Wie können solche Schlämme entsorgt werden Zum Teil werden sie auf Sonderabfalldeponien gebracht

Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie 31.05. doppelt so hoch. Das ist das, was jeder von uns im Jahr an Strahlenexposition erhält.

Es ist also eine sehr niedrige Grenze gesetzt worden.

Wie können solche Schlämme entsorgt werden? Zum Teil werden sie auf Sonderabfalldeponien gebracht. Wenn nachgewiesen wird, dass dort die Auslaugung vernachlässigbar gering ist oder eine weitere Verdünnung nicht zu erhöhten Strahlenexpositionen führt, die bedenklich wären.

In anderen Ländern werden solche Rückstände aus diesen Normindustrien ­ dabei geht es um Erdöl und Erdgas ­ auch in End- oder zum Teil in Zwischenlagern, wenn es noch keine Endlager gibt ­ das ist in den Niederlanden zum Beispiel der Fall ­, gesammelt. Insbesondere da, wo Blei-210, ein Radionuklid mit einer Halbwertzeit von gut 22 Jahren vorliegt, kann man durch eine Zwischenlagerung erreichen, dass die Aktivität soweit zurückgeht, dass es anschließend unbedenklich auf andere Deponien verbracht werden kann.

Das alles sind relativ bekannte Rückstände. Wir haben nur darauf aufmerksam gemacht, dass auch bei einer unkonventionellen Erdgasförderung diese Aspekte mit zu berücksichtigen sind und dass es hierzu national und auch international sehr umfangreiche Erfahrungen und auch entsprechende Techniken gibt, wie man damit umgeht. Von daher besteht zwar ein Risiko, aber letztlich gibt es keine akute bzw. reale Gefährdung der Bevölkerung.

Christa Stiller-Ludwig (Wasserbehörde Hagen): Zur Entsorgung von radioaktiven Stoffen möchte ich als Untere Wasserbehörde nicht sehr viel Erhellendes beitragen.

Wir haben Gott sei Dank wenig damit zu tun. In allen Gesetzen gibt es dazu sehr exzellente Regelungen. Probleme werden in besonderen Situationen an oberen Stellen gelöst. Vor Ort sind solche Probleme bis jetzt nicht aufgetreten. Wenn es um die Frage geht, wie man damit umgeht, würde ich mich immer mit der Bezirksregierung kurzschließen, bevor ich dazu als Untere Wasserbehörde eine Entscheidung treffe.

Ich möchte aber sehr gerne den Fall der Wassergefährdungsklassen noch einmal aufgreifen. Mittlerweile gehen wir locker damit um. Zumindest seit dem Fracking weiß jeder, dass es Wassergefährdungsklassen gibt. Wir haben gerade gehört, dass man das heute anders einstufen würde und dass man mit den Stoffen, die auf Deponien abgelagert werden, anders umgehen würde.

Es hat früher vier Wassergefährdungsklassen gegeben, nämlich 0, 1, 2 und 3. „0" war ganz klar nicht wassergefährdend. Dabei handelte es sich zum Beispiel um Wasser. 1, 2 und 3 waren nach oben steigende Stufen: schwach, mittel bis stark wassergefährdend. Die Wassergefährdungsklasse 0 hat man abgeschafft. Es war auch immer relativ klar, wie man diese Wassergefährdungsklassen einstuft, nämlich bezogen auf den Stoff. Man musste den Stoff genau betrachten nach dem DINSicherheitsdatenblatt ­ und dann wusste man Bescheid.

Jetzt ist die Wassergefährdungsklasse 0 abgeschafft. „Nicht wassergefährdend" gibt es ­ jedenfalls juristisch ­ nicht mehr. Es gibt nur noch die Wassergefährdungsklassen 1, 2 und 3. Dazu gibt es ein 80-seitiges Papier, wie man denn die Wasserge

Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie 31.05. fährdungsklassen ganz genau ermittelt und wie man rechnisch auf „Wassergefährdungsklasse 1" kommen kann.

Ulrich Peterwitz (GELSENWASSER AG): Stoffe, welche die menschliche Gesundheit gefährden, haben grundsätzlich nichts im Trinkwasser zu suchen. Ich kann mich dem, was Frau Stiller-Ludwig gesagt hat, anschließen. Wir haben Gott sei Dank in der Vergangenheit damit auch noch nichts zu tun gehabt. Wenn dem so wäre und das über die natürliche Hintergrundkonzentration hinausginge, müsste sicherlich eine Aufbereitung stattfinden. Der Nachteil bei einer solchen Aufbereitung wäre, dass anschließend die Stoffe zu entsorgen wären.

Es müssten Aufbereitungsstufen, die sicherlich sehr kompliziert wären, zur Anwendung kommen. Es müsste zurückgespült werden. Hierbei fallen beispielsweise Wasserwerksrückstände an, die dann zu entsorgen wären. Das heißt, es gibt hier eine Menge von Problemen. Es ist eine komplizierte Aufbereitungstechnik erforderlich, und die Probleme der Entsorgung wären zu berücksichtigen. Deswegen sagen wir, dass wir so etwas gar nicht erst im Trinkwasser haben wollen. Vorsorge ist da das oberste Prinzip. Deswegen haben wir uns in unserer Stellungnahme auch entsprechend dazu geäußert.

