Universitätskliniken

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken und anderer Vorschriften

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 12. September 2005 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 12. September 2005 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor.

Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wissenschaft und Kunst vertreten.

A. Problem:

Das derzeit geltende Gesetz für die hessischen Universitätskliniken ist bis zum 31. Dezember 2005 befristet, sodass seine Laufzeit verlängert werden muss. Ziele des Gesetzentwurfs sind darüber hinaus die Optimierung des Zusammenwirkens zwischen Universitätsklinikum und Universität und die Sicherung der Belange von Forschung und Lehre bei einem wirtschaftlich geführten Universitätsklinikum auch in privater Rechtsform. Im Hinblick auf die anstehende materielle Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg bedarf die nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit einer besonderen institutionellen Absicherung.

Als Folge der Privatisierung unterliegt das Universitätsklinikum Gießen und Marburg nicht mehr den landesgesetzlichen Regelungen, soweit bundesgesetzliche Vorschriften insbesondere des Gesellschaftsrechts vorgehen. Im Rahmen der Kompetenzen des Landesgesetzgebers sind Vorgaben für die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre erforderlich und möglich, die das Zusammenwirken zwischen Universität und Universitätsklinikum regeln. Darüber hinaus muss Vorsorge getroffen werden, dass auch die sonstigen landesgesetzlichen Regelungen für das Universitätsklinikum Gießen und Marburg solange fortbestehen, bis die Privatisierung mit der Eintragung ins Handelsregister abgeschlossen ist.

B. Lösung:

Der Gesetzentwurf betont die grundsätzliche Kontinuität der für die Universitätskliniken allgemein geltenden Regelungen. Die Konzeption als Änderungsgesetz vermeidet Übergangsprobleme wie den Fortbestand der nach altem Recht errichteten Organe der Universitätskliniken.

Die Sonderregelungen des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg gelten unbeschadet der Änderungen des Uniklinikgesetzes fort.

Sowohl mit der Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken als auch mit der des Hessischen Hochschulgesetzes sind Regelungen zur institutionellen Absicherung der Belange von Forschung und Lehre vorgesehen. Im Hochschulgesetz soll außerdem die Strukturentwicklung der Fachbereiche Medizin durch die Einrichtung von Strukturkommissionen fortgeführt werden. Die Regelungen über die Strukturkommission gelten auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform, mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Für ein Universitätsklinikum in privater Trägerschaft werden in § 25a UniKlinG besondere Regelungen getroffen, die auch gelten, solange das Land die Mehrheit der Geschäftsanteile hält. Einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform obliegen ebenfalls die Unterstützung des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre, die Krankenversorgung und weitere Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.

Dienstleistungen für Forschung und Lehre können ihm im Wege der Beleihung übertragen werden; insoweit untersteht es der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Die gegenseitig zu erbringenden Leistungen und die dafür zu erstattenden Kosten sind Gegenstand eines Kooperationsvertrages zwischen dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform, den Dekanaten Medizin und den Präsidien der Universitäten. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist auch Voraussetzung für die materielle Privatisierung, das heißt für den Verkauf der Mehrheit der Geschäftsanteile an einen Dritten.

Für den Fall von Konflikten zwischen Belangen von Krankenversorgung einerseits und Forschung und Lehre andererseits wird eine aus Vertretern der Landes- und Universitätsseite einerseits und Vertretern des Klinikums andererseits paritätisch besetzte Schlichtungskommission eingesetzt. Bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission in Fällen der Nichteinigung über das Zustandekommen oder eine Änderung des Kooperationsvertrages kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorläufige Maßnahmen anordnen, z. B. Universität und Universitätsklinikum anweisen, nach dem vorliegenden Vertragsentwurf zu verfahren.

Die Zuordnung des Personals zu den Universitäten einerseits und dem Universitätsklinikum andererseits bleibt auch nach der Privatisierung unverändert. Für wissenschaftliches und für verbeamtetes nicht wissenschaftliches Personal wird eine Personalgestellung erfolgen.

C. Befristung:

Mit dem Änderungsgesetz wird das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken mit Ausnahme des § 26 bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Für die Regelung des § 26 (Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes) gilt fortan die Befristungsregelung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes als Stammgesetz. Die Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes ist an die Befristung des Hessischen Hochschulgesetzes gebunden.

D. Alternativen Keine.

E. Finanzielle Mehraufwendungen

1. Im laufenden Haushaltsjahr: Keine.

2. Im künftigen Haushaltsjahr:

Noch nicht näher bezifferbare Kosten des Privatisierungsprozesses und der Transaktionsberatung.

3. Kostenaufwand für zusätzliche Personalstellen: Keine.

4. Zu erwartende Personalkosteneinsparungen: Keine.

5. Verwaltungsmäßige Abwicklung und entstehender Verwaltungsaufwand, wenn neue Stellen oder zusätzliche Haushaltsmittel nicht gefordert werden: siehe E 2.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in verstärktem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.