Auch die Einstufung als persönlicher Härtefall ist verglichen mit Belastungen anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht

Landtag Nordrhein Westfalen 14.Wahlperiode Petitionsausschuss 72. Sitzung am 16.12. Sie hat unter anderem eine Tauschbörse eingerichtet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Beschlüssen betreffend vorläufige Rechtsschutzverfahren von betroffenen Beamtinnen und Beamten wiederholt (s. a.

Beschluss vom 18.08.2008 - 6 B 734/08 -) die zahlreichen sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Probleme aufgezeigt.

Ausgehend von dem Sozialkriterienkatalog der Landesregierung (MAGS) - dessen rechtliche Wirksamkeit unterstellt - ergibt sich im Fall von Frau M., dass durch ihren

Wechsel vom Versorgungsamt Bielefeld zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe ein Entfernungshärtefall nicht gegeben ist.

Auch die Einstufung als "persönlicher Härtefall" ist - verglichen mit Belastungen anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht möglich. Sie hat unter anderem eine Tauschbörse eingerichtet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Beschlüssen betreffend vorläufige Rechtsschutzverfahren von betroffenen Beamtinnen und Beamten wiederholt (s. a.

Beschluss vom 18.08.2008 - 6 B 734/08 -) die zahlreichen sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Probleme aufgezeigt.

Ausgehend von dem Sozialkriterienkatalog der Landesregierung (MAGS) - dessen rechtliche Wirksamkeit unterstellt - ergibt sich im Fall von Herrn K., dass durch seinen Wechsel vom Versorgungsamt Bielefeld zum Landschaftsverband

Westfalen-Lippe ein Entfernungshärtefall nicht gegeben ist. Auch die Einstufung als "persönlicher Härtefall" ist - verglichen mit Belastungen anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - nicht möglich. Sie hat unter anderem eine Tauschbörse eingerichtet.

Der Petitionsausschuss hat sich intensiv, u. a. in wiederholten Anhörungsterminen nach Artikel 41 a der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen mit der Landesregierung (MAGS), mit der grundlegenden Problematik wie auch den individuellen Anliegen auseinandergesetzt.

Frau Dr. R.. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Beschlüssen betreffend vorläufige Rechtsschutzverfahren von betroffenen Beamtinnen und Beamten wiederholt (s. a.

Beschluss vom 18.08.2008 - 6 B 734/08 -) die zahlreichen sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Probleme aufgezeigt.

Ausgehend von dem Sozialkriterienkatalog der Landesregierung (MAGS) - dessen rechtliche Wirksamkeit unterstellt - ergibt sich im Fall von Frau Dr. R., dass durch ihren Wechsel vom Versorgungsamt Münster zum Kreis Steinfurt ein Entfernungshärtefall nicht gegeben ist.

Auch die Einstufung als "persönlicher Härtefall" ist - verglichen mit Belastungen