Es gibt nach dem LHundG NRW in Nordrhein Westfalen verschiedene Kategorien von Hunden

Das Landeshundegesetz NRW vom 18. Dezember 2002 ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Es hat die bis dahin geltende Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 abgelöst. Die Durchführungsverordnung zum LHundG NRW wurde ein Jahr später erlassen. Sie trat am 17. Februar 2004 in Kraft und dient der Ausführung von gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung von Sachkundeprüfungen und Verhaltensprüfungen sowie zur Anerkennung von Sachverständigen. Weiter regelt sie die Einrichtung und Pflege der Landeshundedatenbank.

Eine Besorgnis erregende Folge von Vorfällen bis zum Frühjahr 2000 gab den Anlass für den seinerzeitigen Erlass einer ordnungsrechtlichen Spezialregelung, um einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren zu gewährleisten. Bei diesen Ereignissen wurden vor allem Kinder und ältere Menschen von Hunden erheblich verletzt oder kamen sogar auf Grund der Verletzungen zu Tode.

In dieser Situation musste ein Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Person auf körperliche Unversehrtheit und dem Tierschutz gefunden werden. In kurzer Folge erließen nahezu alle Länder eigene Gefahrenabwehrregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, vor allem auf dem Verordnungswege. Anlass für den Erlass des Landeshundegesetzes NRW war zum einen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 3. Juli 2002, Az. BVerwG 6

CN 6.01). Danach waren die Verordnungsermächtigungen in den Ordnungsbehördengesetzen der Länder nicht hinreichend zum Erlass von Verordnungen, die u.a. auch Regelungen über die Gefahrenvorsorge enthielten. Zum anderen hatte die Innenministerkonferenz mit Beschluss vom 7./8. November 2001 eine Vereinheitlichung der LänderMinisterium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden empfohlen.

Es gibt nach dem LHundG NRW in Nordrhein-Westfalen verschiedene Kategorien von Hunden. Sie sind nach deren Gefährdungspotenzial abgestuft.

Auf Grund der Rassezugehörigkeit gelten Hunde der vier Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW) als gefährlich. Für Hunde dieser Rassen hat der Bundesgesetzgeber bereits 2001 ein Einfuhr- und Verbringungsverbot erlassen (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001, BGBl. I S. 530).

Die gesetzgeberische Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen ist zulässig. Sie wurde von der Rechtsprechung überwiegend bestätigt. Im Jahre 2004 hat das Bundesverfassungsgericht in einer vielbeachteten Entscheidung (Urteil vom 16. März 2004; Az. 1 BvR 1778/01) bestätigt, dass es verfassungskonform ist, Rassekategorien zu Zwecken der Gefahrenabwehr heranzuziehen.

Zugleich trug es dem Gesetzgeber auf, die weitere Entwicklung der Gefährlichkeit von Hunderassen zu beobachten.

Darüber hinaus werden nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW Hunde unabhängig von der Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft, die ihre Gefährlichkeit etwa durch Beißvorfälle tatsächlich unter Beweis gestellt haben und deren individuelle Gefährlichkeit nach einer amtstierärztlichen Begutachtung verbindlich festgestellt wurde.

In eine weitere Kategorie fallen Hunde derjenigen Rassen, die auf Grund besonderer rassespezifischer Eigenschaften, z. B. wegen ihres gesteigerten Jagd- oder Schutztriebs oder ihrer hohen Sprung- und Beißkraft ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenprävention sind besondere Anforderungen an den Umgang mit diesen Hunden erforderlich. Unter diese, in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführte Kategorie fallen folgende zehn Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol,

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu. Zunächst wurde beim Vollzug des Gesetzes davon ausgegangen, dass zu den Hunden der Rasse Alano auch Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario wegen ihrer gemeinsamen Abstammung zugehörig seien. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 6. September 2007 (Az. 20 K 5671/05) jedoch entschieden, dass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario keine Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind.

Daneben gibt es die Kategorie der „großen Hunde" (§ 11 Abs. 1

LHundG NRW; sog. 20/40er Hunde). Hier sind z. B. Hunde der Rassen Dobermann und Schäferhund, die in den Beißstatistiken häufig genannt werden, eingeordnet, sowie weitere Hunde aus der ehemaligen Anlage 2 zur LHV NRW, die nicht mehr über die Rassenzugehörigkeit erfasst werden. Für die Haltung solcher Hunde ist eine „feste Hand" erforderlich und es ist die Sachkunde zum Umgang nachzuweisen.

Auch dürfen diese Hunde nur von Personen gehalten werden, die zuverlässig sind.

Letztlich enthält das LHundG NRW bestimmte Grundpflichten für alle Hundehalter. Dazu zählt z. B. die Pflicht, Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Das Gesetz bestimmt eine generelle Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr sowie ein Verbot der Aggressionsausbildung und -züchtung.

Verstöße gegen die Halterpflichten können empfindlich geahndet werden. Das LHundG NRW ermöglicht es, einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro auszuschöpfen und bestimmte schwere Verstöße ggf. auch strafrechtlich zu ahnden.

Es bleibt festzuhalten, dass im LHundG NRW die ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente nach der Gefährlichkeit von Hunden abgestuft sind. Das heißt: strengste Anforderungen an den Umgang mit gefährlichen Hunden, weniger strenge Anforderungen an den Umgang mit weniger gefährlichen Hunden.