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn

1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder

2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.

(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind

1. 50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,

2. 15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,

3. 35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst beim Amt für Lehrerbildung zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen:

1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,

2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,

3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages; dabei ist die Möglichkeit, vorübergehend Ausbildungsbeauftragte zusätzlich einzusetzen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuschöpfen,

4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen; dabei ist zu gewährleisten, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in ihren Unterrichtsfächern im Rahmen der in den Stundentafeln ausgewiesenen Wochenstundenzahlen in der Ausbildungsschule eigenverantwortlich unterrichten kann und dass der von der

- 22 Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilte Unterricht in der Regel nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Unterrichts in einer Klasse oder einem Jahrgang umfasst.

§ 38

Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung:

(1) Die Pädagogische Ausbildung dauert 24 Monate. Sie beginnt zum jeweils 1. Februar oder 1. August eines Jahres. Sie gliedert sich in vier Semester von je sechs Monaten Dauer, und zwar in

1. das Einführungssemester,

2. zwei Hauptsemester und

3. das Prüfungssemester.

(2) Die Pädagogische Ausbildung wird inhaltlich und organisatorisch in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen strukturiert.

Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten. Sie bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen Ausbildungsinhalten und sollen Praxishilfen geben und dazu anleiten, Theorie und Praxis in ihrer Verknüpfung zu reflektieren. Zur Pädagogischen Ausbildung gehören für jedes Fach und jede Fachrichtung mehrere in Module integrierte Unterrichtsbesuche, die die Kontinuität der Beratung und den Prozesscharakter der Ausbildung sichern.

(3) Die Arbeitsplanungen der Studienseminare beschreiben im Rahmen der Vorgaben der Rechtsverordnung die Gestaltung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach Inhalten, Zielen, Methoden, Arbeitsaufwand und Leistungspunkten und entwickeln darauf bezogene Leistungsnachweise.

(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der Pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die Pädagogische Ausbildung entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

(5) Die Pädagogische Ausbildung kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst um höchstens 12 Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird.

Sie kann auf Antrag um sechs Monate verlängert werden, wenn ein Ausbildungsrückstand besteht, der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist.

(6) Die Pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen, in denen die Erste Staatsprüfung oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde.

(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt: für das Lehramt an Grundschulen in drei Fächern und der Grundschuldidaktik, für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern oder Aufgabenfeldern, für das Lehramt an Förderschulen im Wahlfach und im förderschuldidaktischen Bereich, für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fachrichtung (Berufsfeld, Berufsrichtung) und in einem Unterrichtsfach, für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder in dem Bereich, in dem eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.