Zuschüsse für Mietzahlungen

Zweckbestimmung: Zuschüsse für Mietzahlungen, eingruppige Einrichtungen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten nach § 21 Abs. Da die nach dem GTK gewährten Erhaltungspauschalen, die nur Eigentümer von Einrichtungen erhalten haben, in die Kindpauschalen eingeflossen sind, wird in den Fällen, in denen die Miete bezuschusst wird, rechnerisch pro Gruppe ein Betrag von 2.559, der einer durchschnittlichen Erhaltungspauschale entspricht, vom Zuschuss des Jugendamtes abgezogen. Für nach dem 28.02.2007 begründete Mietverhältnisse erfolgt eine pauschale Mietbezuschussung nach § 20 Abs. 2 KiBiz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung KiBiz.

2. Zuschüsse an eingruppige Einrichtungen:

Darüber hinaus kann das Jugendamt für eingruppige Einrichtungen einen zusätzlichen Zuschuss leisten, wenn infolge der Umstellung eine ausreichende finanzielle Grundlage nicht erreicht wird. Bei der Beurteilung sind daher auch die im GTK-Fördersystem gewährten Beträge zu berücksichtigen. Dass die Entscheidung des Jugendamtes „im Benehmen mit dem Träger" erfolgt, gewährt den betroffenen Trägern Finanzierungssicherheit, entspricht auch den unterschiedlichen Ausgangsbedingungen betroffener Einrichtungen und stärkt die örtliche Ebene.

Dieser gesonderte Zuschuss stellt sicher, dass auch kleine Einrichtungen, die keine Möglichkeit eines flexiblen Mitteleinsatzes haben, ausreichend finanziert werden können.

Fortsetzung Kapitel 15 040 Titelgruppe 93

Zweckbestimmung: Zuschüsse für Mietzahlungen, eingruppige Einrichtungen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz)

3. Zuschüsse an Einrichtungen in Sozialen Brennpunkten:

Dieser Zuschuss kann auch für Einrichtungen in Sozialen Brennpunkten geleistet werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kindertageseinrichtungen in Sozialen Brennpunkten einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufwand haben.

An diesen gesonderten Zuschüssen beteiligt sich das Land im Rahmen seiner prozentual festgelegten Anteile nach § 21 Abs. 4 KiBiz mit einem pauschalierten Zuschuss.

Der Ansatz der Titelgruppe 93 steigt gegenüber dem des Vorjahres auf Grund von Kostensteigerungen und des Abschlusses von Mietverhältnissen, die nach dem 28. Februar 2007 begründet worden sind. Mit dem KiBiz sollen die Plätze erheblich ausgeweitet werden. Bereits im laufenden Kindergartenjahr werden rund 16.245 Plätze für Kinder unter drei Jahren sowie rund 2.930 Plätze für Überdreijährige in der Kindertagespflege gefördert. Im Jahr 2010 soll diese Zahl auf 23.500 Plätze für Unterdreijährige ansteigen, während für die Überdreijährigen eine Platzzahl von 2.500 vorgesehen wird. In der Summe beteiligt sich das Land finanziell an insgesamt 26.000 Plätzen in der Kindertagespflege. Nach § 22 KiBiz gewährt das Land dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss von

Die Zahlung dieses Zuschusses ist ausgeschlossen, sofern das Land für dieses Kind einen Zuschuss nach § 21 gewährt. Der Förderbetrag soll nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 KiBiz zum 1. August 2010 angepasst werden.

Da die Kindertagespflege insbesondere für sehr junge Kinder eine ihren Bedürfnissen entgegenkommende Betreuungsform ist, leistet das Land mit seiner Finanzierung einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren.