Grundschule

25 Rundungsgewinne

Rechtsgrundlagen § 7 Abs.3 VV zu § 93 Abs. 2 SchulG (AVO)VV Nr. 7.3

Die Zahl der Grundstellen wird für die einzelne Schule in der Weise errechnet, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die jeweilige Schüler-Lehrer-Relation geteilt wird. Bei der Zuweisung an die Schulen wird auf- oder abgerundet. Bei diesem Auf- und Abrunden entstehen Rundungsgewinne. Sie sind Bestandteil der Grundstellen und bilden deshalb auch keine zusätzliche Bedarfskategorie.

Rundungsgewinne können für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie für unvorhergesehenen Bedarf für folgende Aufgaben verwendet werden:

Mehrbedarf für besondere pädagogische Aufgaben (Unterrichtsangebote), insbesondere für

· bilingualen Unterricht,

· Förderunterricht (insbesondere für Ganztagsschule, gemeinsamer Unterricht, "Schule von acht bis eins"),

· Ergänzende unterrichtliche Betreuung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern,

· schulübergreifende Unterrichtsangebote von besonderer Bedeutung, z. B. in Museen und Filminstituten,

· internationale Projekte

· selbstständiges Online-Lernen

Ausgleich für schulübergreifende unterrichtsbezogene Maßnahmen insbesondere für

· Landes- und Bundeswettbewerbe, Landesschülertheater,

· Nichtschülerprüfungen, Änderungsprüfungen, Feststellungsprüfungen,

· sonderpädagogischer Förderung (z.B. Beratung anderer Förderschulen in weiteren Förderschwerpunkten, Kooperation bei Rückschulungen und beim Übergang Schule/Beruf)

· Lese- und Rechtschreibschwächen, Lernstörungen,

· Förderung lernschwacher und begabter Schülerinnen und Schüler,

· Einstiegshilfen in den Beruf/Ausbildung.

Verfahren und Umfang

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung stellt jährlich das Volumen der Rundungsgewinne für das laufende Schuljahr fest. Die Festlegung der Verwendungszwecke im Einzelnen wird durch die oberen Schulaufsichtsbehörden getroffen, soweit sich das Ministerium für Schule und Weiterbildung die Zweckbestimmung nicht vorbehält. Für Grundschulen, Hauptschulen und Förderschulen verfahren die Schulämter entsprechend.06.2008 die Verwendung der Rundungsgewinne geregelt worden. Für den Verwendungseinsatz durch die obere und untere Schulaufsicht ist ein Volumen von rund 512 Stellen freigegeben.

Rundungsgewinne werden nicht gesondert zugewiesen. Sie sind in der Stellenzuweisung, die alle Stellen für den gesamten Bedarf der einzelnen Schulformen umfasst, enthalten. Die Festlegung der Quantitäten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung stellt insofern keine Stellenzuweisung dar. Es handelt sich ausschließlich um eine Zweckbindung bereits zugewiesener Stellen nach pädagogischen Vorgaben.