Die Feststellung des Marktpreises hängt von der subjektiven Markteinschätzung der Vertragspartner ab

Der jeweilige Preis außerhalb des festgelegten Preisrahmens errechnet sich aus dem nach Menge und Preis nachgewiesenen, gewichteten Mittel der 5 größten Nadelholzkunden des Landesbetriebes Wald und Holz für das jeweilige Lieferjahr."

Aus den zitierten Vertragspassagen ergibt sich eindeutig, dass die Parteien für den Zeitraum ab 2009 keinen hinreichend bestimmten Kaufpreis festgelegt haben. Auch ein nach objektiven Merkmalen ablaufendes Preisbestimmungsverfahren ist nicht vereinbart worden. Die Vertragspartner haben lediglich eine Verhandlungsbasis in Form von festen Basispreisen und Anpassungsbeträgen geschaffen. Auf welchen konkreten Kaufpreis sich die Vertragspartner für den Zeitraum ab 2009 innerhalb des vereinbarten Verhandlungsspielraums einigen werden, ist aus heutiger Sicht nicht feststellbar. Die Feststellung des Marktpreises hängt von der subjektiven Markteinschätzung der Vertragspartner ab. Legen die Vertragspartner jeweils einen anderen Marktpreis zugrunde, wird eine Einigung über den Kaufpreis nicht zustande kommen.

Diese Rechtsauffassung entspricht dem Willen der Vertragspartner. Ihnen ist im gegenseitigen Interesse erkennbar daran gelegen, den Kaufpreis für den Zeitraum ab 2009 nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2007 endgültig festzulegen, sondern sich in Preisverhandlungen auf die jeweilige Marktlage einzustellen. Diese Vorgehensweise entspricht der Verkehrssitte in der Holzindustrie.

Hier werden wegen der Schwankungen, denen der Rohholzmarkt unterliegt, in langfristigen Verträgen üblicherweise keine festen Preise, sondern lediglich Kriterien für eine Verhandlungsbasis vereinbart.

Ein Holzliefervertrag enthält eine Abweichung bei der Preisklausel. In diesem Vertrag findet sich folgende Regelung: „Die Preise für die Jahre 2009 bis 2014 werden unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Jahres vereinbart. Aus heutiger Sicht gelten für Frischholzlieferungen folgende Preise in Euro je m³/f zzgl. gesetzlicher MWSt als angemessen, wobei in Abhängigkeit von der Veränderung des durchschnittlichen Marktpreises in Deutschland für die Jahre 2009 und 2010 ein Anpassungsbetrag bis zu +/- 5,00 Euro und für die Jahre 2011 bis 2014 ein Anpassungsbetrag bis zu +/- 15 Euro vereinbart werden kann.

Bis dass eine Einigung über die Veränderung der Marktlage bzw. die Preisanpassung gemäß oben genannten Maximalanpassungen per anno einvernehmlich zwischen dem Käufer und NRW (Verkäufer zu 3) (=Staatswald) gefunden wird, gelten die jeweils zuletzt gültigen Preise bis zu einer Einigung weiter.

Auch in diesem Vertrag sind die Preise für den Zeitraum ab 2009 nicht bereits festgelegt, sondern werden erst vor Beginn des jeweiligen Jahres vereinbart. Damit ist auch in diesem Fall noch keine kaufvertragliche Lieferverpflichtung zustande gekommen. Allerdings wird für den Fall, dass eine Einigung über den Kaufpreis nicht zeitnah zustande kommt, zunächst die Weitergeltung des zuletzt gültigen Preises bis zu einer Einigung vereinbart. Verpflichtet ist nur die Vertragspartei Staatswald. Der Käufer hat damit für einen Zwischenzeitraum das Zugeständnis erhalten, dass ihm die Teilmenge aus dem Staatswald zunächst weitergeliefert wird, wenn die Verhandlungen über die Kaufpreise für den Zeitraum ab 2009 streitig geführt werden sollten. Dieser Regelung ist aber nicht zu entnehmen, dass die zuletzt gültigen Preise damit faktisch festgeschrieben sind und eine verbindliche Lieferverpflichtung des Staatswaldes zur Folge haben.

Kalamitätsklausel

Alle A-Kundenverträge stehen unter dem Vorbehalt, dass bei Eintritt einer Kalamität oder im Katastrophenfall die Mengen und Preise des Vertrages neu zu verhandeln sind.

Die Verträge enthalten hierzu folgende Regelungen: „Ab einer Kalamität von 50 Mio. fm Nadelholz in Deutschland oder im Katastrophenfall sind die o. gen. Konditionen neu zu verhandeln. Der Katastrophenfall liegt vor, sofern für Nordrhein-Westfalen oder angrenzende Bundesländer eine Einschlagsbeschränkung nach § 1

Forstschädenausgleichgesetz für die betroffene Holzartgruppe (Fichte und Kiefer) verhängt wird." oder „3. Kalamitätsklausel waldseitig:

Ab einem Kalamitätsvolumen von 20 Mio. infolge Windwurf/Trocknis/Käferbefall etc. innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in der Baumart Fichte entweder in der Region NRW/RLP/HE/BENELUX oder in der Region Baden-Württemberg und Bayern können die gem. Ziffer 2.1 bzw. 2.3 vereinbarten Mengen und Preise neu verhandelt werden. werksseitig: Sollten innerhalb des Vertragszeitraums durch Kalamitäten/Marktverwerfungen begründete Umstände entstehen, die es dem Käufer unmöglich machen, die vereinbarten Mengen zu den o.g. Preisen zu übernehmen, können im Ausnahmefall die gem. Ziffer 2.1 bzw. 2.3 vereinbarten Mengen und Preise zur Überbrückung dieser Kalamität neu verhandelt werden."