Finanzamt

Daten die Frage stelle, ob und in welcher Form dies angesichts des Steuergeheimnisses, entgegenstehender datenschutzrechtlicher oder sonstiger Regelungen zulässig sein würde. Es müsse bei der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gewährleistet bleiben, dass eine Verletzung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen unterbliebe. In einem derart heiklen Bereich persönlicher Daten müsse schon der Anschein einer Verletzung dieser Rechte vermieden werden.

Auch müsse sichergestellt werden, dass die Rechte Unbeteiligter, unter Umständen auch nicht steuerpflichtiger Dritter, gewahrt blieben. Auch seien laufende Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.

In seiner 2. Sitzung am 5. November 2003 hat der Untersuchungsausschuss den veränderten Beweisantrag Nr. 1 mit der Maßgabe angenommen, dass Akten erst angefordert werden sollen, wenn das entsprechende Sachverständigengutachten vorliegt, und Zeugen erst nach Vorliegen der Akten vernommen werden sollen. Der Beweisantrag Nr. 3 wurde mit der Maßgabe angenommen, dass zur Person des Gutachters noch eine Einigung herbeizuführen sei. Diese Einigung erfolgte im Obleutegespräch. Danach wurden gutachterliche Stellungnahmen von Herrn Prof. Dr. Hans Hugo Klein und von Herrn Prof. Dr. Joachim Wieland eingeholt. Zudem hat die Landtagskanzlei durch Frau MinRin Claudia Reitzmann eine rechtliche Stellungnahme vorgelegt.

Die beiden gutachterlichen Stellungnahmen sowie die ergänzende Stellungnahme der Landtagskanzlei lagen dem Untersuchungsausschuss in schriftlicher Form vor der 4. Sitzung als Ausschussvorlagen Nr. 1, 3 und 4 vor. Auf diese Vorlagen wird hiermit Bezug genommen. Der Gutachter Prof. Dr. Klein stellte dabei fest, die Landesregierung müsse Akten herausgeben, könne dies aber nur, wenn die darin enthaltenen persönlichkeitsbezogenen Daten durch Vorkehrungen des Untersuchungsausschusses nicht in der Öffentlichkeit bekannt werden. Wegen der weiten Fassung des Untersuchungsauftrages wies er darauf hin, dass Beweisanträge jedenfalls hinreichend konkret sein müssten, damit anhand dieser eine Rechtmäßigkeitsprüfung und ­ bei Zeugenvernehmungen ­ auch eine Vorbereitung auf die Vernehmung erfolgen könne. So müsse ein Beweisantrag auf Aktenherausgabe hinreichend bestimmt sein, den vorgelegten Beweisantrag Nr. 1 hielte er dabei unter Umständen für zu wenig konkret.

Daraufhin wurde ein entsprechender Änderungsantrag zum Beweisantrag Nr. 1 vom 26.02.2004 in der 5. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 27. Februar 2004 eingebracht und mit geändertem Wortlaut angenommen, der wie folgt lautet: Änderung der Ziffer 1

a) Sämtliche Steuerakten, welche die in dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel" vom 16.09.

(Heft 38) in dem Bericht „Oase Frankfurt" der Autoren Felix Kurz und Andreas Wassermann, Seite 35, angegebenen Verfahren zum Gegenstand haben.

b) Sämtliche Steuerakten, die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. im Rahmen von gegebenenfalls laufenden Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete des Finanzamtes Frankfurt am Main V und Mitarbeiter der beteiligten Veranlagungsteilsbezirke im Zusammenhang mit Verfahren gegen enttarnte Anleger gefordert wurden.

Änderung der Ziffer 4

Sämtliche Aktenteile und Schriftstücke der Oberfinanzdirektion, die in Bezug auf die Amtsverfügung 2001/18 vom 30.08.2001 des Finanzamtes Frankfurt am Main V im Hinblick auf die Bearbeitung der Verfahren der enttarnten Anleger angelegt und gefertigt wurden.

