Rehabilitation
Die Bildungsgänge Ausbildung nach § 66 BBiG / § 42m HWO und der Förderschwerpunkt Lernen in Teilzeit und in Vollzeit sind neu aufgenommen worden.
Die AO-SF sieht als Ort für sonderpädagogische Förderung auch allgemeine Berufskollegs vor. Dies betrifft Absolventen der Förderschulen und Jugendliche bei denen der Förderbedarf ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Schulpflicht in der Sekundarstufe II festgestellt wird. Nach Entscheidung der Bezirksregierung zur Fortführung bzw. erstmaliger Anerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ein entsprechendes schulisches Angebot vorzusehen.
Die Notwendigkeit einer effektiven Gestaltung des Übergangs von Jugendlichen mit erhöhtem individuellen Förderbedarf und sozial bedingten Vermittlungshemmnissen ist im Spitzengespräch des Ausbildungskonsenses durch Herrn Ministerpräsidenten Rüttgers angesprochen worden. Alle Akteure (Landesregierung, kommunale Spitzenverbände, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit, Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände, Vereinigung der Industrie- und Handelskammern Nordrhein-Westfalen, Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Nordrhein-Westfalen, Deutscher Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen, Nordrhein-Westfälische Handwerkstag, Westdeutscher Handwerkskammertag) sind zur Kooperation und besonderen Anstrengungen zur Realisation des
Überganges dieser Jugendliche in Ausbildung oder Beschäftigung aufgefordert worden. Es bestand Einigung darüber allen lernbehinderten Jugendlichen unter Berücksichtigung von Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit sowie ggf. behinderungsbedingter Einschränkungen eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen und sie zum höchstmöglichen beruflichen Abschluss zu führen bzw. in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die teilzeitschulische duale Ausbildung gemäß § 66 BBiG und § 42m HWO abgestellt. Dabei handelt es sich um Berufe für diejenigen behinderten Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden können. Die Behinderung wird von der Agentur für Arbeit festgestellt. Die 2- bzw. 3-jährige Ausbildung, die durch Vorschriften der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern geregelt ist, wird in Industrie, Handel und Handwerk oder in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt.
Aufgrund der Behinderung ist der Unterricht in den entsprechenden Klassen nicht im Rahmen der für Berufskollegs vorgesehenen Klassenfrequenz 22 möglich. Für eine individuelle Förderung ist ein Klassenfrequenzrichtwert und Höchstwert analog der Förderschule (berufsbildend) Lernen erforderlich (Richtwert = 16; Höchstwert 22) erforderlich. Dementsprechend ist an Stelle der Relation 41,64 die SchülerLehrerstellenrelation 31,60 übernommen worden.
Teilweise erhalten Jugendliche aber auch Ausbildungsplätze in anerkannten Berufen (Fachklassen des dualen Systems). Auch diese lernbehinderten Jugendlichen bedürfen einer Unterstützung, um Abbrüche zu vermeiden und die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
Ein Teil der lernbehinderten Jugendlichen erhält keinen Ausbildungsplatz. Diese Jugendlichen besuchen die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis in Verbindung mit Trägermaßnahmen. Diese Jugendlichen sind auf die Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung vorzubereiten.
Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz, die auch keine Trägermaßnahme besuchen, werden in der Regel im vollzeitschulischen Berufsorientierungsjahr (BOJ) oder in der vollzeitschulischen Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis (KSOB) unterrichtet (Vollzeit Lernen - Schüler-Lehrerstellenrelation analog Förderschule Lernen). Dem Unterrichtsbedarf kann mit der Relation 16,18 des BOJ bzw. der KSOB nicht entsprochen werden. Hier wird die gleiche Lehrerversorgung wie im Förderschwerpunkt Lernen (= 10,56) erforderlich bereitgestellt.
Nachfolgend ist die Entwicklung aller Schüler-Lehrer-Relationen vom Schuljahr 2005/2006 bis zum Schuljahr 2010/2011 aufgeführt.