Finanzamt

Bericht des FA Ffm V nicht erkennbar. Die Bearbeitungsdauer speziell bei den Anlegerverfahren ist im Landesvergleich nach meiner Auffassung viel zu hoch. In den zentralen Bankenverfahren ist eine hohe Anzahl von Personal zu lange gebunden.

Zusammenfassend stellte der OFD-Bericht vom 20.07.2001 fest, dass aus der Arbeitssituation der SteufaStelle Frankfurt nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen seien, die das Finanzamt Frankfurt am Main V in seinem vorherigen Bericht gezogen habe. Es habe tatsächlich bereits eine erhebliche faktische (weitere) Personalaufstockung durch die Übernahme der Zuständigkeiten des Finanzamtes in Hofheim stattgefunden. Erfahrenes und ausgebildetes Personal stünde sowieso nicht zur Verfügung und ungelerntes, „prüfungsunerfahrenes" Personal sei nicht bzw. erst nach mehrjährigen Fortbildungsprogrammen einsetzbar.

Der OFD- Bericht hält in diesem Zusammenhang fest:

Dem FA Ffm V wurde im Hinblick vor allem auf die besondere Situation im Bankenbereich seit Anfang 1998 erhebliche personelle, technische und räumliche Unterstützung gewährt, die kein anderes FA mit einer Steufa-Stelle in diesem Umfang erhalten hat.

Der OFD-Bericht schloss mit der Feststellung, dass insbesondere unter Berücksichtigung der strafrechtlichen und steuerlichen Verjährung der Kapitalanlegerverfahren dringend Überlegungen zur Verfahrensbeschleunigung geboten seien.

Der Amtsleiter des Finanzamtes Frankfurt am Main V, der Zeuge Schneider-Ludorff, beschrieb die damalige Situation in seiner Vernehmung am 20.06.2005 in der 12. Sitzung des Untersuchungsausschusses wie folgt:

Im Laufe der Ermittlungen in Banken- und Anlegerverfahren wurde seitens aller Beteiligten in der Finanzverwaltung, aber auch der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main ein fortwährender Lern- und Anpassungsprozess durchlaufen, der sowohl in der Organisation ­ und zwar einschließlich des EDV-Bereiches ­ und personellen Ausstattung als auch in der Zeitschiene erfordere, sich den laufend veränderten Gegebenheiten ziel- und ergebnisorientiert anzupassen. In diesem Lern- und Anpassungsprozess kam es mit der OFD-Verfügung vom 07.05.2001 zum Auftrag an das Amt, der dahin gehend lautete, eine ­ ich zitiere ­ „genaue Bestandsaufnahme bezüglich zahl und Bearbeitungsstand aller Kapitalanlegerverfahren für den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Frankfurt am Main V" ­ Zitat Ende ­ zu erheben.

In der Verfügung heißt es weiter ­ Zitat ­:

Bei der Erstellung der Bearbeitungskonzepte bitte ich, die Erfahrung des Finanzamts Darmstadt bei der Bearbeitung von Kapitalanlegerverfahren zu berücksichtigen und dort eingesetzte Rationalisierungsmöglichkeiten zu nutzen (Einsatz von Serienbriefen u.a.). Zitat Ende.

Für mich als Finanzamtsvorsteher bedeutete das darüber hinaus, dass alle bisherigen Erfahrungen, das heißt in den Steufa-Stellen Hessens wie bundesweit, in ein solches Bearbeitungskonzept einfließen sollten. Das war auch mein Auftrag an den Hauptsachgebietsleiter Steuerfahndung, die Sachgebietsleiter Steuerfahndung, den Hauptsachgebietsleiter Bußgeld- und Strafsachenstelle und die Sachgebietsleiter BuStra.

Die Amtsverfügung 2001/18 vom 30.08.2001 in Verbindung mit dem Konzept vom 22.10. stellt dann dieses Bearbeitungskonzept dar.

... All das ist in der Zeitschiene Mai bis August ­ August: Amtsverfügung 2001/18 bzw. Oktober 2001 das Konzept ­ wegen drohender Verjährung umgesetzt worden. Die Zeit lief dem Finanzamt Frankfurt am Main V einfach davon, und von mir waren als Behördenleiter in dieser Situation Schwerpunkte zu setzen. Meine Aufgabe war es nicht, die Sicht der Fahnder des Finanzamtes Frankfurt am Main V umzusetzen, die ihre Fälle selbst prüfen wollten, sondern als Behördenleiter hatte ich übergeordnete Überlegungen mit einzubeziehen und notfalls umzusetzen.

Hinzu kam, dass ich als Finanzamtsvorsteher auf den regelmäßigen halbjährlichen Gruppenbesprechungen Südwest ­ nach der Neuorganisation heißt das heute „Gruppe Mitte" ­ von den anderen Finanzamtsvorsteherinnen und -vorstehern immer wieder angegangen worden bin, wann endlich die Fälle aus dem Finanzamt Frankfurt am Main V an die zum Zuständigkeitsbereich der Steufa/BuStra gehörenden Veranlagungsfinanzämter gelangen.

