Kindergartengesetz

Nach dem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2001 werden alle Gesetze auf fünf Jahre befristet. Auf der Grundlage eines Kabinettsbeschlusses vom 14. Mai 2002 werden alle befristeten Gesetze vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch die Ressorts evaluiert. Nach Auskunft des Chefs der Staatskanzlei entscheiden die Ministerien in eigener Verantwortung, wie die Überprüfung erfolgt und wen sie um Stellungnahme bitten. Die Ressorts legen die befristeten Vorschriften 18 Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer unter Beifügung des Begleitbogens zur Überprüfung befristeter Vorschriften der bei der Staatskanzlei eingerichteten Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung (AVV) vor.

Das Hessische Kindergartengesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Rechtsvorschriften und des Gesetzes über Volksabstimmung ist die Geltungsdauer bis 31. Dezember 2006 verlängert.

Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wann wurde die in ihrer jetzigen Form bestehende Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung eingerichtet, wie viele Mitglieder hat diese Arbeitsgruppe und welche Funktionsstellen haben diese Mitglieder?

Die Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung wurde durch Kabinettsbeschluss vom 3. Dezember 1991 eingerichtet und hatte zunächst nur den Auftrag, ressortübergreifend alle Investitions- und sonstigen Förderrichtlinien zu prüfen. Seit 1995 ist sie auch für die begleitende Vorschriftenkontrolle und seit 2002 auch für die Evaluation im Sinne einer retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung zuständig. Die Arbeitsgruppe hat einschließlich ihres Vorsitzenden fünf Mitglieder. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe bekleidet keine Funktionsstelle mehr; er ist Ministerialdirigent a.D. und hat einen Vertrag mit der Staatskanzlei. Jeweils zwei Mitglieder sind Abteilungsleiter im Ministerium des Innern und für Sport und im Ministerium der Finanzen.

An den Sitzungen der Arbeitsgruppe nimmt außerdem ein Beauftragter des Hessischen Rechnungshofs mit beratender Stimme teil.

Frage 2. Wie viele Fragen enthält der Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Vorschriften?

Der Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Vorschriften enthält insgesamt 16 Fragen, wobei es sich in vier Fällen um Fragen zu verschiedenen Aspekten einer übergeordneten Fragestellung handelt (z.B. Gab es Einwendungen oder Anregungen a) von den Normanwendern, b) von den Normadressaten?)

Frage 3. Welche Definition legt die Landesregierung dem Begriff "Evaluation" zugrunde und ist diese Definition für alle Ressorts verbindlich?

Nach der Begründung des Kabinettsbeschlusses vom 14. Mai 2002 zur Überprüfung befristeter Vorschriften geht es bei der Evaluation von Vorschriften im Sinne einer retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung vor allem darum, bereits in Kraft befindliche Vorschriften auf Zielerreichungsgrad, Kosten-Nutzen-Relation, Akzeptanz, Praktikabilität sowie mögliche Nebenfolgen zu untersuchen. Die zentrale Frage lautet: Gibt es andere, bessere Möglichkeiten zur Zielerreichung, kann eine bestehende Regelung ohne weiteres verlängert werden, kann sie künftig entfallen oder sind Änderungen notwendig? Der Kabinettsbeschluss vom 14. Mai 2002 ist für alle Ressorts verbindlich.

Frage 4. Mit welchem genauen Datum wurde das Sozialministerium von der Staatskanzlei angeschrieben und darauf hingewiesen, dass das Kindergartengesetz 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer unter Beifügung des Begleitbogens zur Überprüfung befristeter Vorschriften der bei der Staatskanzlei eingerichteten AVV vorzulegen ist?

Das Sozialministerium wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2004 von der Staatskanzlei darauf hingewiesen, dass das Hessische Kindergartengesetz der Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung spätestens bis zum 30. Juni 2004 unter Verwendung des Begleitbogens zur Überprüfung befristeter Gesetze vorzulegen ist.

Frage 5. Mit welchem genauen Datum wurde dem AVV das Hessische Kindergartengesetz unter Beifügung des Begleitbogens zur Überprüfung befristeter Vorschriften vorgelegt?

Das Hessische Kindergartengesetz wurde der Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung mit Schreiben vom 5. Juli 2004 unter Beifügung des beantworteten Begleitbogens zur Überprüfung befristeter Vorschriften vorgelegt.

Frage 6. Hat das zuständige Sozialministerium

a) Regelungen oder Teile des Kindergartengesetzes benannt, die unverzichtbar sind, und/oder

b) eine intensive Folgenabschätzung vorgeschlagen und/oder

c) Regelungen benannt, bei denen von einer Evaluation abgesehen werden kann?

Zu 6 a:

Das Sozialministerium hat keine Regelungen bzw. Regelungsteile als verzichtbar erklärt. Vielmehr wurde ausgeführt, dass die geltenden Vorschriften entsprechend modifiziert und für den gesamten Bereich der Kindertagesbetreuung fortgeschrieben werden müssen.

Zu 6 b:

Es wurde vorgeschlagen, das Gesetz insgesamt zu überprüfen, da es an die sich wandelnden Strukturen von Kindertagesbetreuung anzupassen sei.

Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass dem mit der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Kindertagesbetreuung in Hessen bereits nachgekommen werde.

Zu 6 c: Nein.

Frage 7. Ist die Arbeitsgruppe nach Durchsicht des Prüfbogens zum Ergebnis gekommen, das Gesetz ohne weitere Folgenabschätzung zu verlängern?

Wenn ja, aus welchen Gründen?

Oder vertrat die AVV die Auffassung, das Gesetz müsse einer weiteren Prüfung unterzogen werden, und hat das Ressort um weitere Stellungnahmen gebeten?

Da zum damaligen Zeitpunkt im Sozialministerium bereits an dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Kindertagesbetreuung in Hessen gearbeitet wurde, durch den das Hessische Kindergartengesetz aufgehoben worden wäre, hat die Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung die Evaluierung der Vorschrift zurückgestellt. Das Sozialministerium wurde hierüber mit Schreiben vom 15. Juli 2004 in Kenntnis gesetzt; zugleich wurde um erneute Vorlage gebeten, sobald ein Entwurf zur Neureglung der Kinderbetreuung in Hessen vorliegt und zu der zu erwartenden Aufhebung der Vorschrift Näheres bekannt ist.

Frage 8. In welcher Kalenderwoche begann die Evaluation des Kindergartengesetzes im zuständigen Ressort?

Durch welche internen Stellen des zuständigen Ressorts erfolgte die Evaluation?

Wurde unter anderem das Landesjugendamt in die Evaluation einbezogen, welche weiteren Stellen wurden außerdem um Stellungnahmen gebeten (z.B. kommunale Spitzenverbände, Hessischer Rechnungshof, die Kirchen und andere Zuschussempfänger etc.) und wann geschah dies?

Die Evaluation des Hessischen Kindergartengesetzes erfolgte in der 26./27.

Kalenderwoche 2004 durch die zuständige Fachabteilung des Hauses. Die von den kommunalen Spitzenverbänden, den Kirchen und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen vorgetragenen Einschätzungen zum Kindergartengesetz sind in die Stellungnahme vom 5. Juli 2004 an die Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung eingeflossen.

Frage 9. Wann hat das zuständige Ressort den Art. 3 des Gesetzentwurfes zur Verlängerung befristeter Rechtsvorschriften und des Gesetzes über Volksabstimmung erarbeitet und mit welchem Datum wurde er dem Justizministerium für ein Sammelgesetz zur Verlängerung angemeldet?

Das Hessische Kindergartengesetz wurde dem Justizministerium mit Schreiben vom 18. März 2005 zur Verlängerung benannt und ein Textvorschlag für die Regelung in einem Sammelgesetz vorgelegt.

Frage 10. Welche Aussage des Chefs der Staatskanzlei - bezogen auf die umfangreiche Evaluation des Kindergartengesetzes - ist zutreffend:

a) die vom 20. September 2005, nach der umfangreiche Evaluierungen vorgenommen wurden, oder

b) die vom 29. Dezember 2005, nach der sich das Kindergartengesetz noch in der Evaluierung befindet?

Beide Aussagen des Chefs der Staatskanzlei sind zutreffend. Mit Schreiben vom 20. September 2005 hat der Chef der Staatskanzlei dem Vorsitzenden des Hauptausschusses des Hessischen Landtags einen Vermerk zur Frage der Evaluierung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Verlängerung befristeter Rechtsvorschriften und zur Änderung des Gesetzes über Volksabstimmung übersandt, in dem bezogen auf das Hessische Kindergartengesetz ausgeführt wird, dass umfangreiche Evaluierungen vorgenommen wurden.

Diese Aussage nimmt auf die Angaben Bezug, die das Sozialministerium in dem Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Vorschriften zu dem noch geltenden Gesetz gemacht hat.

Dort wurde insbesondere ausgeführt, dass das Gesetz zwar die mit ihm verfolgten Ziele erreicht hat, aber an die sich wandelnden Strukturen von Kindertagesbetreuung anzupassen ist, indem es auf alle Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege zu erweitern ist. Dieser Punkt soll mit der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Kindertagesbetreuung in Hessen aufgegriffen werden.

Über die Neuregelung konnte aber bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Hessischen Kindergartengesetzes noch nicht endgültig entschieden werden.

Aus dem gleichen Grund hatte auch die Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung - wie bei Frage 7 ausgeführt - eine detaillierte Evaluierung der Vorschrift zurückgestellt. Da nunmehr eine Neustrukturierung beabsichtigt ist, wurde die Geltungsdauer des Kindergartengesetzes zunächst nur um ein Jahr verlängert. Bis zum Abschluss der Überlegungen über die künftige Struktur des Rechts der Kindertagesbetreuung in Hessen und dem Abschluss des Verfahrens bei der Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung ist die Evaluierung des Kindergartengesetzes noch nicht endgültig abgeschlossen, wie in der Antwort des Chefs der Staatskanzlei auf die Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom 29. Dezember 2005 (Drs. 16/4635) angegeben.