Gesamtschule

Die einzelnen Besoldungsgruppen ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO A), dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung (LBesO) sowie weiteren Regelungen des Haushaltsgesetzgebers.

Die Zahl der Stellen für die Schulleitungen (Schulleiter/Schulleiterinnen, Vertreter/Vertreterinnen) richtet sich nach der Zahl und Größe der Schulen (Vorbemerkungen Nr. 1.2 Abs. 2 LBesO).

· Flächendeckende Personalausgabenbudgetierung

Mit Einführung der Personalausgabenbudgetierung sind die Stellenplanobergrenzen des § 26 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz grundsätzlich entfallen. Im Lehrerstellenhaushalt ist bei der Ermittlung der Zahl der Beförderungsstellen der bisherige Veranschlagungsmodus aber beibehalten worden, weil im Rahmen der Haushaltsführung unverändert eine Stellenbewirtschaftung erforderlich ist.

· Berechnung der Zahl der Beförderungsstellen

Für die Berechnung der Zahl der Beförderungsstellen gelten folgende Grundsätze:

- Stellen für Angestellte

Die für dauernd beschäftigte Angestellte ausgebrachten Stellen werden grundsätzlich nicht in die Stellenplanobergrenzenberechnung einbezogen.

Obergrenzen

Die Obergrenzen für die ersten Beförderungsämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 14 (jeweils 65 Prozent der A 9 / A 10 bzw. A 13 / A 14 Stellen) sind entsprechend der bis zum 30.06.1997 geltenden Rechtslage zu ermitteln. Das bedeutet, dass jeweils 65 Prozent der A 9 / A 10 bzw. A 13 / A 14 Stellen als Beförderungs ämter ausgewiesen werden dürfen.

Nachschlüsselung

Bei der Veranschlagung von Beförderungsstellen gilt die so genannte Nachschlüsselung. Dies bedeutet, dass Planstellenzugänge zunächst für die Dauer von drei Jahren im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Phasenverschiebung). Erst ab dem vierten Jahr werden sie bei der Ermittlung der Zahl der Beförderungsstellen berücksichtigt.

In die Berechnung der Beförderungsstellen des Jahres 2010 wurden daher die Planstellenzugänge des Jahres 2007 einbezogen.

Anrechnungen

Auf die geschlüsselte Zahl der Beförderungsstellen sind anzurechnen:

Für die Beförderungsstellen Bes.Gr. A 15 - Studiendirektor / Studiendirektorin als Fachleiter / Fachleiterin - und Bes.Gr. A 14 - Oberstudienrat/ Oberstudienrätin - an Gesamtschulen sind die Funktionsstellen, die von Lehrkräften des höheren Dienstes in Anspruch genommen werden, gemäß Nr. 1.3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Vorbemerkungen zur LBesO anzurechnen.Gr. A 15 und A 14 (ohne Schulleitungs- und Vertretungsstellen) im Umfang von 1. H. mit der planmäßigen Beamten der Studienratslaufbahn besetzten Stellen). Mit dem Nachtragshaushalt 1983 wurde diese Quote in Nordrhein-Westfalen auf 21 v. H. (§ 7 a Abs. 2 -neu- Haushaltsgesetz 1983) reduziert.

Die errechnete Zahl der Beförderungsstellen umfasst die Stellen für Studiendirektoren als Fachleiter an Studienseminaren, die sich aus der Anzahl der Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber errechnet sowie die Stellen für Studiendirektoren als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben.

Die Veranschlagung im Haushaltsentwurf 2010 wurde auf der Grundlage der Besetzung nach dem Stand vom März 2009 (Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs) vorgenommen.