Parlamentarische Opposition ist wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie

Anlage 1

Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung." „(1) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.

(2) Parlamentarische Opposition ist wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.Art. 74 b [Mitwirkung des Landtags in Europaangelegenheiten]

(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie berücksichtigt die Stellungnahme des LandtaAnlage 1 ges.

(2) Bei Vorhaben, die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung maßgeblich die Stellungnahme des Landtags. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.

(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Landtag vorbehalten." „Art. 74 c [Mitwirkung des Landtags in Bundesratsangelegenheiten]

(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Bundesrat, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie berücksichtigt die Stellungnahme des Landtages.

(2) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Landtag vorbehalten." „Art. 74 d [Mitwirkung des Anlage 1

Landtags in länderübergreifenden Angelegenheiten]

(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über alle geplanten Abschlüsse von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen und deren nachgeordneten und vorbereitenden Gremien, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Sie berücksichtigt die Stellungnahme des Landtages.

(2) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Landtag vorbehalten." „Art. 74 e [Mitwirkungsrechte des Landtags im Zusammenhang mit Neuen Steuerungsmodellen]

Im Rahmen der Bestimmung eines Art. 74 e erscheint es erforderlich, dass für den Landtag auch Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Neuen Steuerungsmodells in der Verfassung festgeschrieben werden."