Wir haben gerade von vielen Sachverständigen gehört, dass die letzte Sicherheit nicht gegeben sei und dass immer noch ein Restrisiko bestehen bleibe. Deswegen sollte ­ so könnte Vorsorge beispielsweise aussehen ­ man sowohl die Exploration als auch die Gewinnung dieses unkonventionellen Gases nicht in Wassereinzugsgebieten durchführen, damit gerade dieser Fall des Zustroms zu Rohwasser bzw. Trinkwasser gar nicht erst gegeben ist.

Dirk Jansen (BUND NRW e. V.): Es wurde nach dem Frischwasserverbrauch gefragt. Diese Frage zu beantworten, ist ein bisschen schwierig, weil man entweder auf Angaben aus den USA oder von ExxonMobil angewiesen ist. ExxonMobil sagt, dass pro Frack ­ also nicht pro Bohrung ­ bis zu 5.000 Kubikmeter Frischwasser erforderlich sein könnten. Man kann das hochrechnen. In der Öffentlichkeit geistern Zahlen von bis zu 1.500 potenziellen Bohrplätzen im Münsterland herum. Das wäre sicherlich ein nicht ganz unerheblicher Frischwasserbedarf. Da bedarf es sicherlich einer entsprechend restriktiven Genehmigungspraxis. Das größere Problem besteht wahrscheinlich darin, was ich hinterher mit den rückgeholten Wässern wieder mache. Dabei geht es um die Abwasserproblematik, die auch Herr Peterwitz gerade geschildert hat.

Wibke Brems (GRÜNE): Ich habe noch eine Nachfrage. ­ Wir konnten bisher auf der Homepage von ExxonMobile ­ aber auch bei der Antwort auf die Frage 19 ­ den Satz lesen:

Das Flüssigkeitsgemisch als Ganzes ist schwach wassergefährdend, jedoch nach Chemikalienrecht nicht kennzeichnungspflichtig und nicht umweltgefährdend.

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Dabei sind die einzelnen Chemikalien an sich anders einzuordnen. Deswegen habe ich dazu die Frage an Frau Stiller-Ludwig, wie das von der Wasser-Seite aus zu betrachten ist. Der Chemiker, der eingeladen wurde, ist nicht anwesend. Ich weiß nicht, ob es sonst noch jemanden gibt, der sich bemüßigt fühlen würde, das zu ergänzen, was Frau Stiller-Ludwig an der Stelle zu sagen hat. Vielleicht kann Herr Jansen an der Stelle etwas dazu sagen.

Christa Stiller-Ludwig (Wasserbehörde Hagen): Das war der Satz, der auch in der Sendung „Monitor" damals publiziert wurde. Es heißt jetzt: Das Flüssiggasgemisch an sich ist schwach wassergefährdend. Früher hieß es, es sei nicht wassergefährdend. Das hängt genau mit dem zusammen, was ich vorhin erklärt habe: Es gibt die Wassergefährdungsklasse 0 nicht mehr. Stattdessen gibt es ein sehr, sehr umfangreiches Papier, das selbst Experten kontrovers diskutieren, wenn es um die Frage geht: Wie lege ich ein Flüssigkeitsgemisch so fest, dass ich die Wassergefährdungsklasse überhaupt fachlich-sachlich oder juristisch korrekt ermitteln kann? Ich sage es einmal wie folgt: Als normaler Wasserwirtschaftler stuft man da am besten erst einmal den Ausgangs- bzw. Basisstoff in eine Wassergefährdungsklasse ein und nähert sich dem so.

Wenn jetzt Stoffe zum Einsatz kommen würden, welche nach Wassergefährdungsklasse 3 in reiner Form eingestuft werden würden, dann bezieht sich das auf den Kanister, wie er abgefüllt oder transportiert wird. Wassergefährdungsklassen bewerte ich zunächst einmal, ohne eine Einschätzung vorzunehmen, am Ursprungsstoff und nicht an der Verdünnung, zum Beispiel an einer Vermischung mit 50.000 Litern Wasser. Letzten Endes ist für die Wasserwirtschaft ­ oder überhaupt für die gesamte Umwelt ­ immer die Fracht wichtig. Und die Fracht ist eben das, was insgesamt emittiert wird.

Selbstverständlich ist wasserwirtschaftlich bzw. vom Wasser her entscheidend, ob etwas dünner oder dicker abfließt. Wir wissen, dass man verdünnen kann, wodurch die Schädlichkeit reduziert wird. Wenn wir aber im tiefen Untergrund mit Stoffen hantieren, interessiert mich dabei vor allem die Fracht, die mittlerweile auch im Oberflächenwasser ein Entscheidungskriterium oder ein Bewertungsmaßstab geworden ist, den zum Beispiel die Wasserrahmenrichtlinie fordert.

Noch einmal zusammengefasst: Ich kann, grob betrachtet, jeden Stoff grundsätzlich auf die Wassergefährdungsklasse 1 heruntermixen; aber in seiner Ursprungsform handelt es sich doch um Wasssergefährdungsklasse 3. Das ist wasserwirtschaftlich bedeutsam.

Die Frage des Chemikalienrechts interessiert mich eigentlich mehr vor dem Hintergrund der Arbeitssicherheit, des Transports und des Umgangs mit einem Stoff. Dabei geht es ­ wenn ich Menschen mit diesem Stoff in Verbindung bringe ­ um die Frage:

Wie lange dürfen sie damit hantieren? Welche Vorkehrungen müssen getroffen werden, damit sie nicht körperlichen Schaden nehmen? Weiter geht es um den Umgang mit den Chemikalien, zum Beispiel um den Transport entlang einer Trinkwassergewinnungsanlage. Ich weiß, dass an einem Ort die Talsperre um 19 Kilometer umfahren werden muss.