Änderung der Ziffer 5

Sämtliche Aktenteile und Schriftstücke des Hessischen Ministeriums der Finanzen, die in Bezug auf die Amtsverfügung 2001/18 vom 30.08.2001 des Finanzamtes Frankfurt am Main V im Hinblick auf die Bearbeitung der Verfahren der enttarnten Anleger angelegt und gefertigt wurden.

Die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Joachim Wieland kam im Wesentlichen zu demselben Ergebnis. Sämtliche Stellungnahmen wiesen dabei auf die grundsätzliche Klärung dieser Frage im Urteil des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 ­ 2 BVE 11, 15/83 ­ hin (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 67, 100 ­ Flick-Untersuchungsausschuss). Danach können das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage durch die Grundrechte bzw. grundrechtliche Verbürgungen eingeschränkt sein. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkung entfalten.

In Ausführung des geänderten Beweisbeschlusses Nr. 1 wurden mit Schreiben vom 2. März 2004 von der Landesregierung die entsprechenden Akten angefordert.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 hat die Landesregierung dem Untersuchungsausschuss den Umfang der vorhandenen Akten, die aufgrund des Beweisbeschlusses Nr. 1 zur Verfügung zu stellen sind, angegeben. Zudem hat die Landesregierung die aus ihrer Sicht erforderlichen Vorkehrungen zur Geheimhaltung für die verschiedenen Aktenstücke mitgeteilt.

Auf Anfrage des Vorsitzenden wurden mit Schreiben vom 14. September 2004 von der Landesregierung Präzisierungen vorgenommen in Bezug auf den Umfang des Steuergeheimnisses, des Amtsgeheimnisses sowie des zeitweilig offenbar tangierten Personalgeheimnisses. Insbesondere wurde präzisiert, welcher Geheimhaltungsgrad für welche Aktenstücke für erforderlich gehalten wird. Auf seiner 7. Sitzung am 14. September 2004 kam der Untersuchungsausschuss überein, einen entsprechenden Beschlussvorschlag für Vertraulichkeitsregelungen zu erarbeiten. Diese Geheimschutzregelung des UNA/16/1 wurde in der 8. Sitzung am 16. September 2004 beschlossen.

Die Geheimschutzregelung hat folgenden Wortlaut: Geheimschutzregelung des UNA 16/1

Der Untersuchungsausschuss 16/1 des Hessischen Landtages fasst bezüglich der Behandlung der bei der Hessischen Landesregierung angeforderten Akten den folgenden Beschluss:

§ 1 (Grundsätzliche Einstufung der Akten)

1. Die bei der Hessischen Landesregierung angeforderten Akten werden als „VS ­ Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft, soweit sich nicht aus den folgenden Regelungen etwas anderes ergibt.

2. Die Akten werden in zu verschließenden Stahlschränken aufbewahrt. Die Schlüssel werden von dem juristischen Mitarbeiter des Vorsitzenden und der Geschäftsführung des Untersuchungsausschusses verwahrt. Die Stahlschränke befinden sich in abzuschließenden Räumen.

3. Jede Fraktion erhält einen Satz besonders vor weiterer Vervielfältigung gesicherter Kopien der als „VS ­ NfD" gekennzeichneten Aktenteile.

§ 2 (Einstufung besonders geheimhaltungsbedürftiger Daten)

1. Soweit in den Akten individuelle Daten von Steuerpflichtigen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, Amtsgeheimnisse, deren Offenbarung eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen darstellt, oder Personaldaten in einem Umfang enthalten sind, die nicht durch einfache Schwärzungen ausreichend anonymisiert werden können, werden die Akten als „VS ­ Vertraulich" eingestuft.

2. Widerspricht der Untersuchungsausschuss dem gemäß § 4 Abs. 4 der VS-Richtlinie von der herausgebenden Stelle zu bestimmten Geheimhaltungsgrad bezüglich eines Aktenstückes, so hat die Landesregierung dem Untersuchungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Einstufung darzulegen.

3. Die Akten werden in zu verschließenden Stahlschränken aufbewahrt. Die Schlüssel werden von dem juristischen Mitarbeiter des Vorsitzenden und der Geschäftsführung des Untersuchungsausschusses verwahrt. Die Stahlschränke befinden sich in abzuschließenden Räumen.

