Ausbildung

Um den hohen Standard der Justiz in der Rechtsprechung auch künftig zu gewährleisten und darüber hinaus den Bürgerinnen und Bürgern eine fachgerechte Dienstleistung anbieten zu können, ist eine breit angelegte Fortbildung der Justizangehörigen unverzichtbar. Das berufliche Wissen muss in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden, damit Weiterentwicklungen im bisherigen Arbeitsfeld berücksichtigt werden können. Bei beruflichen Veränderungen durch neue Aufgabenfelder ist es erforderlich, den Beschäftigten die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln. Im Mittelpunkt der Fortbildung (Titel 525 01, 525 30) stehen daher Maßnahmen zur fachlichen Weiterbildung. Nach der Reform des Familienrechts und des Versorgungsausgleichs bilden vertiefende Veranstaltungen zu diesen Themen einen Schwerpunkt. Tagungen zu den Themen „Gewalt- und Opferschutz", „Strafvollzug" sowie Seminare für Jugendrichterinnen und -richter sind weiterhin im Angebot.

Die Durchführung anspruchsvoller Großverfahren, nicht selten verknüpft mit Konfliktverteidigungen, soll weiterhin im Fokus bleiben. Daneben begleitet die Fortbildung die Einführung des Instruments der „Kollegialen Beratung".

Darüber hinaus soll nach den ermutigenden Erfahrungen mit der prozessbegleitenden richterlichen Mediation diese individuelle Form der Konfliktlösung weiter ausgedehnt werden.

Für die erforderlichen elftägigen Ausbildungsstaffeln für Richtermediatoren werden bei

C. Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln Erläuterungsband Justiz Seite 38

Kapitel 04 020 Titel 525 01 wieder zusätzliche Haushaltsmittel i.H.v. 100.000 zur Verfügung gestellt.

Die Fortbildung zu strukturellen Erneuerungen (Titel 525 40) hat einen Schwerpunkt in der Schulung sowohl neuer als auch erfahrener Führungskräfte nach dem justizspezifischen Konzept für die Führungskräftefortbildung. Im Fokus steht hier verstärkt auch das Thema „Gesundheit als Führungsaufgabe".

Für die Fortbildung sind Haushaltsmittel in Höhe von 1,95 Mio. veranschlagt.

Die ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen sind erforderlich, damit zum einen mehrjährige Veranstaltungen (Titel 525 01) beauftragt werden können bzw. zum anderen die Planungen für das Jahresprogramm 2011 rechtzeitig in der zweiten Jahreshälfte 2010 begonnen und benötigte Referenten verpflichtet werden können.

Titel 526 10 (Kosten für empirische Justizforschung)

Die Justizforschung dient der Überprüfung und Optimierung meist neuer Maßnahmen. Zur dauerhaften Einführung sollen nur solche Projekte gelangen, deren Mehrwert in einer wissenschaftlichen Evaluation belegt werden kann. Im Haushaltsjahr 2010 sollen folgende wissenschaftliche Untersuchungen weitergeführt werden: die Begleitforschung zu einer Maßnahme der zügigen und interdisziplinären Bearbeitung von Jugendstrafverfahren (Gelbe Karte) sowie deren mögliche Erweiterung um nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Vergleichsgruppen, die Forschungsarbeit "Staatsanwalt vor Ort" die Forschungsarbeit "Frauen in Führungspositionen" die Forschungsarbeit "Intensivtäter" sowie voraussichtlich

C. Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln Erläuterungsband Justiz Seite 39 die Wiederholung einer Befragung von Interessenten und Teilnehmern an Maßnahmen der kollegialen Beratung, die Evaluation der Kollegialen Beratung II, die Evaluation von Auswahlverfahren für Richterinnen/Richtern und Staatsanwältinnen/Staatsanwälten, die wissenschaftlich begleitete Neukonzeption der Aus- und Fortbildung für Beschäftigte des Jugendvollzugs.

Der Haushaltsentwurf sieht Mittel in Höhe von 240.000 vor.

Die ausgebrachte Verpflichtungsermächtigung i.H.v. 200.000 ist erforderlich für Forschungsvorhaben, die im Jahr 2010 zu vergeben sein werden und die Zahlungsverpflichtungen für die folgenden Jahre begründen.

3. HGr. 9 Besondere Finanzierungsausgaben Titel 971 50 (Zur Deckung von Ausgaberesten)

Bei der vorgenannten Haushaltsstelle wurden die bis einschließlich 2009 veranschlagten Mittel (3.254.000) gestrichen, da ab dem Jahr 2010 eine zentrale Veranschlagung der Restedeckungsmittel im Einzelplan 20 (Kapitel 20 020 Titel 971 30) vorgesehen ist. Auf § 9 Absatz 3 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2010 wird insoweit Bezug genommen.