Personalausgabenbudgetierung

Seit dem Haushaltsjahr 2006 gilt für die Landesverwaltung die flächendeckende Personalausgabenbudgetierung.

Generelle Eckpunkte der Personalausgabenbudgetierung und Regelungen für den Schulbereich (Kapitel 05 300 bis 05 410):

Das Budget 2008 ist auf der Basis des Soll 2007 ermittelt worden. Stellen- und Strukturveränderungen des Jahres 2007 wurden, soweit sie im Budget 2007 noch nicht vollständig erfasst waren, berücksichtigt. Die Stellenveränderungen des Haushalts 2008 sind ebenfalls schuljahresbezogen zeitanteilig in das Budget eingeflossen. Im Schulbereich wird eine Stelle mit 50.000 EUR pro Jahr valutiert. In den Verwaltungskapiteln wurden die Besoldungs- und Vergütungsmittel personenscharf nachgeführt. Bei Titel 428 01 wurde die Tariferhöhung und sonstige Kosten des neuen TV-L berücksichtigt.

Einsparungen bei den Personalausgaben sind innerhalb eines Kapitels gegenseitig deckungsfähig und dürfen zur Verstärkung der sächlichen Verwaltungsausgaben (OGr 51-54) herangezogen werden.

Für den Bereich Schule wird im Rahmen der Bewirtschaftung ein gemeinsames "Schulbudget" und damit ein umfassender Deckungskreis gebildet. Das Schulbudget umfasst die Personalausgabenansätze der Schulkapitel 05 300 bis 05 410 einschließlich der Budgets der Flexiblen Mittel für Vertretungsunterricht (Kapitel 05 300 Titel 427 20) und für die Fachleiterbesoldung (Kapitel 05

075 Titel 422 02).

Die Basisbudgets wurden 2006 grundsätzlich um eine Effizienzdividende in Höhe von 0,5 v. H. des errechneten Anfangsbudgets gekürzt. Das Schulbudget ist von dieser Regelung ausgenommen worden. Im Haushalt 2008 wurde keine weitere Effizienzdividende abgezogen.

Die Ausgabeansätze der HGr 4 (Personalausgaben) sind überjährig verfügbar.

75 Prozent der nicht verausgabten Mittel können in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. 25 Prozent der ersparten Mittel dienen der Haushaltskonsolidierung.

Budgetüberschreitungen müssen im Folgejahr bei den Personalausgaben voll ausgeglichen werden.

Grundsätzlich bleibt die Verbindlichkeit der Stellenpläne bestehen. Im Angestelltenbereich sind die Stellen nur der Anzahl nach begrenzt. Im Beamtenbereich besteht die Möglichkeit, Stellen im Umfang von bis zu 10 Prozent in die nächst höhere Besoldungsstufe zu heben. Im Schulbereich dürfen gemäß § 6 Absatz 9 Haushaltsgesetz 2007 mehr als 10 Prozent der Stellen im Eingangsamt gehoben werden, wenn schulformübergreifend auf Schülerzahlveränderungen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung reagiert werden muss.