Versicherung

C. Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln verpflichtet den Justizvollzug, in Zusammenarbeit mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür zu sorgen, dass arbeitsfähige Gefangene eine Arbeit ausüben können bzw. angemessen beschäftigt werden, und ferner dazu beizutragen, dass sie beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden. Darüber hinaus ist geeigneten Gefangenen Gelegenheit zu einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen zu geben (§ 37 Abs. 3 StVollzG). Die gegenwärtige Situation auf dem freien Arbeitsmarkt unterstreicht nachdrücklich den Wert einer qualifizierten Berufsausbildung für die Eingliederung der Entlassenen in den Arbeitsprozess. Die berufliche Bildung der Gefangenen wird daher auch künftig ein besonderer Schwerpunkt der Vollzugskonzeption des Landes bleiben.

Alle im Justizvollzug bestehenden Beschäftigungsformen - Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, schulische und berufliche Ausbildung und Weiterbildung - dienen ausschließlich dem Ziel, den Gefangenen Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, mithin ihre Startchancen auf dem Gebiet der beruflichen Reintegration zu verbessern.

Zur Erfüllung des Beschäftigungs- und Bildungsauftrags sind in den Vollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen die notwendigen Betriebe (Eigen- und Unternehmerbetriebe) sowie die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung und Weiterbildung und zur arbeitstherapeutischen Beschäftigung eingerichtet. In den Eigenbetrieben, die die Justizverwaltung in eigener Regie führt, werden vornehmlich Arbeiten für den Bedarf der Vollzugsanstalten und der übrigen Justizbehörden ausgeführt.

Als Eigenbetriebe sind u. a. Schlossereien, Schreinereien und Druckereien sowie Bäckereien und Wäschereien eingerichtet. In Betrieben privater Unternehmen innerhalb der Anstalten (Unternehmerbetriebe) werden die Gefangenen überwiegend mit industriellen Arbeiten (u. a. Eisen-, Metall- und Elektroindustrie sowie Kunststoffverarbeitung) beschäftigt. Darüber hinaus wird eine große Zahl von Gefangenen - insbesondere im offenen Vollzug - außerhalb der Anstalten bei privaten Unternehmen bzw. Auftraggebern zu Arbeiten eingesetzt.

Beschäftigungsübersicht

Von den zur Arbeit verpflichteten bzw. freiwillig hierzu bereiten Gefangenen werden arbeitstäglich durchschnittlich etwa 10.115 Gefangene beschäftigt. Der Großteil der Arbeitsmöglichkeiten besteht in Form industrieller Arbeitsplätze; etwa 37 % der arbeitenden Gefangenen finden in diesem Bereich eine Beschäftigung, hiervon rund 2/3 innerhalb und rund 1/3 in Betrieben außerhalb der Anstalten.

Erläuterungsband Justiz Seite 58

C. Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln

In den von den Anstalten unterhaltenen Eigenbetrieben werden etwa 11 % der Beschäftigten eingesetzt; in den Versorgungseinrichtungen der Vollzugsanstalten (Küche, Kammer, Reinigungsarbeiten usw.) sind weitere rund 30 % der beschäftigten Gefangenen tätig. Durchschnittlich rund 4,6 % der beschäftigten Gefangenen werden mit dem Ziel ihrer Integration in einen normalen Arbeitsprozess vorübergehend arbeitstherapeutisch angeleitet und beschäftigt. An Maßnahmen der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung nehmen arbeitstäglich etwa 1.900 Gefangene (rd. 19 % der Beschäftigten) teil.

Von der Möglichkeit, einer Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt (§ 39 Abs. 1 StVollzG) nachzugehen, machen arbeitstäglich rund 665 Gefangene Gebrauch.

Einnahmen der Arbeitsverwaltung

Der Schwerpunkt der Einnahmen im Justizvollzugsbereich liegt bei den Betriebseinnahmen aus der Arbeitsverwaltung (Titel 125 10 und 125 20; Gesamtansatz 2008: 45,7 Mio.).

Die Einnahmen sind unmittelbar abhängig von der Beschäftigungslage, die in hohem Maße auch von der konjunkturellen Entwicklung auf dem freien Arbeitsmarkt beeinflusst wird.

Ausgabenschwerpunkte der Arbeitsverwaltung Titel 514 70 (Ausgaben für Rohstoffe)

Für die Beschaffung von Rohstoffen sieht der Haushaltsentwurf einen Ansatz in Höhe von rd. 13,2 Mio. vor. Eine ausreichende Ausstattung mit Rohstoffen bildet die Grundlage der Tätigkeit der Arbeitsbetriebe.

Titel 636 10 und 681 70 (Arbeitslosenversicherung und Arbeitsentgelt für Gefangene)

Die Kosten der Arbeitslosenversicherung für Gefangene werden sich im Jahre 2008 voraussichtlich auf rund 9,6 Mio., die Ausgaben für das Arbeitsentgelt auf rund 24,7 Mio. belaufen. Die Ausgaben entstehen aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung (§§ 190 ff. StVollzG, §§ 345, 347 SGB III; §§ 43, 200 StVollzG) und sind daher von der Justizverwaltung nicht beeinflussbar.

Erläuterungsband Justiz Seite 59

C. Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln Titel 812 70 (Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen)

Zur Neuausstattung und Modernisierung der Werkbetriebe der Justizvollzugsanstalten sollen im Haushaltsjahr 2008 Investitionsmittel in Höhe von 4.461.200 (2007: 3.176.400) zur Verfügung gestellt werden.

Ausgabenschwerpunkte bei der Bildung der Gefangenen Titel 547 80 (Leistungen an Träger von Bildungsmaßnahmen pp.)

Mit Inkrafttreten des Ersten und Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 01. Januar 2003 ist die bis Ende 2002 erfolgte Kofinanzierung der Bundesagentur für Arbeit für berufliche Bildungsmaßnahmen entfallen. Dieser Entwicklung wurde in den vergangenen Jahren angesichts der Notwendigkeit zur Konsolidierung des Landeshaushalts durch Zentralisierung und Straffung von Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung begegnet. Darüber hinaus sind die Ausgaben an externe Träger von Bildungsmaßnahmen (im Wesentlichen Berufsfortbildungswerk des DGB) bereits im Jahr 2005 um 1,0 Mio. auf rund 8 Mio. erhöht worden, um die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen trotz des o.g. Wegfalls der Kofinanzierung erfüllen zu können. Diese Mittelaufstockung wird auch in den Folgejahren zwingend benötigt, um die Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes erfüllen zu können.

Titel 681 80 (Ausbildungsbeihilfe für Gefangene)

Die Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen haben gemäß § 44 StVollzG einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe. Der Ansatz beträgt 4,7 Mio. EURO. Erläuterungsband Justiz Seite 60