Hessischen Verfassung

Bewertung des Kommissionsvorschlages durch die Fraktionen

a) Bewertung durch die Fraktion der CDU

(1) Überblick

Die Hessische Verfassung aus dem Jahre 1946 erweist sich fast 60 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten als teilweise modernisierungsbedürftig. Ohne die historische Bedeutung der Hessischen Verfassung als erste demokratische Verfassung auf deutschem Boden nach dem Zweiten Weltkrieg zu schmälern, sind einige behutsame Einzeländerungen dringend notwendig. Sie folgen dabei dem generellen Ziel einer verstärkten Bürgernähe und Wirtschaftsfreundlichkeit der Hessischen Verfassung.

Die wichtigsten Neuerungen der Hessischen Verfassung sind:

- die Aufwertung der Präambel als Aushängeschild der Verfassung mit einer Anrufung Gottes sowie einer Berufung auf das sittlich-religiöse Erbes des Landes Hessen und einer Betonung fundamentaler Werte der Verfassung (dazu 2.),

- die Förderung der Eigeninitiative der Bürger zu Gunsten des Gemeinwohls (dazu 3.),

- die Stärkung der Stellung von Familien und Kindern (dazu 4.)

- eine auf dem Grundsatz der sozialen Marktwirtschaft beruhende moderne Wirtschaftsordnung (dazu 5.)

- das Subsidiaritätsprinzip (dazu 6.) und

- die verantwortungsvolle Erweiterung der direktdemokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger (dazu 7.).

(2) Aufwertung der Präambel

Die Präambel der Hessischen Verfassung erfährt eine umfassende, den historischen Text harmonisch in sich aufnehmende Neufassung. Sie stellt einleitend die wichtigsten Prinzipien des nachfolgenden Verfassungstextes im Sinne eines gleichsam vor die Klammer gezogenen „Kurzprogramms" dar. Zu nennen sind: die Achtung von Würde, Leben und Freiheit des Einzelnen (Art. 2 und 3), die Förderung von Wohlstand (Art. 38) und Bildung (Art. 55 ff.), die Ordnung des Gemeinschaftslebens in sozialer Gerechtigkeit (Art. 38), die Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 1) sowie der nachhaltige Schutz der Lebensgrundlagen (Art. 26a). Zusätzlich werden erwähnt: die Friedenssicherung, die Erhaltung des Rechtsstaats und der Dienst an einem vereinten Europa ­ allesamt Staatsziele, die, ohne ausdrücklich geregelt gewesen zu sein, bereits bislang anerkannt waren oder die auf Themen reagieren, die erst nach 1946 aufgetreten sind (z. B. Europäische Union).

Darüber hinaus bedeutsam für die Auslegung der gesamten Verfassung ist das Bekenntnis zur Verantwortung vor Gott (invocatio dei) und zu dem religiös-sittlichen Erbe. Durch diese Formulierungen wird auf die, das religiössittliche Erbe in Hessen besonders prägende, vornehmlich christliche und jüdische Verfassungstradition mit ihren Inhalten wie etwa der Existenz von Menschenrechten oder der Unzulässigkeit totalitärer Herrschaftsformen hingewiesen, ohne andere Religionen oder Weltanschauungen einschließlich des Atheismus auszugrenzen oder zu diskriminieren. In der Erinnerung an die Verantwortung vor Gott und das religiös-sittliche Erbe liegt zugleich ein Bekenntnis zu unverrückbaren Grundwerten wie Demokratie, Freiheit, Menschenwürde, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Im Kontext zu der Betonung religiös und ethisch begründeter Werte in der Präambel stehen an späterer Stelle der Verfassung die Anerkennung eines staatlichen Schutz- und Förderauftrages zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen (Art. 4 Abs. 2), die Verankerung des Tierschutzes (Art. 26a) als verfassungsimmanente Schranke etwa der Religionsfreiheit, die Streichung der Möglichkeit der Todesstrafe (Art. 21 Abs. 1 S. 2, 109 Abs. 1 S. 3) sowie die Streichung des gleichheitswidrigen Ausschlusses der Möglichkeit einer Mitgliedschaft adeliger Personen in der Landesregierung (Art. 101 Abs. 3). Wiewohl die Präambel keine subjektiven Rechte für Einzelne enthält, entfaltet sie dennoch objektive Rechtswirkungen im Sinne von Staatszielbestimmungen bzw. Leitprinzipien. Im Vergleich zu anderen Vorschriften der Verfassung ist sie freilich auf Grund ihrer notwendigerweise offeneren Formulierungen von geringerer normativer Dichte und Steuerungskraft.

