Verbraucherschutz

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Masse der großen Hunde ist das jedoch nicht möglich. Hier gibt es weniger gebührenpflichtige Tatbestände und der Kontrollaufwand ist unverhältnismäßig hoch, zumal viele Halter ihren Verpflichtungen nur unter Androhung von Verwaltungszwang nachkommen.

Insofern wird vielfach in kommunalen Stellungnahmen eine deutliche Anhebung der Gebühren bzw. eine Ausweitung der gebührenpflichtigen Tatbestände gewünscht. Allerdings wird diesbezüglich auch die Befürchtung geäußert, dass sich eine deutliche Verteuerung in diesem Bereich nachteilig auf Kooperation und Befolgung der Melde- und Nachweispflichten der Halter auswirken könnte.

VI. Erfahrungen mit den Regelungen der Durchführungsverordnung

Die praktische Durchführung der Sachkundeprüfungen für Hundehalter gemäß § 1 der Verordnung sowie der Verhaltensprüfung für Hunde zur Befreiung von Anlein- und Maulkorbpflichten (§ 3) bereitet nach den vorliegenden Erkenntnissen ganz überwiegend keine Probleme.

Zum Teil wird die Ausweitung der Sachkundeprüfung auf alle Hundehalter angeregt (s.o. unter III.).

Das Verfahren zur Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen zur Abnahme von Sachkunde- und Verhaltensprüfungen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) gemäß § 2 bzw. § 4 der Verordnung läuft ohne Beanstandungen. Die Liste der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die auf der Internetseite des LANUV abrufbar ist, umfasst 81

Einträge (Stand: 29. Oktober 2008).

Für die zentrale Erfassung registrierter Hunde nach § 5 DVO LHundG NRW ist ebenfalls das LANUV zuständig. Die Erfassung erfolgt über die so genannte Landeshundedatenbank, einem dialogorientierten System, das im Landesverwaltungsnetz für die Ordnungsbehörden zugänglich ist. Die Datenbank wurde vom Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum Hagen eingerichtet und ermöglicht eine landesweite Zuordnung von Mikrochipnummern zu den jeweiligen Hunden über die Abfragemöglichkeit der Ordnungsämter. Das System wird allgemein als Beitrag zur Verbesserung der Überwachung gelobt.

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E. Fachliche Bewertung unter Berücksichtigung von Stellungnahmen weiterer Sachverständiger

Die Zahl der mehr als 300 registrierten und anerkannten Hunderassen verdeutlicht die große genetische Vielfalt der in der heutigen Zeit gehaltenen Hunde. Auch wenn in erster Linie die Erziehung eines Hundes und das soziale Umfeld über dessen Gefährlichkeit entscheidet, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die potentielle Gefährlichkeit eines Hundes auch genetisch mitbedingt ist und damit von seiner Rassezugehörigkeit mit beeinflusst werden kann. Des Weiteren hängt das konkrete Gefährdungspotential eines Hundes in hohem Maße vom individuellen Verhalten des Menschen dem Tier gegenüber ab. Als unbestritten dürfte in diesem Zusammenhang gelten, dass gerade Kinder im Umgang mit Hunden tendenziell rascher zu Opfern werden können als Erwachsene.

Eine zentrale Schlussfolgerung aus verschiedenen vorliegenden Stellungnahmen zu den Auswirkungen des LHundG NRW ist, dass sich die gesetzliche Reglung im Grundsatz bewährt hat.

So unterstreicht vor allem die Landesseniorenvertretung Nordrhein Westfalen in Anbetracht schwerwiegender Vorfälle, bei denen Menschen (unabhängig von ihrem Lebensalter) verletzt wurden, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Auch andere Sachverständige heben hervor, dass mit diesem Gesetz grundsätzlich ein richtiger Weg beschritten worden ist, denn Reglementierungen seien für diesen für die öffentliche Sicherheit relevanten Bereich offensichtlich notwendig.

So findet das Landeshundegesetz insbesondere auch bei dem Blindenund Sehbehinderten Verband Nordrhein-Westfalen Unterstützung.

Allgemein anerkannt ist, dass Hunde gerade auch in Familien mit Kindern verbreitete und beliebte Begleiter sind; dieses Nebeneinander von Mensch und Tier wird ganz überwiegend positiv gesehen. Es soll auch aus Sicht der Landesregierung weiter so bleiben.

Zu dieser Schlussfolgerung kommt u.a. ebenfalls der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte in seiner Einschätzung zu den Erfahrungen mit dem LHundG NRW. Der Berufsverband hebt die pädagogische

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Bedeutung des Hundes als beliebtes Haustier vieler Kinder und deren Familien hervor. Hunde und Kinder können sehr innige und treue Beziehungen aufbauen, von denen die Kinder nicht zuletzt während ihrer Sozialisation profitieren können.

Dies kann und darf ­ so der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte weiter ­ jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass alljährlich in Deutschland 40.000 Menschen ­ ca. 60 % davon Kinder ­ von einem Hund so schwer gebissen werden, dass sie in einem Krankenhaus behandelt werden müssen.

Zur besonderen Betroffenheit älterer Menschen stellt die Landesseniorenvertretung NRW fest, dass ältere Menschen vor allem dann von Beißvorfällen betroffen sind, wenn sie in ihrer Mobilität und/oder gesundheitlich eingeschränkt sind. Eine besondere Betroffenheit auf Grund des Lebensalters allein ­ vergleichbar der von Kindern ­ ist hiernach nicht gegeben.

Positiv wird hervorgehoben, dass seit dem Inkrafttreten des LHundG NRW kein Mensch in Nordrhein-Westfalen in Folge von Hundebissen zu Tode kam.

Die Zahl der Beißvorfälle ist bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen zwischen 2003 und 2007 zurückgegangen und bei großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW in etwa gleichgeblieben (s.o. unter C.). Einige Sachverständige kommen darüber hinaus zu der Schlussfolgerung, dass gewisse Hunde der nach § 3 und § 10 reglementierten Rassen (wie z. B. der Alano und die bulltypischen Hunderassen) überrepräsentiert an so genannten Sicherheitsstörungen beteiligt sind.

Die konkrete Aussagekraft des vorliegenden Datenpools wird jedoch dadurch relativiert, dass diese Dokumentation hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist, weil nur amtlich gemeldete Beißvorfälle erfasst werden. Die meisten Beißvorfälle durch Hunde ereignen sich jedoch in der eigenen Familie oder wesentlich häufiger im unmittelbaren Freundes- und Bekanntenkreis sowie in Tierarztpraxen. Diese Vorfälle gelangen jedoch selten zu amtlichen Anzeigen.