Ebenso gab es einen Druck für das Finanzamt Frankfurt am Main V aus den anderen Bundesländern. Die Oberfinanzdirektion hat mir ­ dabei kann ich mich an den Zeitpunkt und wer das erstmals war nicht mehr erinnern ­ mitgeteilt, dass die anderen Bundesländer ebenso wie die anderen hessischen Finanzämter außerhalb dieser Gruppe Südwest, die ich eben angesprochen habe, auf die Überlassung des enttarnten Materials aus Frankfurt am Main V warten, damit die Fälle auch steuerlich weiterbearbeitet werden können.

Über Besprechungen einbezogen in die Erstellung des Entwurfs der Amtsverfügung 2001/18 waren der Hauptsachgebietsleiter Steuerfahndung, die Sachgebietsleiter Steuerfahndung, die Fahnder, der Hauptsachgebietsleiter BuStra, die Sachgebietsleiter BuStra und die Sachbearbeiter BuStra. Darüber hinaus waren das Fachreferat der Oberfinanzdirektion Frankfurt und die Finanzamtsvorsteher und Finanzamtsvorsteherinnen der Veranlagungsfinanzämter im Zuständigkeitsbereich der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle eingebunden.

Wie bereits oben beschrieben, stellte der Zeuge Gloe-Anheißer dazu in seiner Vernehmung am 20.07. in der 14. Sitzung des Untersuchungsausschusses fest, dass die Oberfinanzdirektion bereits im Jahre 2000 und dann eben erneut und konkret im Jahre 2001 um ein Bearbeitungskonzept aus Frankfurt ersucht habe.

Der Zeuge Gloe-Anheißer führte weiter aus, die Wohnsitzfinanzämter hätten z. B. sehr viele Vorarbeiten machen können, die dann auch bei den weiteren Ermittlungen ­ schon damals, bei Beginn der ganzen Bankenverfahren ­ uns, d. h. die Strafsachenstelle, aber in erster Linie auch die Fahndung, hätten unterstützen können. Das scheiterte dann letztlich wohl auch an den Wohnsitzfinanzämtern. Auch in der Fahndung glaubte man ­ ich war da immer ein bisschen skeptisch ­, dass man das auch allein schaffen könnte und dass das Know-how bei der Fahndung natürlich viel größer ist als in den Veranlagungsfinanzämtern.

Aber diese Überlegung ist im Frühjahr 2001 wieder aufgegriffen worden, um die Gefahr der Verjährung und möglicherweise auch die Gefahr ­ die war nicht so groß wie dargestellt, aber die war auch da ­ der steuerrechtlichen Verjährung. Insoweit ist dann ein Konzept erarbeitet worden ­ zunächst einmal ein Konzept, ein Muster eine Überlegung ­, das insbesondere von Beträgen, von Aufgriffsgrenzen ausging. Das wurde dann mit anderen Sachgebietsleitern zunächst einmal im Kreis der Steuerfahndung besprochen und wurde mir dann ­ die zweite oder dritte Überarbeitung ­ auch vorgelegt. Dann wurde auch die Strafsachenstelle mit eingebunden, weil letztlich, wie gesagt, als Herr des Ermittlungsverfahrens, die Strafsachenstelle abschließend ihre Genehmigung dazu geben muss.

Der Zeuge Pisch ergänzt zu den Abstimmungsprozessen im Finanzamt Frankfurt am Main V im Vorfeld des Erlasses der Amtsverfügung 2001/18 in seiner Vernehmung in der 14. Sitzung am 20.07.2005, die im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen Gloe-Anheißer stattfand:

Ich habe an Besprechungen teilgenommen. Ich habe das vorhin in meinen Ausführungen vielleicht nicht richtig oder nicht deutlich genug rübergebracht. Die Erstellung dieser Amtsverfügung hatte einen zeitlichen Vorlauf, und das war ein Prozess, in dem es mehrere Arbeitsschritte gab, auch entsprechende Papiere, die erstellt wurde, mit Zusammenkünften in unterschiedlichen Zusammensetzungen. Das heißt, es gab die interne Besprechung der Sachgebietsleiter Steuerfahndung, zunächst ohne mich, weil ich im Urlaub war, dann mit mir. Dann gab es die Besprechung Steuerfahndung/BuStra plus Vorsteher. Dann gab es die Besprechungen Steuerfahndung/BuStra, aber nur in einem kleinen Kreis, das heißt, nicht die Sachgebietsleiter Steuerfahndung insgesamt, sondern nur ein ganz enger Kreis, nämlich diejenigen, die unmittelbar in ihrem Sachgebiet auch ein Bankenverfahren zu betreuen hatten.

