Schulden

9.2 Vertragspartner Vertragspartner der A-Kundenverträge sind auf der Käuferseite Sägewerke, die Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen oder an der Grenze zu Nordrhein-Westfalen betreiben. Auf der Verkäuferseite stehen die rechtsfähigen Holzvermarktungsorganisationen von privaten Waldbesitzern neben dem Land NRW, das in einer Doppelfunktion als Verkäufer für das Holz aus dem Staatswald und als Vermittler für Holzverkäufe aus dem Privat- und Körperschaftswald im Rahmen seiner Betreuungsfunktion auftritt. In einem Vertrag tritt außerdem eine Stadt als Verkäuferin für das Holz des Kommunalwaldes auf. Die Vertragspartner auf der Verkäuferseite werden im Vertrag als die Vertragsparteien zu 1) bis 3) bzw. 4) und 5) bezeichnet.

Kartellklausel Grundlage für das Zusammenwirken der verschiedenen Vertragsparteien auf der Verkäuferseite ist das Konkretisierungspapier des Bundeskartellamtes, dessen Regelungsinhalten sich das Land im Jahr 2007 unterworfen hat. Danach darf ein Abnehmer durch verschiedenen Vertragsparteien verschiedener Waldbesitzarten kooperativ und gebündelt beliefert werden, wenn die Verarbeitungskapazität der Betriebsstätte und die Vertragsmenge mehr als 100.000 m³/f umfasst und der Käufer dies ausdrücklich wünscht, weil sein Bedarf von einzelnen Lieferanten nicht gedeckt werden kann.

Die Verträge enthalten hierzu folgende Klausel: „gemäß dem Wunsch des Käufers, für seine Betriebsstätte in XY mehr als 100.000 m³/f Nachfragevolumen räumlich möglichst nahe zu seiner Betriebsstätte aus allen Waldbesitzarten in NRW zu erwerben, und deshalb die Einzelfallregelung aus dem sog. Konkretisierungspapier des Bundeskartellamtes anwenden zu wollen"

Vertragsbezeichnung

Alle Verträge haben die griffige Bezeichnung „A-Kundenkaufvertrag" erhalten, obwohl die Verträge nicht nur kaufvertragliche Rechte und Pflichten beinhalten. Es handelt sich vielmehr um gemischte Verträge, deren Regelungen unterschiedlichen Vertragstypen zuzuordnen sind. Soweit die Verträge u.a. die schuldrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufvertrages umfassen, enthalten sie branchenüblich außerdem alle notwendigen Regelungen zur Abwicklung der Holzlieferungen einschließlich des Eigentumsübergangs.

Allgemeine Rahmenbedingungen

Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand aller A-Kundenverträge ist Rundholz. Nach den vertraglichen Regelungen ist damit überwiegend Fichtenstammholz gemeint, daneben kann in unterschiedlichen Mengenanteilen auch Douglasie oder Lärche mitgeliefert werden.

Die Verträge unterscheiden die Lieferklassen Fichtenstammholz lang (L1) und Fichtenstammholzabschnitte (L2). Die einzelnen Lieferklassen werden branchenüblich in die Stückklassen 1a und 1b sowie 2a und 2b unterteilt und in der Preisgestaltung unterschiedlichen Güteklassen (B/C bzw. CGW) zugeordnet.

Lieferpläne

In den allgemeinen Rahmenbedingungen wird das gesamte Liefervolumen der einzelnen A-Kundenverträge bezogen auf die unterschiedlichen Zeitabschnitte benannt. Da auf der Verkäuferseite mehrere Vertragsparteien stehen, bedurfte es einer Regelung, die die konkrete Lieferverpflichtung der einzelnen Vertragsparteien auf der Verkäuferseite bestimmt. Hierzu verweisen die Verträge auf die zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Lieferpläne. Je nach Vertrag werden die Lieferpläne jährlich bzw. vierteljährlich festgelegt. Jede Vertragspartei schuldet grundsätzlich nur ihren Anteil aus dem Lieferplan und haftet nicht für die Gesamtschuld.

Beispielhaft enthalten die Verträge hierzu folgende Regelungen: „Im Rahmen von Quartalsverhandlungen wird zwischen den Vertragspartnern ein detaillierter monatlicher Lieferplan festgelegt. Die Vertragsparteien zu 1) bis 3) schulden dem Käufer nur ihren Anteil aus dem detaillierten Lieferplan." oder „Die Aufteilung der Liefermengen erfolgt nach einem Lieferplan möglichst mit gleich bleibenden Monatsmengen, der jährlich zwischen den Vertragsparteien zu 1) bis 4) abgestimmt und mit dem Käufer einvernehmlich festgelegt wird...... Die Vertragsparteien zu 1) bis 4) schulden und haften dem Käufer gegenüber nur jeweils ihren bzw. für ihren Anteil aus dem jährlichen Lieferplan; für die Anteile der jeweils anderen (allenfalls nichterfüllenden) Vertragspartei wird nicht gehaftet, sofern in dieser Vereinbarung nichts Spezielles geregelt ist"

Vertragliche Verpflichtungen im Zeitraum 2007 bis 2008

Für die Jahre 2007 und/oder 2008 enthalten alle A-Kundenverträge Regelungen, die rechtlich als verbindlicher Kaufvertrag einzuordnen sind. Die wesentlichen Bestandteile eines Kaufvertrages, nämlich der Kaufgegenstand, die Menge und der Kaufpreis sind von den Vertragspartnern hinreichend konkret bestimmt worden.

Kaufgegenstand und Menge Kaufgegenstand ist überwiegend Fichtenstammholz aus dem Sturmschaden Kyrill sowie dessen Folgeschäden, das in den Verträgen als „Sturmholz" bezeichnet wird.

Die Kaufmenge und die Volumenanteile für die Lieferklassen L1 und L2 werden für die jeweiligen Kalenderjahre eindeutig festgelegt.

Beispielhaft enthalten die Verträge hierzu folgende Regelungen: „2.1 Sturmholz in den Jahren 2007 bis 2008