Das bisherige Recht erfasste negativ mangelnde Sprachkenntnisse als Grund zum Ausschluss des Anspruchs

Änderungen ist der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Einbürgerungsstandards teilweise den Vorstellungen der Länder gefolgt. Herauszuheben sind folgende Neuerungen durch das Änderungsgesetz:

- § 3 Abs. 2 StAG trifft nunmehr eine sogenannte „Ersitzungsregelung" zum Staatsangehörigkeitserwerb. Hiernach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit (auch), wer seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Die Regelung soll (auch für den Fall eines Irrtums oder fehlenden Nachweises) der Rechtssicherheit insbesondere im Hinblick auf Wahl- und Beamtenrecht dienen. Der Erwerb tritt nicht ein, soweit jemand durch Täuschung oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen auf die Umstände eingewirkt hat, die dazu geführt haben, dass sie bzw. er als deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde.

- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gehören nunmehr nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG zu den Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch.

Das bisherige Recht erfasste (negativ) mangelnde Sprachkenntnisse als Grund zum Ausschluss des Anspruchs. Neben dieser systemischen Änderung legt das Gesetz (§ 10 Abs. 4 StAG) erstmals auch das Mindestniveau der Sprachkompetenz mit den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form fest. Einbürgerungsbewerber müssen somit entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen.

- Einbürgerungsbewerber müssen künftig über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG). Die Kenntnisse sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachzuweisen. Zur Vorbereitung hierauf werden Einbürgerungskurse angeboten. Der Besuch eines solchen Kurses ist nicht zwingend, aber für die meisten Bewerber im Hinblick auf den obligatorischen Test vermutlich zu empfehlen. Diese neue Anforderung tritt erst zum 1.9.2008 in Kraft, um hinreichend Zeit für die Schaffung eines entsprechenden Kursangebotes zur Verfügung zu haben.

- Das Gesetz erhöht die Anforderungen an die Rechtstreue von Einbürgerungsbewerbern (§ 12a Abs. 1 StAG). Hierzu werden die Grenzen für einbürgerungsunschädliche Bagatellstrafen auf die Hälfte gesenkt (für Geldstrafen von 180 auf 90 Tagessätze, für Freiheitsstrafen von sechs auf drei Monate). Außerdem werden einzelne, für sich genommen unter den Grenzen liegende Strafen anders als bisher - zusammengerechnet. Liegt danach die Summe der Geldstrafen höher als 90 Tagessätze oder übersteigt die Summe der Freiheitsstrafen drei Monate, besteht kein Einbürgerungsanspruch.

- Bei Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerbern aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird abweichend von dem ansonsten weiterhin bestehenden Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit von einer zwingenden Aufgabe der Herkunftsstaatsangehörigkeit abgesehen (§ 12 Abs. 2 StAG). Die für EU-Staatsangehörige bislang geforderte Gegenseitigkeit - d.h. eine entsprechende Regelung und Praxis im Herkunftsstaat - entfällt. Demgemäß ist die Verlustvorschrift des § 25 Abs. 1 StAG um eine Regelung ergänzt worden, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit durch den (zusätzlichen) Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz nicht verloren wird.

Zusätzlich zu der nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG bereits bislang obligatorischen sogenannten Loyalitätserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung haben Einbürgerungsbewerber nunmehr vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ein feierliches Bekenntnis mit dem Inhalt abzugeben, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu achten und alles zu unterlassen, was ihr schaden könnte. Mit den dargestellten Neuerungen sind sowohl zusätzliche Anforderungen an Einbürgerungsbewerber (Sprachniveau B 1, staatsbürgerliche Kenntnisse/Einbürgerungstest, Straffreiheit, feierliches Bekenntnis) als auch staatsangehörigkeitsrechtliche Erleichterungen (Ersitzungsregelung, Mehrstaatigkeit für EU-Bürger und Schweizer) verbunden. Sie sind erst vor kurzem rechtswirksam geworden bzw. werden (Einbürgerungstest/Einbürgerungskurse) erst zum 1.9.2008 in Kraft treten, so dass diesbezüglich praktische Erfahrungen derzeit noch fehlen. In welcher Weise sich die neuen Regelungen auf die weitere Entwicklung der Einbürgerungen in Nordrhein-Westfalen auswirken, bleibt somit abzuwarten.