Dann gab es gegen Ende dieses Amtsverfügungsfindungsprozesses auch die Einbindung der Fahnderinnen und Fahnder. Das war insoweit aber eine geplante Einbindung erst relativ spät, weil der Ansatzpunkt für diese Amtsverfügung auch der war: Wir klären das erst einmal ab, ob das geht und funktioniert, ob wir das so machen wollen, mit der vorgesetzten Behörde, der Oberfinanzdirektion.

Wir klären es ab mit den betroffenen Finanzämtern, das heißt den Finanzämtern, die dann die Auswirkungen zu tragen haben, wenn die Anlegerfälle nicht mehr in Frankfurt V, damals bei der Steuerfahndung, bearbeitet werden, sondern Anlegerverfahren einfach in die Wohnsitzfinanzämter der Anleger abgegeben werden in großen Stückzahlen. Dann müssen die dortigen Finanzämter und Leiter auch eingebunden werden. Also mit denen allen sollte das abgeklärt werden, nicht zu vergessen: auch mit der Staatsanwaltschaft.

Das hat sich, wie gesagt, hingezogen über mehrere Monate hinweg. Es gab mehrere Besprechungen auch mit Vorsteher noch nach der Einbindung der Fahnder, und die Oberfinanzdirektion ist da natürlich auch in wechselnder Zusammensetzung mit eingebunden gewesen.

In seiner Vernehmung am 22.06.2005 in der 13. Sitzung hatte der Zeuge Gebbers, damals Hauptsachgebietsleiter der Steuerfahndung im Finanzamt Frankfurt am Main V, angegeben:

Was geschah nun im Jahre 2001? Ich sagte, der Vorsteher hat mich schon bei meinem Dienstantritt gebeten, eine Bestandsaufnahme zu erstellen. Ich habe dann im Jahr 2000 damit angefangen und in diese Ausarbeitung auch die Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle eingebunden, und auch die Fahnderteams mit ihren jeweiligen Aufgabenbereichen wurden entsprechend arbeitsteilig in diese Situationsbeschreibung der Stelle mit einbezogen.

Diese Ausarbeitung wurde mit Datum 29. März 2001 fertig gestellt, und sie wurde mit Datum 03.04 der OFD vorgelegt. Unterschrift mit Datum des Vorstehers: 03.04. Daran schloss sich eine Besprechung mit der OFD an. Aufgrund dieser Besprechung erging dann eine OFD-Verfügung vom 7. Mai 2001. In dieser OFD-Verfügung vom 7. Mai 2001 wurden wir von der OFD aufgefordert, vor weiteren Entscheidungen über zusätzliche Abordnungen eine Bestandsaufnahme aller Fälle und ihres Bearbeitungsstandes zu machen und ein Bearbeitungskonzept zu entwickeln. Zugleich wurde in dieser OFD-Verfügung vom 7. Mai 2001 bereits ausgeführt, dass ein Betriebsprüfer zusätzlich für die Arbeit in einem Bankenverfahren abgeordnet wird.

Auf dieser Grundlage der Verfügung vom 7. Mai 2001 gingen wir dann an die Ausarbeitung unserer Amtsverfügung....

Das Bearbeitungskonzept, das wir dann in einem Kreis anderer Sachgebietsleiter aus der Steuerfahndung erstellt haben, sah vor, dass wir die Aufgaben aus diesen Massenverfahren der Steuerfahndung nicht als eine reine Aufgabe der Steuerfahndung und der BuStra des Finanzamtes Frankfurt V betrachten sollten und konnten, sondern dass wir das als eine Aufgabe der Verwaltung insgesamt betrachteten und nicht eben als eines einzelnen Arbeitsbereiches. Dementsprechend war unsere Zielsetzung darauf gerichtet, dass wir andere Finanzämter auch in diese Bearbeitung einbeziehen wollten. Wir hatten dafür gute Vorbilder. Das war in verschiedenen anderen Bundesländern so gemacht worden. Den Hinweis ­ oder die Belegstelle ­ aus Baden-Württemberg habe ich Ihnen bereits zitiert.

...

Wir haben mehrere Diskussionsrunden gehabt. Wir haben Besprechungen gehabt, in denen sowohl Sachgebietesleiter wie auch Fahnder ihre Bedenken vorgetragen haben ­ ich werde darauf noch im Einzelnen kommen ­, die dann, soweit sie begründet erschienen, in die Weiterentwicklung der Konzepte, die sich an die Amtsverfügung vom 30. August 2001 anschlossen, eingeflossen sind.

Im Anschluss an diese Amtsverfügung vom 30. August 2001 gab es Verfügungen vom 12. September 2001 und vom 22.10.2001. Wir haben die Amtsverfügung vom 30. August 2001 gleichzeitig mit dieser Verfügung vom 12. September 2001 der OFD mit Bericht vom 12. September 2001 vorgelegt.