Zuschüsse zur pauschalierten Förderung der Errichtung von Krankenhäusern

Die Mittel sind im Wesentlichen für die Ausgaben zur Ablösung der "alten Last" nach § 25 KHGG NRW bestimmt. Ferner werden aus dieser Titelgruppe Anlauf- und Umstellungskosten (§ 27 KHGG NRW), Ausgleichszahlungen zur Erleichterung der Umstellung des Krankenhausbetriebes auf andere Aufgaben oder der Einstellung des Betriebes (§ 24 KHGG NRW), Mieten für Tageskliniken (§ 22 KHGG NRW), Ausgleiche für Eigenmittel (§ 26 KHGG NRW) und die Bevorratung von Arzneimitteln für Großschadensereignisse (§ 10 Abs. 3 KHGG NRW) gezahlt.

Die Absenkung erfolgte im Rahmen einer bedarfsgerechten Veranschlagung anhand der IstErgebnisse der vergangenen Jahre. Veranschlagt sind die Zuweisungen und Zuschüsse zur pauschalierten Förderung der Errichtung von Krankenhäusern (neue Baumaßnahmen) gemäß §§ 17, 18 Abs.1 Nr. 1 KHGG NRW. Nordrhein-Westfalen ist das erste Land, das keine Einzelförderung von Baumaßnahmen mehr bewilligt, sondern allen Krankenhäusern auch hierfür pauschal Investitionsmittel zur Verfügung stellt, die so genannte Baupauschale.

Die Träger können jetzt selbstständig Prioritäten setzen und müssen sich nicht mehr mit dem Land abstimmen. Sie können die Investitionspauschalen ansparen, sie können damit Kredite finanzieren und auch bereits eingegangene Verpflichtungen bedienen.

Die Finanzierung mit Mitteln der Baupauschale kann in den Grenzen des § 21 Abs.9 KHGG NRW durch Mittel der kurzfristigen Pauschalen verstärkt werden. Die Baupauschale darf zudem mit Zustimmung der zuständigen Behörde an andere förderungsberechtigte Krankenhausträger in Nordrhein-Westfalen abgetreten werden.

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Krankenhausleistung. Die Pauschale wird ebenso wie die Pauschale für kurzfristige Wiederbeschaffungen gemäß den Regelungen der Verordnung der pauschalen Krankenhausförderung (PauschKHFVO) bestimmt. Bemessungsgrundlagen sind damit auch hier Bewertungsrelationen (Zahl und Schwere der Krankenhausleistungen, besondere Entgelte, Ausbildungsplätze sowie für Psychiatrien Behandlungstage).

Die zusätzlichen Mittel dienen der Aufnahme weiterer Krankenhäuser in die Förderung durch die Baupauschale gemäß § 9 PauschKHFVO.

Nach Abschluss einer Übergangsphase bis 2011 haben alle Plan-Krankenhäuser einen jährlichen Anspruch auf die Bau-Investitionspauschale.

Aus den Mitteln der Titelgruppe 63 werden die Kosten der Informationszentrale gegen Vergiftungen (GIZ) an der Universität Bonn getragen. Die gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Chemikaliengesetz. Danach haben die Länder medizinische Einrichtungen zu bezeichnen.

Mittel dieser Titelgruppe werden auch verwandt für die Fortbildung von pharmazeutischen Überwachungsbeamtinnen und -beamten. Die Fortbildung ist notwendig, um den Beitrag des Landes zur Arzneimittelsicherheit wirkungsvoll zu erfüllen und im Rahmen der Abkommen der EU mit den USA sowie anderen Staaten die Gleichwertigkeit unseres Inspektionswesens bestätigt zu bekommen.

Es werden aus dieser Titelgruppe ferner Projekte zur Verbesserung der Untersuchungsmethoden bei der Arzneimitteluntersuchungsstelle des Landesinstitutes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Nordrhein-Westfalen finanziert.

