Mineralölsteueraufkommen

Seit diesem Zeitpunkt liegt die Verantwortung für Planung, Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung des ÖPNV bei den Ländern oder bei den von ihnen bestimmten Aufgabenträgern.

Um den Ländern die Finanzierung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, stellt der Bund aus dem Mineralölsteueraufkommen für den ÖPNV gebundene Finanzmittel zur Verfügung.

Im Juni 2006 wurde das Regionalisierungsgesetz des Bundes novelliert; aus dieser Novelle ergeben sich folgende Änderungen:

· die Regionalisierungsmittel werden bis 2008 auf bundesweit rund 6,61 Mrd. zurückgeführt und ab diesem Zeitpunkt eingefroren.

· die bisher differenzierende Verteilung der Mittel nach zwei Schlüsseln (Bedarf für ein angemessenes SPNV- Angebot bzw. festgelegte Prozentanteile) wird aufgelöst und der derzeit den Ländern zustehende Anteil an den Gesamtmitteln festgeschrieben, NRW erhält danach 15,76 % der Gesamtmittel.

NRW erhält danach in 2008 Transfermittel in Höhe von nur noch 1.041,72 Mio..

Die Ansätze berücksichtigen nicht die derzeit in der parlamentarischen Beratung befindliche Änderung des Regionalisierungsgesetzes in Umsetzung der Zusage des Bundesfinanzministers Steinbrück am 16. Juni 2006. Danach sollen die Mittel im Jahr 2008 um bundesweit 65,1 Mio. auf insgesamt 6,675 Mrd. erhöht und ab 2009 um jährlich 1,5 % dynamisiert werden. Nordrhein-Westfalen würde nach dem Gesetzentwurf rund 10,26 Mio. mehr Regionalisierungsmittel erhalten.

Die von den Ländern zu treffenden näheren Regelungen sind für NRW im ÖPNVG NRW enthalten, das u.a. die Zuständigkeiten für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV und die Einzelheiten der Förderung des ÖPNV regelt. Träger der ÖPNV-Aufgaben sind grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs werden Zweckverbände bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) gegründet.

Der Landtag hat am 13. Juni 2007 die umfassende Novellierung des ÖPNVG NRW mit der Neuordnung der ÖPNV-Förderung beschlossen, die zum 1. Januar 2008 wirksam wird und deren Struktur im Entwurf des Haushalts abgebildet ist. Die ÖPNV-Förderung wird pauschaliert.

SPNV-Pauschale (Titelgruppe 71)

Die Aufgabenträger des SPNV erhalten im Jahr 2008 eine gesetzliche Pauschale (§ 11 Abs. 1

ÖPNVG NRW) in Höhe von 800 Mio., die insbesondere zur Sicherstellung eines angemessenen SPNV-Angebots zu verwenden ist, aber auch für andere Zwecke des ÖPNV eingesetzt werden kann.

Aus der Pauschale ist das vom MBV in Einvernehmen mit den SPNV-Aufgabenträgern und dem Ausschuss für Bauen und Verkehr festzulegende SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW) zu sichern und zu finanzieren. Das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse um30 fasst SPNV-Linien, die für die Erschließung aller Landesteile von erheblicher Bedeutung sind; der Umfang darf nicht mehr als 40 Mio. Zug-Kilometer betragen. Die Pauschale ersetzt die bisherige Förderung des SPNV (Titelgruppe 71) sowie die bisherige Verbundförderung und Aufgabenträgerpauschale an die Zweckverbände (Teilansatz Titelgruppe 76). ÖPNV-Pauschale (Titelgruppe 73)

Die Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV (Kreise, kreisfreie Städte sowie einzelne kreisangehörige Städte) erhalten eine gesetzliche Pauschale (§ 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW) in Höhe von 110 Mio., die für Zwecke des ÖPNV zu verwenden ist. Mindestens 80 % der Pauschale sind an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Die Pauschale ersetzt die bisherige Aufgabenträgerpauschale an die Kreise und kreisfreien Städte (Teilansatz Titelgruppe 76). Förderung von ÖPNV-Investitionen (Titel 891 10, Titelgruppe 66, 68 und 72). Zur Förderung von Investitionen insbesondere in die ÖPNV-Infrastruktur stehen zweckgebundene Bundesmittel.

Hiervon wird ein aus Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz und Regionalisierungsmitteln finanzierter Betrag von mindestens 150 Mio. als pauschalierte Investitionsförderung an die drei Zweckverbände bzw. Anstalten öffentlichen Rechts gewährt (§ 12 ÖPNVG NRW). Die Regionen entscheiden selbst, für welche konkreten Investitionsmaßnahmen die Finanzmittel eingesetzt werden. Auf die Pauschalmittel werden allerdings die zur Finanzierung vor dem 01. Januar 2008 begonnener Infrastrukturmaßnahmen erforderlichen Mittel angerechnet, soweit es sich nicht um Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse handelt. Die übrigen Mittel werden zur Förderung von Investitionen im besonderen Landesinteresse (§ 13 ÖPNVG NRW) verwendet.

Sonstige ÖPNV-Förderung (Titel 671 11, Titelgruppe 80)

Zur Finanzierung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (§ 45 a Personenbeförderungsgesetz / § 6a Allgemeines Eisenbahngesetz) stehen die zur Erfüllung der Rechtsansprüche der Unternehmen erforderlichen Mittel in Höhe von 130 Mio. bei Titel 671 11 zur Verfügung. Das Antrags31 verfahren wird durch eine entsprechende Regelung in § 10 Abs. 3 ÖPNVG NRW wesentlich erleichtert und Bürokratie in erheblichem Umfang abgebaut.

Zur Förderung weiterer Maßnahmen im besonderen Landesinteresse wie zum Beispiel die Bürgerbusvorhaben, die landesweiten Kompetenzcenter sowie weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV stehen bei Titelgruppe 80 insgesamt 10 Mio. zur Verfügung.