Wohnungsbau

646 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 26 vom 10. Juni 2005

I. 2055

Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdEr!. d. Innenministeriums v. 17.5.

- 61.02.01 (6210) Die Anlage 1 des RdEr!. vom 22.5.1996 (SMB!. NRW 2055) wird wie folgt geändert:

Die Nr. 1.3 wird ersatzlos gestrichen.

Die Nr. 3.4 erhält folgende Fassung: "Wird ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug durchgeführt, dessen Tachometer nicht justiert ist, sind von der abgelesenen Geschwindigkeit 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen. "

- MBl. NRW. 2005 S. 646

2160

Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Bek. d.. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 20. 5. 2005

- 324-.6.08.09.01- Nr. 25625/05 Die Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 2.8.5.1990 (SMB!. NRW 2160) wird wie folgt geäridert:

Nach dem Träger "Jugendheimstättenwerk e.v., Sitz Dortmund (am 11.12.1981)" wird der Träger "Jugendhilfe Phönix e. v., Sitz Düsseldorf. (am 20.05.2005)" eingefügt.

- MBl. NRW 2005 S. 646

2374

Wohngeld RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 13. 5. 2005 - IV A 1-4082-814/05

Für das Wohngeld gelten folgende Rechtsgrundlagen:

- das Wohngeldgesetz (WoGG),

- die Wohngeldverordnung (WoGV),

- das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil - und.

- das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) enthält Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung der genannten Rechtsvorschriften.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet auf das Wohngeldverfahren keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW).

Ver~ahren für das Wohngeld 1.1

Antragstellung Anträge auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) sind von der/dem Antragberechtigten (§ 3 WoGG) bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Wohnung liegt (Bewilligungsbehörde;.vgl. § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vom 2. Juni 1992 - Gv. NRW S. 190 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.2005 - GV. NRW S. 17).

Bei Anträgen auf Mietzuschuss ist die Anlage 1 und bei Anlag Anträgen auf Lastenzuschuss die Anlage 2 nebst dem Anlag dazugehörenden Merkblatt "Hinweise und Erläuterungen" zu verwenden. Den Anträgen sind die notwendigen Unterlagen und weitere Anlagen (z.B. Anlage zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung oder bei Unterhaltsverpflichtung etc.) beizufügen. Die weiteren Anlagen stehen als Muster im "Formular-Center" auf der Wohngeld-Informationsseite im Landesverwaltungsnetz zur Verfügung.

Bei Anträgen auf Mietzuschuss ist die weitere Anlage "Angaben der Vermieterin/des Vermieters zum Wohnraum" der Wohngeldaktebeizufügen (bei Wiederholungsallträgen grundsätzlich erst nach einem Jahr, sofern Anderungen zu erwarten sind). Bei Rentenbeziehern sind insbesondere Rentenbescheide oder die letzten Rentenanpassungsmitteilungen·und bei nichtselbstständig Tätigen grundsätzlich die "Verdienstbescheinigung" (weitere Anlage) der Arbeitergeberinnen/Arbeitgeber erforderlich. Auf eine Verdienstbescheinigung kann verzichtet werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller alle notwendigen Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst auf andere Weise hinreichend nachweisen kann, (z.B. durch manuelle oder maschinelle Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag). 1.2

Aufgaben der Bewilligungsbehörden 1.2.1

Die Bewilligungsbehörden haben die Antragstellerinnen. und Antragsteller über ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz zu beraten (vgl. §§ 14 und 15 SGB I); sie sollen insbesondere älteren Personen bei der Ausfüllung der Antragvordrucke behilflich sein.

1.2.2

Die Bewilligungsbehörden ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X), prüfen die Voraussetzungen für die Leistung von Wohngeld und treffen die erforderlichen Feststellungen für die Wohngeldberechnung. Auf die Mitwirkungspflichten der Antragstellerin/des Antragstellers wird hingewiesen (§§ 60 bis 62 und 65 SGB I). Bei Wohnungen, die mit öffentlichenMitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder mit Mitteln nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) gefördert worden sind, kann zur Ermittlung entscheidungserl;1eblicher Tatsachen ggf. auf die Unterlagen der für die Förderung zuständigen Bewilligungsbehörde zurückgegriffen werden, Bei Anträgen auf Lastenzuschuss ist eine Wohngeld-Lastenberechnung (Anlage 3) Anlag,l nach pflichtgemäßem Ermessen aufzustellen, wenn nicht darauf verzichtet werden kann, weil bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach §. 8 Abs. 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt, 1.2,3

Bei Erstanträgen auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) ist stets ein Meldenachweis/-abgleich zur Wohngeldakte zu nehmen. Bei Wiederholungsanträgen können die Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers zur Anschrift und zur Zahl der Familienmitglieder (einschließlich der nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder) und sonstiger Personen, die in seiner Wohnung leben, in der Regel als zutreffend unterstellt werden, wenn die Angaben mit den Angaben in früheren Anträgen übereinstimmen.