Bei Abordnung Zuweisung und Gestellung erlangt die oder der jeweilige Beschäftigte das aktive Wahlrecht nach sechs Monaten

Die Vorschrift darf nicht dazu führen, dass die Beschäftigten von der Geltung des LPVG ausgeschlossen werden, die in der Praxis auf Grund der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse besonders schutzwürdig sind, wie insbesondere die wissenschaftlichen sowie die „Nur-Lehrbeauftragten" im Wissenschaftsbereich der Hochschulen. Gerade sie sollen daher in den Anwendungsbereich fallen.

Bei Abordnung, Zuweisung und Gestellung erlangt die oder der jeweilige Beschäftigte das aktive Wahlrecht nach sechs Monaten. Für die im Regelfall auf längere Dauer angelegten Fälle der Gestellung ist ein Doppelwahlrecht sowohl zum Personalrat, der über Angelegenheiten des Grundverhältnisses mitbestimmt, als auch zum Personalrat, der über Angelegenheiten des Betriebsverhältnisses mitbestimmt, angezeigt.

Durch die Einführung des § 79 Absatz 3 wird ermöglicht, dass Beschlussverfahren auch auf die Unterlassung oder Durchführung einer Maßnahme gerichtet sein können. Darüber hinaus wird die entsprechende Anwendbarkeit von § 23 Betriebsverfassungsgesetz angeordnet. Im Gegenzug für die Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten des Personalrats wird auch der Dienststelle ermöglicht, bei groben Verstößen des Personalrats Gegenmaßnahme zu beantragen.

Die Regelung zum vorübergehenden Mandatserhalt des Personalrates bei Teilung einer Dienststelle, ist um eine Regelung für andere Situationen der Betriebsänderung (z.B. Umwandlung oder Auflösung) zu ergänzen. Auch und gerade in diesen Fällen ist die Kontinuität des Schutzes der Beschäftigten durch Mandatserhalt des Personalrates notwendig.

Mit der Änderung werden die Jugend- und Auszubildendenvertretungen an der Auswahl der ausbildenden Personen, soweit eigene Ausbildungsbezirke in den Dienststellen existieren, und an der Auswahl der Ausbildungsleiter beteiligt.

a) Mit der Änderung in § 65 wird das Teilnahmerecht der Jugend- und Auszubildendenvertretungen an Auswahlgesprächen für Neueinstellungen in den Dienststellen analog der Beteiligung der Personalräte normiert.

b) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte müssen Mitglieder der JAV auch ein Teilnahmerecht an Besprechungen i.S.d. Abs. 3 haben soweit die Belange der Beschäftigten i.S.d. § 55 betroffen sind.

Die Formulierung der Vorschrift, die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nur in solchen Dienststellen zu zulassen, die „überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben", schränkt die Bildung von Wirtschaftsausschüssen übermäßig ein. Mit der Veränderung in Satz 2 wird jedoch klargestellt, dass nur bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten vom Aufgabenbereich des Wirtschaftsausschusses umfasst sind.

Durch die Einfügung des Satz 2 wird eine prozessbegleitende Mitbestimmung ergänzt durch das Informationsrecht bei Organisationsentscheidungen gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 eingeführt. Dazu wird der Begriff der Maßnahme aus § 66 Absatz 1 Satz 1 legal definiert. Dies gewährleistet, dass der Personalrat in den durch die Formulierung genannten Fällen nicht nur informiert, sondern auch einbezogen wird. Mit der getroffenen Formulierung soll gewährleistet werden, dass sich die Dienststelle tatsächlich schon im Handlungsstadium befindet; vorbereitende Handlungen der Dienststelle fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 66 Absatz 1 Satz 1.

Nach den Vorgaben des europäischen Rechts ist die rechtliche Stellung der oder des Landesbeauftragten so auszugestalten, dass die Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrgenommen werden; eine unmittelbare sowie mittelbare Beeinflussung ist auszuschließen. Folge der Ausgestaltung der völlig unabhängigen rechtlichen Selbständigkeit ist die abschließende Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der BeLandtag Nordrhein-Westfalen - 21 - Anlage 1 zu APr 15/242

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/drnr schäftigten, die künftig durch eine eigene Personalvertretung vertreten werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis, entsprechend der Vorgaben des europäischen Rechts, die Zuständigkeit für die Letztentscheidung im Rahmen des § 68 LPVG abweichend von der allgemeinen Regelung im Landesbereich (Landesregierung) festzulegen.

Das 2007 in Absatz 4 eingeführte Evokationsrecht ist für Dienstvereinbarungen verzichtbar, da dem Erfordernis demokratischer Legitimation in diesem Zusammenhang bereits durch ein nicht kodifiziertes außerordentliches Kündigungsrecht Rechnung getragen werden kann.

Eine außerordentliche Kündigung setzt allerdings anders als die unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochene ordentliche Kündigung das Bestehen eines wichtigen Grundes voraus. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an der Dienstvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Dienstvereinbarung wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist.

Die gesetzliche Anordnung der Nachwirkung ist auf die Fälle einer ordentlichen Kündigung oder des Ablaufs einer Dienstvereinbarung beschränkt. Bei außerordentlichen Kündigungen ist eine Nachwirkung ausgeschlossen.

Die Bestimmung der Fallgruppen ist in der Praxis nach wie vor von Bedeutung, weshalb sie wieder der Mitbestimmung unterliegen soll.

Mit der Änderung wird die Mitbestimmung bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 63 bis 67 oder §§ 70,71 des Landesbeamtengesetzes sowie bei Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erweitert.