Arbeitsmarkt

Nach § 78 b LBG kann Beamtinnen und Beamten Teilzeitbeschäftigung mit einer bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zeitliche Höchstgrenzen bestehen nicht.

Das "Sabbatjahr" ist im Rahmen der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung ein Modell, das den Beamtinnen und Beamten gestattet, für die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit in der Weise zu ermäßigen, dass sie zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt sind (Arbeitsphase) und anschließend ein Jahr in vollem Umfang vom Dienst freigestellt werden (Freistellungsphase).

Das "Sabbatjahr" kann auch von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen werden.

Da das "Sabbatjahr" eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung darstellt, ist die Freistellungsphase keine Beurlaubung. Die Teilzeitbeschäftigung wird so ausgeübt, dass die reduzierte Arbeitszeit nicht gleichmäßig über den Gesamtzeitraum (Arbeitsphase plus Freistellungsphase) hinweg geleistet werden muss. Vielmehr wird in der Arbeitsphase (bei reduzierten Bezügen) in Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet. In der Freistellungsphase wird dann, bei Fortzahlung der reduzierten Bezüge, die Lehrkraft voll freigestellt. Deshalb besteht auch in der Freistellungsphase ein Anspruch auf Beihilfe.

Für Teilzeitbeschäftigungen gem. § 78 b Abs. 4 LBG sind in den Schulkapiteln 468 (567) Leerstellen für Lehrer und Lehrerinnen ausgebracht, die nach Ablauf der Beschäftigungsphase in die Freistellungsphase eintreten. In diesem Umfang sind Nachbesetzungen möglich.

Altersteilzeit (§ 78 d LBG) / Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit

Die Arbeitszeit in Altersteilzeit beträgt die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.

Altersteilzeit kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell ausgeübt werden.

Beim Teilzeitmodell wird durchgehend bis zum Ruhestand mit 50 Prozent der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit gearbeitet.

Das Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Altersteilzeit vor in eine Beschäftigungsphase, in der die ganze während der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitsleistung zusammengefasst wird, und eine Freistellungsphase, in der nicht mehr gearbeitet wird.

Die Freistellungsphase muss dabei immer am Ende der Altersteilzeit, d. h. unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes liegen. Die Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase muss nicht notwendig dem zuletzt ausgeübten Beschäftigungsumfang oder der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre entsprechen, sondern sie kann Arbeitsleistungen zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit betragen mit einer anschließend kürzeren oder längeren Freistellungsphase, je nach der gewählten Modellvariante.

Auch bisher teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte können ab Vollendung des 59. Lebensjahres Altersteilzeit gemäß § 78 d Abs. 2 Satz 2 LBG sowie Nr. 4.1 des RdErl. vom 30.04.2001 (BASS 21-05 Nr. 16) im Blockmodell in Anspruch nehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit besteht für Beamtinnen und Beamte nicht. Die Entscheidung trifft der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen.

Nach einer Entscheidung der Landesregierung wird die Altersteilzeit nicht mit Ablauf des 31.12.2009 enden, sondern für weitere drei Jahre bis zum 31.12.2012 fortgeführt. Dabei werden sich die Konditionen dahingehend verändern, dass der Eintritt in die ATZ frühestens mit Beginn des Schuljahres nach Volleindung des 60. Lebensjahres möglich sein wird, das Arbeitsmaß während der Altersteilzeit von 50 % auf 55 % ansteigt und für jedes Jahr der Altersteilzeit ein Jahr des Ansparens der Altersermäßigungsstunden vorausgegangen sein muss. Detaillierte Regelungen werden im Anschluss an die gesetzliche Neuregelung getroffen werden.

Da durch die Gewährung von Altersteilzeit Mehraufwendungen für das Land entstehen, ist eine finanzielle Kompensation vorgesehen. Der Kompensationsbeitrag der an der Altersteilzeit teilnehmenden Lehrkräfte im Beamtenverhältnis besteht darin, dass für sie die Altersermäßigung entfällt.

Bis zur Einführung der Personalausgabenbudgetierung im Jahr 2006 sah der Haushaltsplan als Kompensationsregelungen vor, dass die durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werdenden Stellenanteile für die Dauer der Altersteilzeit zuzüglich einer 18-monatigen Beförderungssperre nur im jeweiligen Eingangsamt nachbesetzt werden dürfen. Mit der Einführung der flächendeckenden Personalausgabenbudgetierung ist die haushaltsgesetzliche Beförderungssperre entfallen. Für die Frage der Gewährung von Altersteilzeit ist weiterhin das Gebot der Kostenneutralität bedeutsam, weil sich die Altersteilzeit an dem zur Verfügung stehenden Budget orientieren muss.

Während der Freistellungsphase im Blockmodell ist die Ausbringung zusätzlicher bzw. die Nutzung vorhandener Leerstellen im Schulbereich erforderlich. Der betroffene Personenkreis ist in dieser Phase nicht mehr im aktiven Schuldienst beschäftigt, er erhält aber bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Bezüge in entsprechendem Umfang und beansprucht bis zu diesem Zeitpunkt Stellen(-anteile). Stellentechnisch wird damit zunächst eine Nachbesetzung blockiert. Um dies zu vermeiden, wird dieser Personenkreis auf Leerstellen umgebucht. Dieses Verfahren entspricht dem haushaltsmäßigen Verfahren beim Sabbatjahr. Der Haushaltsentwurf 2009 sieht hierfür 4.192 (3.887) Leerstellen vor.

Die Altersteilzeit für tarifbeschäftigte Lehrkräfte richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit, der einen tarifvertraglichen Anspruch auf Bewilligung einer Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr vorsieht, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen § 78 e LBG

Für Beurlaubungen gemäß § 78 e LBG sind im Haushaltsentwurf 2009 734 (734) Leerstellen ausgebracht. In diesem Umfang sind Nachbesetzungen möglich.

In den Verwaltungskapiteln sind für Beurlaubungen nach § 78 e LBG vier Leerstellen veranschlagt.

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen aus familienpolitischen Gründen § 85 a LBG, § 11 bzw. § 28 TV-L

Die genannten Regelungen bedeuten für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte einen Rechtsanspruch auf Urlaub / Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen ein, sofern dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung kann bis zur Dauer von drei / fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden. Die Höchstdauer für die Beurlaubung beträgt für beamtete Lehrkräfte zwölf Jahre. Für die Teilzeitbeschäftigung ist eine Höchstdauer grundsätzlich nicht vorgesehen.