Verkehrssicherungspflicht

Für den Bereich "Hummerbruch" bestehen zwei in den Jahren 1982 und 2002 erlassene Innenbereichssatzungen gemäß § 34 Bundesbaugesetz (BBauG) bzw. Baugesetzbuch (BauGB), in denen sich etwa 30 Wohnhäuser mit ca. 120 Einwohnern befinden.

Der von ihm bemängelte Zustand der "Lütgenbergstraße" erfasst nur einen von der "Hummerbrucher Straße (K 57)" in östliche Richtung ausgehenden Teilabschnitt auf einer Länge von ca. 300

Die Gemeinde hat bisher im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht stets punktuelle Ausbesserungsarbeiten an dem in Rede stehenden Teilabschnitt dieser Straße durchgeführt, um ein gefahrloses Begehen und Befahren zu ermöglichen. Die Begründung für die noch nicht realisierte Straßeninstandsetzung ergibt sich aus einer bisher noch nicht vollzogenen Mittelbereitstellung in den Haushaltsplänen der Gemeinde Extertal, wobei anzumerken ist, dass sich die Gemeinde bis 2010 in der Haushaltssicherung befindet. Im Hinblick auf viele in einem "kritischen" Zustand befindliche Gemeindestraßen beabsichtigt die Gemeinde nach dem zuletzt bekannten Sachstand Ende Oktober 2007, dem Bau- und Planungsausschuss für seine Sitzung am 11.12.2007 eine Prioritätenliste für die in den nächsten Jahren aus Sicht der Verwaltung insbesondere anstehenden Straßenbaumaßnahmen einschließlich der noch zu ermiffelnden Investitionskosten zur Beratung vorzulegen. Auch die "Lütgenbergstraße" wird in diese Liste aufgenommen. Die Gemeinde Extertal weist darauf hin, dass sie bis zu dem politisch noch festzulegenden Ausbauzeitpunkt der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht durch punktuelle Unterhaltungsmaßnahmen nachkommen wird.

Ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde Extertal ist in der Angelegenheit nicht zu erkennen.

Köln Selbstverwaltungsangelegenheiten

Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet und sieht