(3) Förderung der Eigeninitiative der Bürger zu Gunsten des Gemeinwohls

Die reformierte Hessische Verfassung vermittelt ein Bild der Bürgerinnen und Bürger als eigeninitiativ, ohne staatlichen Zwang zu Gunsten des Gemeinwohls handelnde Menschen. Dies kommt in der Anerkennung von Tätigkeiten zum Ausdruck, welche in einer freiheitlichen Gesellschaft vom Einzelnen nicht verlangt werden können, die aber umso größeren Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes stiften. So vermittelt der neu eingefügte Art. 4 Abs. 3 zwar keine unmittelbaren Ansprüche in Form eines Leistungsgrundrechts, doch erkennt die Norm die häusliche Pflege und Erziehung als Staatszielbestimmung an. Art. 62 Abs. 2 würdigt als erste Norm dieser Art auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das ehrenamtliche Engagement der Bürger. Von der Rechtsnatur her handelt es sich auch hierbei um einen objektiven Schutz- und Förderauftrag an den Staat. Sowohl Art. 4 Abs. 3 als auch

Art. 62 Abs. 2 sind Ausprägungen des Grundsatzes der Subsidiarität staatlichen Handelns im Verhältnis zu gesellschaftlicher Selbstorganisation (dazu unten 6.). Als ebenfalls förderungswürdigen, dem Aufbau des Gemeinwesens von unten nach oben dienenden gesellschaftlichen Phänomenen werden Kultur und Sport (beide finden sich zukünftig zusammen in Art. 62) der Schutz und die Pflege durch staatliche Stellen zuteil.

(4) Stärkung der Rechte der Kinder und Familien Art. 4 Abs. 1 stellt Ehe und Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zukünftig unter einen weitergehenden Schutz als bisher. Adressat der Verpflichtung ist nicht mehr nur der Landesgesetzgeber, sondern die gesamte Landesstaatsgewalt, also auch Verwaltung, Gerichte, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Vorschrift verbürgt einerseits ein Grundrecht, andererseits eine Garantie der Institute „Ehe" und „Familie" sowie eine wertentscheidende Grundsatznorm. Unter Ehe ist ausschließlich die Verbindung zwischen Mann und Frau zu verstehen. Familie ist die häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und einem Kind. Zusätzlichen Schutz genießen zukünftig auch bereits kraft Verfassung (Art. 4 Abs. 2) Kinder und Jugendliche. Diese Vorschrift begründet einen staatlichen Schutz- und Förderungsauftrag aller staatlichen Stellen für die gedeihliche und gesunde Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere eine Verpflichtung des Staates auf Schutz vor Gefahren junger Menschen, etwa durch Drogen, Kriminalität oder sonstiger Form sozialer Verwahrlosung. Art. 4 Abs. 3 erkennt die Bedeutung häuslicher Erziehungs- und Pflegearbeit, die in den Familien geleistet wird, ausdrücklich an.

(5) Soziale Marktwirtschaft

Eine zentrale Änderung der Hessischen Verfassung liegt in ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Konzept einer an Freiheit und Eigenverantwortung ausgerichteten sozialen Marktwirtschaft. Diese wirtschaftsverfassungsrechtliche Grundentscheidung kommt in zwei Reformen zum Ausdruck: Zum einen werden neue Bestimmungen aufgenommen, die der marktwirtschaftlichen Leitlinie gerecht werden und zum anderen fallen der Verfassungsänderung zahlreiche Vorschriften zum Opfer, die diesem Staatsziel widersprechen.

Art. 38 Abs. 1 verdeutlicht zunächst das Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung, enthält darüber hinaus aber zwei weitere bedeutende Aspekte: Erstens verweist Art. 38 Abs. 1 nunmehr lediglich auf die verfassungsmäßige Ordnung und statuiert damit im Unterschied zur alten Fassung des Art. 38 Abs. 2, der noch zahlreiche vage Eingriffsrechtfertigungszwecke kannte, einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Für Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung gilt somit keine ­ misstrauensgetragene ­ negative Sonderbehandlung mehr. Zweitens wird das Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung systematisch vor die objektiv-rechtliche Regelung über die Wirtschaftsordnung (Art. 38 Abs. 2) gestellt und damit der Vorrang des Individuell-Freiheitlichen vor dem KollektivEtatistischen festgelegt.

Art. 38 Abs. 2, der die Marktwirtschaft als herrschendes Ordnungsprinzip im Unterschied zum Grundgesetz in der Hessischen Verfassung ausdrücklich verankert, ist eine objektiv-rechtliche Regelung. Da nur staatliche Stellen Adressaten der Norm sein können, werden einzelne Wirtschaftssubjekte in keiner Weise berechtigt oder verpflichtet.