Der aufgrund des Staatsvertrages festgelegte Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten des Wirkbetriebes des Datenbanksystems AMIS/DIMDI zur Arzneimittelüberwachung wird aus dieser Titelgruppe ebenfalls gezahlt.

Aus den Mitteln der Titelgruppe 63 werden darüber hinaus den Kreisen und kreisfreien Städten für Personal- und Sachkosten für Prüfungen in Berufen des Gesundheitswesens sowie für Rettungssanitäterinnen/ Rettungssanitäter und Rettungshelferinnen/ Rettungshelfer erstattet.

Die im Titel 633 64 veranschlagten Fördermittel werden unmittelbar den Kreisen und kreisfreien Städten als fachbezogene Pauschale gem. § 29 Haushaltsgesetz (HG) zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz im Rahmen der im Haushaltsplan festgelegten Förderziele und Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Zu den Unterteilen im Einzelnen:

Im Unterteil 1 sind die Mittel für die fachbezogenen Pauschalen zusammengefasst.

Hiervon sollen im Wesentlichen finanziert werden

- Präventions- und Hilfeangebote für Menschen mit HIV und AIDS sowie deren soziales Umfeld,

- Zielgruppenspezifische AIDS-Aufklärungs- und Beratungsangebote für Jugendliche (z.B. „Youth-Worker") sowie Menschen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko,

- Angebote zur Stärkung der Selbsthilfe.

- Gesundheit Sachhaushalt

Der AIDS-Hilfe Landesverband NRW sowie die Maßnahmen zur Verbesserung der zielgruppenspezifischen AIDS-Prävention, Beratung, Betreuung und Versorgung von Menschen mit HIV und AIDS (ZSP) werden weiterhin unmittelbar durch das MAGS gefördert.

Die ZSP-Projektförderungen sollen im Jahr 2010 mit folgenden Schwerpunkten durchgeführt werden:

- AIDS-Prävention für homosexuelle Männer,

- Frauenspezifische selbsthilfeorientierte AIDS- Präventionsprojekte,

- Stärkung der selbsthilfeorientierten AIDS-Aufklärung- und Beratung für homosexuelle Männer sowie

- Projekte zur Verbesserung der Hilfen für Menschen mit HIV und AIDS.

Die in Unterteil 1 zu Titel 633 71 veranschlagten Fördermittel werden unmittelbar den Kreisen und kreisfreien Städten als fachbezogene Pauschale gem. § 29 Haushaltsgesetz (HG) zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz im Rahmen der im Haushaltsplan festgelegten Förderziele und Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Die in den Unterteilen 2 - 5 veranschlagten Fördermittel werden weiterhin unmittelbar durch das MAGS bewilligt.

Zu den Unterteilen im Einzelnen:

Im Unterteil 1 sind Mittel für die fachbezogenen Pauschalen zusammengefasst.

Hiervon sollen im Wesentlichen finanziert werden

- Präventions- und Hilfeangebote für Suchgefährdete und ­kranke sowie deren Angehörige,

- Angebote zur psychosozialen Betreuung von substituierten Drogenabhängigen,

- Niedrigschwellige medizinische und psychosoziale Hilfeangebote für Drogenabhängige,

- Angebote zur Stärkung der Suchtselbsthilfe.

Im Unterteil 2 sind Mittel für Präventionsmaßnahmen zusammengefasst.

Dazu gehört im Wesentlichen die Förderung

- der Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung GINKO,

- der Maßnahmen im Rahmen der Landeskampagne „Sucht hat immer eine Geschichte".

Im Unterteil 3 sind Mittel für Hilfen veranschlagt.

Dazu gehört im Wesentlichen die Förderung

- der Landeskoordination Integration mit den Fachbereichen „Berufliche und soziale Integration Suchtkranker", „Gender und Sucht" sowie „Ess-Störungen".

Im Unterteil 4 sind Mittel für Untersuchungsvorhaben veranschlagt.

Im Unterteil 5 sind ausschließlich die Mittel für die Landesfachstelle Glücksspielsucht sowie für Präventions- und Hilfeprojekte im Bereich der Glücksspielsucht veranschlagt.