Hochschule

9. Sitzung (öffentlich) De/Roe

Im Grundsatz stimme der AGSI-Ausschuss in diesem Punkt sicher überein. Es gehe lediglich um die Frage insbesondere an CDU und FDP, warum das Hochschulfreiheitsgesetz seinerzeit diese Formulierung erhalten habe und ob nicht zumindest jetzt die Bereitschaft zu einer Änderung bestehe. Der Gesetzgeber dürfe an dieser Stelle nicht nur ein Lippenbekenntnis abgeben, sondern habe rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Insofern müsse das Votum an den Wissenschaftsausschuss lauten, einen klaren Prüfauftrag zu vergeben und das Hochschulfreiheitsgesetz entsprechend zu ändern.

Dr. Stefan Berger (CDU) meint, es werde dem Anliegen des vorliegenden Antrags nicht gerecht, wenn man ihm unter Verweis auf das Hochschulfreiheitsgesetz nicht zustimmen wolle.

Andernfalls sei der Antrag das Papier nicht wert, auf dem er stehe, wirft Heike Gebhard (SPD) ein.

Dr. Stefan Berger (CDU) fährt fort, eigentlich müssten alle dem Grundtenor des Antrags zustimmen können, dass Schwierigkeiten im Verhältnis Prüfungsamt/Student möglich seien. Da das geltende Hochschulfreiheitsgesetz in diesem Fall nicht den Ausschlag gebe, müsse es auch nicht in die Abstimmung über den vorliegenden Antrag einbezogen werden. Alle Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegung des Gesundheitszustandes von Studierenden gegenüber den Hochschulen sollten vom Wissenschaftsministerium ­ in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium ­ dezidiert analysiert und nicht „mal eben so" im Ausschuss besprochen werden. Die Debatte zu diesem Thema sei nicht parteipolitisch geprägt. Der Antrag sollte mit einem positiven Votum an den federführenden Wissenschaftsausschuss zurückgegeben werden.

Ministerin Barbara Steffens (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) spricht sich unter Verweis auf die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums dafür aus, auf die Abgabe eines positiven Votums zu verzichten, da dieses für einen Ausschuss, der sich mit der Rechtssituation nicht umfassend beschäftigt habe, lediglich einen Schnellschuss bedeuten könne, und stattdessen zunächst im Detail die Frage zu klären, ob es sich überhaupt um ein Problem handele und ob und wie man dieses gegebenenfalls lösen könne. Nach ihrer Kenntnis, so die Ministerin, sei ein einziger solcher Fall aus Münster bekannt.

Für das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung führt RiAG Christoph Schlamkow ergänzend aus, das MIWF gehe davon aus, dass die Praxis der Hochschulen sowohl hinsichtlich der Gestaltung ihrer Prüfungsordnungen als auch hinsichtlich deren Anwendung im Einzelfall geltendem Recht und den darüberstehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche.

Gleichwohl stehe es dem Gesetzgeber frei, den Hochschulen genauere Vorgaben zu machen. Bekanntlich trete das MIWF demnächst in einen Dialogprozess mit Studie

9. Sitzung (öffentlich) De/Roe renden, Lehrenden, Hochschulleitungen und anderen Beteiligten ein. Im Rahmen der dort anstehenden Prüfung von Änderungen des Hochschulfreiheitsgesetzes gebe es die Möglichkeit, § 64 Abs. 2 Nr. 8 Hochschulfreiheitsgesetz, worin der Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit in Prüfungsordnungen geregelt werde, einzubeziehen und zu regeln, wie genau die Hochschulen ihre Prüfungsordnungen in dieser Hinsicht fassen dürften. Halte der Gesetzgeber das Vorgehen einiger Hochschulen, die grundsätzlich und von vornherein eine Diagnose verlangten, für zu weitgehend, könne er diese Möglichkeit entweder ganz streichen oder sie auf einen bestimmten Anlass einschränken. Mit einer solchen gut vertretbaren verfassungskonformen Lösung würde sich zunächst das MIWF im Rahmen des Dialogprozesses und bei einer etwaigen Novellierung des Hochschulfreiheitsgesetzes dann auch der Landtag auseinandersetzen.

Arif Ünal (GRÜNE) sieht Dissens nicht beim Inhalt des Antrags, sondern bei der Umsetzung im somatischen, psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich.

Angesichts des offensichtlich bestehenden Handlungsbedarfs könnte der AGSIAusschuss dem Antrag aus gesundheitspolitischer Sicht zustimmen, wissend, dass dem Wissenschaftsausschuss die Entscheidung obliege, entweder die Prüfungsordnungen oder das Gesetz entsprechend zu ändern.

Probleme würden häufig richtig dargestellt, so Wolfgang Zimmermann (LINKE) an die Abgeordneten von CDU und FDP, Konsequenzen allerdings nicht gezogen. Alle, die die Sache ernst nähmen und etwas Positives erreichen wollten, sollten der von der Linken beantragten Ergänzung des grundsätzlich richtigen Antrags um den soeben angeführten Satz zustimmen.

Vorsitzender Günter Garbrecht verweist auf den Ursprungsantrag, in dem die Landesregierung aufgefordert werde, dem zuständigen Fachausschuss ­ also dem federführenden Wissenschaftsausschuss ­ bis zum 31. März 2011 einen Sach- und Arbeitsbericht zuzuleiten. Dem in der Tat nur für die gesundheitlichen Aspekte zuständigen AGSI-Ausschuss liege dieser Bericht noch nicht vor. Entweder warte man diesen Bericht ab und nehme den Punkt dann noch einmal auf die Tagesordnung, oder man teile dem federführenden Wissenschaftsausschuss, der über besagten Bericht erst in seiner nächsten Sitzung grundsätzlich diskutiere, wahrscheinlich aber noch nicht darüber entscheide, in einem Brief mit, dass der Gesundheitsausschuss die Regelung des SGB V auch in diesem Bereich für maßstäblich halte. Alles Weitere bliebe dem Wissenschaftsausschuss überlassen.

Dr. Stefan Romberg (FDP) entgegnet, aus den Forderungen des Antrags gehe auch klar hervor, dass die Antragsteller das beschriebene Verhalten schon jetzt für verfassungswidrig hielten. Das Arzt-Patienten-Geheimnis müsse geschützt, die ärztliche Schweigepflicht dürfe nicht einfach ausgehebelt werden. Die Landesregierung solle entsprechend handeln und dem Parlament dann einen Bericht zuleiten. Er plädiere dafür, so der Abgeordnete, dem Antrag jetzt zuzustimmen und damit deutlich zu machen, dass es sich um einen rechtswidrigen Zustand handele, der sofort und ohne

9. Sitzung (öffentlich) De/Roe mögliche Änderungen des Hochschulrahmengesetzes abgestellt werden müsse. Die Prüfungsämter hätten längst entsprechend reagieren müssen.

Vorsitzender Günter Garbrecht kommt auf seinen Vorschlag zurück, in einem Brief an den Wissenschaftsausschuss deutlich zu machen, dass der AGSI-Ausschuss auch in diesem Fall die einschlägigen Regelungen des SGB V als maßstäblich ansehe. Auf Wunsch werde er diesen Brief gern mit den Obleuten abstimmen. ­ Es erhebt sich kein Widerspruch.