4. Die Akten dürfen nur im Beisein des juristischen Mitarbeiters oder der Geschäftsführung des Untersuchungsausschusses eingesehen werden. Aus den Akten können Abschriften zur Verwendung in dem zugelassenen ­ nicht öffentlichen ­ Bereich gefertigt werden.

5. Zeugen oder Sachverständigen können besonders vor einer weiteren Vervielfältigung gesicherte Kopien der für ihre Vernehmung oder Gutachtenerstattung erforderlichen Aktenteile zur Verfügung gestellt werden, die diese spätestens nach Abschluss der Beweisaufnahme wieder an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses herauszugeben haben.

§ 3 (Verpflichtungsbeschluss gemäß § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, die Beauftragten der Landesregierung, die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagskanzlei und der juristische Mitarbeiter des Vorsitzenden sowie diejenigen Personen, denen der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieser Geheimschutzregelungen das Recht zur Einsichtnahme in als „VS ­ Vertraulich" gekenn9 zeichneten Akten zugesprochen hat, sind gemäß § 353b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches besonders zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 4 (Befugte Personen)

1. Zur Einsichtnahme in die angeforderten Akten sind die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, die Beauftragten der Landesregierung, die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagskanzlei und der juristische Mitarbeiter des Vorsitzenden befugt.

2. Ebenso sind Zeuginnen und Zeugen zur Einsichtnahme in diejenigen Aktenteile befugt, die für ihre Vernehmung relevant sind.

3. Der Untersuchungsausschuss kann Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen die Einsichtnahme in Aktenteile ermöglichen.

4. Sämtliche zur Einsichtnahme gemäß vorgenannter Ziffern befugten Personen sind vor der Einsichtnahme unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu verpflichten.

§ 5 (Geheimhaltung in Beweisaufnahme und Aufzeichnungen)

1. Die Beweisaufnahme erfolgt entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der jeweils relevanten Akten. Die Behandlung von Akten mit dem Geheimhaltungsgrad „VS ­ Vertraulich" und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu diesen Akten erfolgt damit in nichtöffentlicher Sitzung. Die Behandlung von und Vernehmung über Akten mit dem Geheimhaltungsgrad „VS ­ NfD" erfolgt dagegen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung unter Wahrung der allgemeinen Geheimhaltungspflichten.

2. Die beschlossenen Geheimhaltungsgrade erstrecken sich auch auf Niederschriften, Berichte oder sonstige Aufzeichnungen.

§ 6 (Geltung der VS-Richtlinie Landtag 1986)

Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags (VS-Richtlinie Landtag 1986), soweit durch den Untersuchungsausschuss keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Am 11. Februar 2005 wurden, entsprechend der vorgenannten Regelungen, die angeforderten Akten übergeben. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden zwei weitere Steuervorgänge nachgereicht.

Der Beweisantrag Nr. 1 wurde damit vollständig erfüllt.

Entsprechend der Geheimschutzregelung wurden die als VS ­ nur für den Dienstgebrauch ­ gekennzeichneten Akten in besonders gesicherten Kopien jeder Fraktion zur Verfügung gestellt.

Der Untersuchungsausschuss hat in der 15., nicht öffentlichen Sitzung am 13.09.2005 festgestellt, dass die Untersuchungsarbeit abgeschlossen ist und hat die Beweisaufnahme geschlossen.

Zugleich wurden dabei alle vernommenen Zeugen endgültig entlassen.

Der Untersuchungsausschuss hat damit auch beschlossen, dass die Beweiserhebung in Bezug auf die Vernehmung der Zeugen Brandt-Pollmann und Wiebe zu Beweisantrag Nr. 14, Kreck, Blum und Burk zu Beweisantrag Nr. 11, Fischer und Lustig zu den Beweisanträgen Nr. 9 und 2, Abeln und Weimar zu Beweisantrag Nr. 2, Starzacher und Noack zu Beweisantrag Nr. 16 und Eichel zu Beweisantrag Nr. 17 unterbleibt.

In der nicht öffentlichen Sitzung am 6. März 2006 hat der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit den vorliegenden Sachverhalt festgestellt und die Bewertungen beraten.