Waldorfschulen

Der Änderungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der umgestellten Finanzierung der allgemein bildenden Waldorfschulen S I / S II fiktiv nach der Schulform Gesamtschule statt bisher Gymnasien sowie der durch die Ablösung des BAT durch den TV- L / TVÜ-L bedingten Neufassung der Refinanzierungsregelungen für das Verwaltungs- und Hauspersonal.

Darüber hinaus ist die Regelvermutung für die Mietbezuschussung von Schulbauten von monatlich 7,50 Euro/m² schulisch genutzter Fläche bei ansonsten unveränderten Parametern für die Mietbezuschussung gestrichen worden. Für Altfälle ist ein Bestandsschutz sichergestellt.

Eine 2. ÄVOzFESchVO soll Ende 2008 veröffentlicht werden. Es sollen vor allem die Sachkostenpauschale und die Bewirtschaftungspauschale sowie der für das Jahr 2008 übergangsweise vorgegebene Höchstbetrag entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes mit Wirkung vom 01.01.2008 angepasst werden. Die Sachkostenpauschale ist letztmalig vor Inkrafttreten des Schulgesetzes zum 01.01.2005 angepasst worden, so dass gemäß § 108 Abs. 4 SchulG eine Anpassung zum 01.01.2008 fällig war. Zeitgleich hiermit und somit um ein Jahr vorgezogen - sollen in Ansehung der erheblichen Preissteigerungen bei den Energiekosten die Bewirtschaftungspauschale und der übergangsweise geltende Höchstbetrag angepasst werden. Die vorgezogene Anpassung ist somit gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 SchulG geboten, wonach die Kostenpauschalen bei wesentlichen Kostenveränderungen auch außerhalb der turnusmäßigen Indexierung anzupassen sind. Die vorgezogene Anpassung dient zugleich der Verfahrensökonomie, weil beide Pauschalen sodann künftig zu einem einheitlichen Stichtag angepasst werden können.

Da das Modellvorhaben "Selbstständige Schule" am 31.07.2008 endet (siehe Haushaltsvermerk zu Kapitel 05 300), sollen die davon abgeleiteten, in § 3 Abs. 4 FESchVO genannten Beträge zur Ausfinanzierung der Personalbedarfspauschale des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

SchulG und der Personalnebenkostenpauschale des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG auf der Grundlage der tariflichen Eingangsvergütung angepasst werden. Die so definierten Pauschalbeträge liegen betragsmäßig über den bisherigen Pauschalen und werden durch die automatische Anpassung an die tarifliche Entwicklung der Entgelte im Gegensatz zu den bisherigen Pauschalbeträgen automatisch dynamisiert.

Es soll ferner aus Gleichbehandlungsgründen der finanzielle Spielraum für eine Herabsetzung der Eigenleistung bei "Eigentümer-Schulen" und bei "Mieter-Schulen" näher konkretisiert werden (§ 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4). Gemäß § 106 Abs. 7 SchulG kann die Eigenleistung des Ersatzschulträgers auf seinen Antrag in den Fällen einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage auf bis zu 2 vom Hundert der Ausgaben herabgesetzt werden.

Nach § 106 Abs. 5 SchulG beträgt die Regeleigenleistung abzüglich der Anrechnung von 2 vom Hundert für die Schuleinrichtung 13 vom Hundert. Die Bereitstellung des Schulgebäudes wird entweder im Sinne einer "Afa-Pauschale" durch Anrechnung von 7 vom Hundert der Ausgaben oder durch die Refinanzierung der ortsüblichen Miete bezuschusst. Bei einer "Eigentümer-Schule" verbleibt somit für eine Herabsetzung der Eigenleistung ein Ermessens spielraum von 4 vom Hundert [Eigenleistung zwischen 6 vom Hundert (15 v. H. minus Anrechnung von insgesamt 9 v. H) und 2 vom Hundert Mindesteigenleistung]. Durch die Ergänzung des § 2 Abs. 4 FESchVO soll klargestellt werden, dass derselbe Ermessensspielraum bei "Mieter-Schulen" zur Verfügung steht. Andernfalls würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Träger von "Mieter-Schulen" fortgeschrieben.

Mit Ablauf des 31.12. 2008 endet der in § 115 Abs. 3 SchulG bei Einführung der Bewirtschaftungspauschale vorgesehene Übergangszeitraum. Während dieser Übergangszeit werden, sofern die Ersatzschule nicht am Erprobungsversuch Personalkostenpauschale teilnimmt, anstelle einer Pauschale die tatsächlichen Bewirtschaftungskosten bis zur Höhe des in § 13 FESchVO festgesetzten Höchstbetrages refinanziert. Die Einbeziehung der Bewirtschaftungskosten in die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach § 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist solange ausgeschlossen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Mit dem Ende der Übergangszeit, d. h. mit Wirkung vom 01.01.2009 wird die Bewirtschaftungspauschale bei gleichzeitiger Freigabe der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Pauschalen für alle Ersatzschulen wirksam.

Der Erprobungsversuch "Personalkostenpauschale" (§ 115 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 12 FESchVO), der in einem auf fünf Jahre befristeten Zeitraum (bis 31.12.2010) mit einer begrenzten Zahl geeigneter Schulen in zwei Regierungsbezirken als Modellregionen erproben soll, ob auch die Personalausgaben zur Deckung des lehrplanmäßigen Unterrichts abweichend von § 106 Abs. 2 Nr. 1 SchulG sowie von § 107 Abs. 2 SchulG ohne größere nachteilige finanzielle Auswirkungen für alle Beteiligten pauschal abgerechnet werden können, ist zum 01.01.2006 mit 38 Schulen bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Detmold gestartet. Die Ersatzschulträger werden über ihre Vertreter bei der Auswertung des ­ ergebnisoffen angelegten ­ Erprobungsversuchs umfassend beteiligt.