Es lassen sich vor allem keine Grundpflichten der Wirtschaftsakteure wie eine Sozialpflichtigkeit des Grundrechtsgebrauchs aus dieser Bestimmung herleiten. Grenzen der wirtschaftlichen Freiheit folgen ausschließlich aus der in Art. 38 Abs. 1 angesprochenen verfassungsmäßigen Ordnung.

Ebenfalls im Sinne einer marktwirtschaftlichen Ordnung liegen die Anerkennung von Betriebsvereinbarungen in Art. 29 Abs. 1 sowie die Relativierung des bislang absolut formulierten Aussperrungsverbots (Art. 29 Abs. 4). Die Änderung des ehemaligen Art. 29 Abs. 2, jetzt Abs. 1, zeichnet die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach, indem neben den grundsätzlich maßgebenden Tarifverträgen auch Betriebsvereinbarungen als zulässig anerkannt werden. In der Praxis sind Betriebsvereinbarungen seit langem bekannt und bewährt. Das bis zur Änderung in der Verfassung festgeschriebene Verbot jeglicher Aussperrung ging einseitig zu Lasten der Arbeitgeber und stand in eklatanten Widerspruch zu der vom Bundesverfassungsgericht und der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidend mit geprägten Verfassungsrealität, welche für das ganze Bundesgebiet von der Zulässigkeit bestimmter verhältnismäßiger Formen der Aussperrung ausgeht (insbesondere Abwehraussperrung).

Auch der neu gefasste Art. 35 Abs. 1 bringt den marktwirtschaftlichen Gedanken zum Ausdruck und trägt der Verfassungsentwicklung seit 1946 Rechnung, indem er sich nur noch auf Sachverhalte bezieht, in denen Landesbehörden Bundesrecht auf dem Gebiet des Sozialwesens ausführen, und noch dazu unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes steht. Der marktwirtschaftlichen Ausrichtung der Verfassung folgend wurden ferner die stark ideologisch geprägten, bundesrechtswidrigen und obsolet gewordenen Vorschriften zur Sozialisierung von Privateigentum, zum Umgang mit sozialisierten Unternehmen und zur Bodenreform in den Art. 39 Abs. 2-4, 41 und 42 ersatzlos gestrichen. Durch Beseitigung dieser „toten Buchstaben" im Verfassungstext wird ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der normativen Verbindlichkeit der Hessischen Verfassung und damit von deren Autorität und Glaubwürdigkeit geleistet, kann sich doch eine zukunftsgerichtete Verfassung des 21. Jahrhunderts keine „Normruinen" leisten, die einem historisch überholten Geist entsprechen.

(6) Subsidiarität

In engem Zusammenhang mit der marktwirtschaftlichen Ordnung steht das Prinzip der Subsidiarität, wie es in Art. 65 Abs. 2 erstmals in einer deutschen Landesverfassung festgeschrieben ist. Von seinem Bedeutungsgehalt weist das Subsidiaritätsprinzip indes weit über wirtschaftliche Fragen hinaus. Art. 65 Abs. 2 vereint beide heute europaweit weitgehend anerkannten Dimensionen des Subsidiaritätsprinzips, wie sie auch in ausländischen Verfassungen, z.B. der Italiens oder des österreichischen Bundeslandes Vorarlberg, aber auch in der zukünftigen Europäischen Verfassung normative Vorbilder finden. Art. 65 Abs. 2 ordnet an, dass der Staat nur dann Aufgaben wahrnehmen darf, wenn dies das Gemeinwohl trotz der Anerkennung und Förderung der gesellschaftlichen Kräfte erfordert. Mit anderen Worten: Sobald die Gesellschaft eine Aufgabe mindestens ebenso gut erfüllen kann, darf der Staat im weiten Sinne (also auch die Gemeinden und Landkreise) die Aufgabe nicht an sich ziehen. Gleichzeitig impliziert Art. 65 Abs. 2 auf Grund seiner systematischen Stellung im Zweiten Hauptteil zum Aufbau des Landes, dass innerhalb des Staates ein Vorrang der jeweils unteren Ebene gilt (Staatsstrukturprinzip). Dies entsprach dem mehrheitlichen Willen in der Enquetekommission. Von einer ausdrücklichen Aufnahme einer entsprechenden Wendung wurde aus formalen Gründen abgesehen, da diese als zu abstrakt und daher wenig verständlich und bürgernah galt. Das weite Verständnis des Begriffs der Subsidiarität entspricht der ganz herrschenden Auslegung, die stets beide Perspektiven einbezieht oder sogar nur den Aufbau des Gemeinwesens im Blick hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 EG-Vertrag, Art. 23 Abs. 1 S. 1, 72 Abs. 2 GG). Das Subsidiaritätsprinzip in Art. 65 Abs. 2 stärkt somit die Gesellschaft zu Lasten des Staates und innerhalb des Gemeinwesens die unteren Ebenen, sprich die Gemeinden, daneben auch die Landkreise.

