Gesamtschule

Die einzelnen Besoldungsgruppen ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO A), dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung (LBesO) sowie weiteren Regelungen des Haushaltsgesetzgebers.

Die Zahl der Stellen für die Schulleitungen (Schulleiter/Schulleiterinnen und deren Vertreter/Vertreterinnen) richtet sich nach der Zahl und Größe der Schulen (Vorbemerkungen Nr. 1.2 Abs. 2 LBesO). Flächendeckende Personalausgabenbudgetierung

Mit Einführung der Personalausgabenbudgetierung sind die Stellenplanobergrenzen des § 26 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz grundsätzlich entfallen. Im Lehrerstellenhaushalt ist bei der Ermittlung der Zahl der Beförderungsstellen der bisherige Veranschlagungsmodus aber beibehalten worden, weil im Rahmen der Haushaltsführung unverändert eine Stellenbewirtschaftung erforderlich ist.

Nach § 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz können bis zu 10 vom Hundert der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Landesrechtliche Regelungen zur Schlüsselung bleiben unberührt. Die Umwandlungen dürfen weder im laufenden noch in folgenden Haushalten zu Budgeterhöhungen führen. Von der Neuregelung kann daher nur im Rahmen des veranschlagten und zugewiesenen Budgets Gebrauch gemacht werden.

Berechnung der Zahl der Beförderungsstellen

Für die Berechnung der Zahl der Beförderungsstellen gelten folgende Grundsätze:

Stellen für Angestellte

Die für dauernd beschäftigte Angestellte ausgebrachten Stellen werden grundsätzlich nicht in die Stellenplanobergrenzenberechnung einbezogen.

Obergrenzen

Die Obergrenzen für die ersten Beförderungsämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 14 (jeweils 65 % der A 9 / A 10 bzw. A 13 / A 14 Stellen) sind entsprechend der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Rechtslage zu ermitteln. Das bedeutet, dass jeweils 65 % der A 9 / A 10 bzw. A 13 / A 14 Stellen als Beförderungsämter ausgewiesen werden dürfen.

Nachschlüsselung

Bei der Veranschlagung von Beförderungsstellen wird die so genannte Nachschlüsselung berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Planstellenzugänge zunächst für die Dauer von drei Jahren im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Phasenverschiebung). Erst ab dem vierten Jahr werden sie bei der Ermittlung der Zahl der Beförderungsstellen berücksichtigt.

In die Berechnung der Beförderungsstellen des 2007 wurden daher die Planstellenzugänge des Jahres 2004 einbezogen.

Anrechnungen

Auf die geschlüsselte Zahl der Beförderungsstellen sind anzurechnen:

· Für die Beförderungsstellen Bes.Gr. A 15 - Studiendirektor / Studiendirektorin als Fachleiter / Fachleiterin - und Bes.Gr. A 14 - Oberstudienrat/ Oberstudienrätin - an Gesamtschulen sind die Funktionsstellen, die von Lehrkräften des höheren Dienstes in Anspruch genommen werden, gemäß Nr. 1.3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Vorbemerkungen zur LBesO anzurechnen.

· Die Anrechnungen für

- die Veranschlagung von Stellen für Zweite Konrektoren an Grund- und Realschulen,

- für die Verbesserung des Beförderungsschlüssels für Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit dem Eingangsamt der Bes.Gr. A 9 sowie

- für die Veranschlagung von zusätzlichen Stellen der Bes.Gr. A 13 S I in der Hauptschule ("Altlehrämter") werden beibehalten.

Folgende Anrechnungen auf Beförderungsstellen der Bes.Gr.Gr.