Zulassung, Prüfungsverfahren

(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist das Amt für Lehrerbildung.

(2) Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in die Gesamtwertung eingehenden Modulen voraus.

(3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung durch das Amt für Lehrerbildung gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden. Bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretender Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden. Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leitung des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben.

(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 46

Schriftliche Arbeit:

Die schriftliche Arbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten pädagogischen Probleme, auch mit ihren Auswirkungen für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht, zu erfassen und aufgrund erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen einen Vorschlag für die pädagogische Problemlösung zu erarbeiten.

§ 47

Unterrichtspraktische Prüfung:

Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen erstrecken. Sie kann unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Lehrpläne für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in Fächern, Lernbereichen oder fachübergreifend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches der pädagogischen Ausbildung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.

§ 48

Mündliche Prüfung:

In der mündlichen Prüfung werden fachdidaktische, schulpädagogische, schulorganisatorische, schulrechtliche und die Mitgestaltung der Schule nach dem Hessischen Schulgesetz betreffende Fragestellungen behandelt. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Ausbildung. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Bereichen erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann.

§ 49

Einzelbewertung:

(1) Der Ausbildungsstand der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die schriftliche Arbeit, die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung werden nach § 24 bewertet.

(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der Summe der Bewertungen von neun Pflichtmodulen und drei Wahlpflichtmodulen.

(3) Das Amt für Lehrerbildung beauftragt die betreuende Ausbilderin oder den betreuenden Ausbilder sowie ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeit. Diese erstellen je ein Gutachten mit einer abschließenden Bewertung mit Punkten. Die Gesamtbewertung der schriftlichen Arbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt; die endgültige Punktzahl ergibt sich in der Regel durch Mittelwertbildung, dabei wird bei einem Dezimalwert von 0,5 zugunsten der höheren Punktzahl gerundet. Die Festlegung ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Bewertungen der beiden Prüfungslehrproben. Besteht die unterrichtspraktische Prüfung aus nur einer Lehrprobe mit einem fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterricht, so zählt diese Lehrprobe zweifach.

§ 50

Gesamtnote:

(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(2) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes mit 60 vom Hundert, der schriftlichen Arbeit mit 10 vom Hundert, der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert und der unterrichtspraktischen Prüfung mit 20 vom Hundert.

(3) Die Punkte der schriftlichen Arbeit, der mündlichen Prüfung und der unterrichtspraktischen Prüfung zählen je zweifach.

(4) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung nach der Anlage zu diesem Gesetz fest.

(5) Bei der Pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Wahlpflichtmodul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst" in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.

(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teil nach § 44 Abs. 1 mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde oder die Gesamtnote nach Abs. 2 bis 4 schlechter als mit 4,00 bewertet wurde.

(7) Für die nach Abs. 2 bis 4 berechnete Gesamtnote gilt § 29 Abs. 7 und Abs. 8 entsprechend.

(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.

§ 51

Wiederholungsprüfung:

(1) Wer die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestanden hat, kann sie frühestens zum nächsten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Die Pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Das Amt für Lehrerbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.

(2) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist die schriftliche Arbeit in der Wiederholungsprüfung anzurechnen, wenn sie mindestens mit fünf Punkten bewertet wurde.

§ 52

Zeugnis:

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer ausgestellt, die Note ist mit zwei Dezimalstellen einzutragen. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung "Lehrerin mit Lehramt für" oder "Lehrer mit Lehramt für" oder "Lehrerin mit Lehrbefähigung für" oder "Lehrer mit Lehrbefähigung für", ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramtes oder der Lehrbefähigung, zu führen.

(3) Bei der Pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.

(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 53

Beendigung der Pädagogischen Ausbildung:

(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats seit Beginn der Pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, aus der Pädagogischen Ausbildung entlassen. Entsprechendes gilt, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.

(2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, entlassen.