Käufer garantiert die Abnahme dieser Angebotsmengen

Der Käufer garantiert die Abnahme dieser Angebotsmengen. Die Jahresvolumina verteilen sich gleichmäßig auf die Quartale eines Jahres. Die Nadelsägeholzpreise gem. Ziffer 4 werden quartalsweise vereinbart. Die Industrieholzpreise werden jährlich verhandelt." Mangels Vereinbarung eines konkreten Kaufpreises sind die Vertragsparteien für den Zeitraum ab 2009 nicht zur Lieferung der benannten Frischholzmenge verpflichtet.

Die vereinbarten Regelungen stellen auch keinen Vorvertrag dar, da sie keine Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages beinhalten. Die Vertragspartner sind nicht zur Einigung über den Preis verpflichtet. Sollten sie sich nicht über den Kaufpreis verständigen können, kommt kein Kaufvertrag zustande.

Rechtlich ist die Verpflichtung, dem Käufer eine bestimmte Frischholzmenge anzubieten und mit ihm über den Preis zu verhandeln, als sog. „Vorhand" einzuordnen. Von einer „Vorhand" spricht man, wenn sich jemand dazu verpflichtet, einen Gegenstand zunächst dem Vorhandberechtigten anzubieten, bevor er ihn anderweitig veräußert.

Die Vereinbarung der sog. „Vorhand" ist das Ergebnis der Vertragsverhandlungen, in die die Vertragspartner mit unterschiedlichen Zielsetzungen eingestiegen sind. Ziel der Vertragsparteien auf der Verkäuferseite war es, für den Zeitraum ab 2009 grundsätzlich keine verbindliche Lieferverpflichtung einzugehen. Ziel der Käufer des Sturmholzes war es dagegen, aufgrund der von ihnen getätigten Investitionen in den Aufbau leistungsfähiger Verlademöglichkeiten auch in den Jahren nach der Sturmschadensbewältigung eine ausreichende Liefermenge an Frischholz zu erhalten. Im Wege des Gebens und Nehmens bei den Vertragsverhandlungen haben die Käufer in den Verträgen die Vorhandberechtigung erhalten, in dem Zeitraum ab 2009 bevorzugt Kaufvertragsverhandlungen über eine bestimmte Liefermenge an Frischholz führen zu können.

Ein Holzliefervertrag enthält eine Ausnahme von der Vorhand-Konstruktion. In diesem Vertrag findet sich für den Zeitraum 2009 bis 2014 folgende Regelung: „Sofern jedoch der Käufer den Verkäufern zu 1, 2 und 4 Preise wie unten zu bb. definiert für die unter diesem Punkt angebotenen Mengen anbietet, sind die Verkäufer zu 1, 2 und 4 zur Lieferung der jährlichen Vertragsmenge zu diesen Preisen zu bb. verpflichtet.

Mit dieser Regelung werden die Vertragsparteien zum späteren Abschluss eines Kaufvertrages unter der Bedingung verpflichtet, dass der Käufer einen Preis entsprechend der vereinbarten Preisberechnung anbietet. Bei diesem Vertrag gehen die vertraglichen Verpflichtungen über eine Vorhandberechtigung hinaus und sind rechtlich als Vorvertrag zu einem späteren Kaufvertrag einzuordnen, da hier eine Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Hauptvertrages begründet wird. Aber auch in diesem Fall besteht derzeit noch kein verbindlicher Kaufvertrag, da eine Einigung über den Kaufpreis noch nicht erfolgt ist.

Kaufpreis

Sämtliche A-Kundenverträge enthalten für den Zeitraum ab 2009 keine Einigung über den Kaufpreis. Die Verträge benennen lediglich eine Preisbasis und enthalten Regelungen zur Berechnung eines Anpassungsbetrages. In allen Verträgen besteht keine Verpflichtung zur Einigung. Die Preisbasis ist an die einvernehmliche Feststellung der Marktpreise für die jeweiligen Sortimente gebunden. Verständigen sich die Käufer und die Verkäuferseite nicht über die Marktpreise, kommt für das betreffende Jahr kein Kaufvertrag zustande.