Die Norm verpflichtet den Gesetzgeber objektiv-rechtlich, bei allen Rechtsakten den Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Das Subsidiaritätsprinzip ist auf Grund seiner hohen normativen Dichte justiziabel. Seine Einhaltung kann vor dem Hessischen Staatsgerichtshof geltend gemacht und von diesem erzwungen werden. Unmittelbare Auswirkungen hat dies auf etwa für die in der Hessischen Gemeindeordnung geregelte wirtschaftliche Betätigung der Kommunen, die fortan im Lichte des Art. 65 Abs. 2 einer verfassungskonformen (engeren) Auslegung bedarf.

Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt hier eine die subjektiven Rechte der privatwirtschaftlich handelnden Grundrechtsträger stärker schützende Sichtweise, insbesondere die Bejahung von deren Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten.

(7) Ausbau plebiszitärer Rechte

Auch bei dem verantwortungsbewussten Ausbau direkt-demokratischer Instrumente geht es um eine verstärkte Verantwortungsübertragung auf die Bürgerinnen und Bürger des Landes. Über ihr wirtschaftliches und soziales Engagement als Einzelne wächst den Einzelnen in ihrer Rolle als Stimmberechtigte und als Souverän eine tragende Funktion in der Zivilgesellschaft zu. Folglich kann die Hessische Verfassung von nun an nicht mehr nur auf Grund einer Initiative des Landtages (Art. 123 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2), sondern auch im Wege eines Volksbegehrens mit abschließendem Volksentscheid geändert werden (Art. 123 Abs. 2 S. 1 Nr. 3). Diese Form der Verfassungsänderung erfährt gemäß Art. 123 Abs. 2 S. 2 einen besonderen Status, da sie auch nicht durch das ­ gleichfalls neu eingeführte ­ Verfahren der Verfassungsänderung allein durch den Landtag (Art. 123 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) korrigiert werden kann. Demgegenüber können vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit beschlossene Verfassungsänderungen durch Volksbegehren und Volksentscheid widerrufen werden. Dieses hohe Vertrauen in die positiven Kräfte der Gemeinschaft der Bürgerinnen und Bürger wird in Art. 124 Abs. 1 vervollständigt, indem dieser eine maßgebliche Erleichterung für ein Volksbegehren vorsieht. Anstatt wie bisher ein Fünftel muss sich nun nur noch ein Achtel der Stimmberechtigten dem Volksbegehren anschließen, damit dieses dem Volk zu Abstimmung vorgelegt werden muss.

Um die Legitimität der dadurch erleichterten Volksentscheide zu sichern und umgekehrt eine Herrschaft ­ gut organisierter, verbandsmächtiger ­ Minderheiten zu vermeiden, verlangt Art. 124 Abs. 3 S. 2 ein Zustimmungsquorum in Höhe von einem Viertel aller Stimmberechtigten bei der Änderung einfacher Gesetze. Zur Änderung von Bestimmungen der Verfassung ohne Zustimmung durch den Landtag ist die Zustimmung der Hälfte aller Stimmberechtigten erforderlich. Dies ist notwendig, um die besondere Würde einer Verfassung zu schützen, welche nicht dem tagespolitischen Zeitgeist zufälliger kleiner Mehrheiten ausgeliefert werden darf, sondern auf Bestand und Dauerhaftigkeit angelegt ist.

Schließlich sieht Art. 124 Abs. 5 eine weitere bürgerfreundliche Möglichkeit für die Beteiligung an der staatlichen Willensbildung in Form des neu eingeführten Instruments der Volksinitiative vor. 50.000 Stimmberechtigte können zukünftig den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit jedem beliebigen Gegenstand der Willensbildung befassen. Es muss sich dabei im Unterschied zum Volksbegehren nicht um einen Gesetzentwurf handeln. Der Gegenstand der Volksinitiative muss lediglich in den Zuständigkeitsbereich des Landes Hessen und des Landtages fallen.

(8) Fazit

Die von der Enquetekommission zur Reform der Hessischen Verfassung vorgeschlagene Revision der Hessischen Verfassung ist die umfassendste und wichtigste Verfassungsänderung in Hessen seit 1946. Gleichwohl erfährt die