Die Basiszahl wird ermittelt in dem von der Gesamtzahl der Planstellen des höheren Dienstes die Planstellen Bes
Besoldungsgruppe A 14
Mit dem Dienstrechtsreformgesetz vom 24.02.1997 ist durch Streichung des bisherigen § 26 Abs. 6 BBesG die frühere Obergrenze für das erste Beförderungsamt (65 v. H. der veranschlagten Planstellen des Eingangs- und des ersten Beförderungsamtes) weggefallen. Mit Beschluss vom 24.11.1998 hat die Landesregierung entschieden, in Nordrhein-Westfalen bei der haushaltsrechtlichen Umsetzung an dieser Beförderungsstellenquote u.a. für die Besoldungsgruppe A 14 (Oberstudienrat) festzuhalten. Die Regelung wurde letztmalig mit Haushaltsaufstellungsschreiben des FM vom 07.02.2003 für den Doppelhaushalt 2004/2005 getroffen.
Die Basiszahl wird ermittelt, in dem von der Gesamtzahl der Planstellen des höheren Dienstes die Planstellen Bes.Gr. A 16, A 15 sowie die Funktionsstellen der Bes.Gr. A 14 abgezogen werden. Die sich so ergebende Zahl der Planstellen kann in den Bes.Gr. A 14 und A 13 ausgebracht werden. Die dreijährige Phasenverschiebung wird berücksichtigt.
Die Veranschlagung im Haushaltsentwurf 2010 wurde auf der Grundlage der Besetzung nach dem Stand März 2009 (Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs) vorgenommen.
Besoldungsgruppe A 13
Lehrer / Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -:
Für das Beförderungsamt Besoldungsgruppe A 13 (Sekundarstufen I - Lehrer) können nach Fußnote 14 zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Bereich der Realschule sowie der Sekundarstufe I der Gesamtschule und des Gymnasiums gesetzlich bis zu 40 v. H., für den Hauptschulbereich gesetzlich bis zu 10 v. H. der Planstellen dieses Lehramtes in dieser Besoldungsgruppe ausgebracht werden. Die besoldungsrechtlichen Höchstgrenzen der BBesO gelten unverändert.
Seit dem Haushalt 1998 werden an Hauptschulen 50 Planstellen der Bes.Gr. A 13
S I außerhalb des Stellenschlüssels für "Altlehrämter" bereitgestellt.
Die Stellen für Lehrkräfte eines Realschulzweigs an einer Hauptschule im organisatorischen Verbund mit einer Realschule werden nach dem Höchstgrenzen für Realschulen (= 40 v.H.) geschlüsselt.
- Fachlehrer / Fachlehrerin:
Die Planstellen für Technische Lehrer (LBesO; Besoldungsgruppen A 11 / A 12) und für Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung (BBesO; Besoldungsgruppen A 10 / A 11) sind jeweils im Verhältnis 60 v.H. (Eingangsamt) : 40 v.H. (Beförderungsamt) im Haushalt veranschlagt.