Mangelnde Gesundheitsversorgung im hessischen Strafvollzug in der JVA Kassel

Obwohl dem Justizministerium die Gefahr, die Hepatitis-Erkrankungen im hessischen Strafvollzug darstellen, bekannt ist und dem Justizminister bewusst sein sollte, dass nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden grundsätzlich Hepatitiserkrankungen zu melden sind, ist es dennoch im hessischen Strafvollzug seit dem Jahr 2000 nicht nur vorgekommen, dass aufgetretene Hepatitiserkrankungen den Gesundheitsbehörden nicht gemeldet worden sind, sondern es wurden die notwendigen medizinischem Behandlungen z.T. erst zeitlich verzögert eingeleitet.

Inzwischen hat die Landesregierung die Routineüberprüfung einer Hepatitiserkrankung im Rahmen von Eingangsuntersuchungen gänzlich eingestellt.

2. Welche Zusammenhänge sind der Landesregierung bekannt über das Auftreten der unter Nr. 1 angesprochenen Hepatitiserkrankungen und der Nationalität oder ethnischen Abstammung der davon betroffenen Gefangenen?

3. In wie vielen Fällen der unter Nr. 1 c angesprochenen Hepatitis-CFällen lag der Erkrankung eine chronische Infektion zugrunde.

4. Wie viel Zeit verging in der JVA Kassel III durchschnittlich in den Jahren

a) 2000,

b) 2001,

c) 2002,

d) 2003,

e) 2004

f) und im ersten Halbjahr 2005 zwischen dem Erkennen einer Hepatitiserkrankung und der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt?

5. Durch wen und auf welche Weise erfuhr das zuständige Gesundheitsamt in den vorgenannten Fällen von der jeweiligen Hepatitisinfektion?

6. Wie viel Zeit verging in der JVA Kassel III durchschnittlich in den Jahren

a) 2000,

b) 2001,

c) 2002,

d) 2003,

e) 2004

f) und im ersten Halbjahr 2005 zwischen dem Erkennen einer Hepatitiserkrankung und der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, dass die medizinische Behandlung erfolgreich abgeschlossen worden ist?

7. Auf welche Weise wurde der medizinische Dienst in der JVA Kassel III auf die Hepatitisinfektion jeweils aufmerksam?

8. Wann wurde die routinemäßige Hepatitisuntersuchung von Gefangenen, die in der JVA Kassel III ihre Haft antraten oder zur Haftverbüßung in die JVA Kassel III überweisen wurden, eingestellt?

9. Aus welchen Gründen wurden diese routinemäßigen medizinischen Eingangsuntersuchungen in der JVA Kassel III eingestellt?

10. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass sie mit der Einstellung der routinegemäßen Hepatitisuntersuchungen von der Bestimmung des § 5 Abs. 3 StVollzG abweicht, der vorgibt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Vollzugstauglichkeit des Gefangenen zu überprüfen ist und festzustellen ist, ob ein Gefangener ärztlicher Behandlung bedarf und/oder sein Gesundheitszustand andere (Strafgefangene und Bedienstete) gefährdet?

11. Wie viele Hepatitiserkranken sind in der JVA Kassel III seit der Einstellung der vorbezeichneten Eingangsuntersuchungen in der JVA Kassel III aufgetreten?

12. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch eine umfassende medizinische Eingangsuntersuchung und damit durch eine aktive Vorbeugung vor einer zunächst unbeachteten Ausbreitung von Hepatitiserkrankungen nicht nur die Gefangenen vor Erkrankungen bewahrt, sondern ebenfalls die Bediensteten und deren Familien vor einer Infizierung geschützt werden?

Wenn nein, wie begründet die Landesregierung ihre abweichende Ansicht?