Kreditinstitut

Verteiler: FAV, HSGL Steufa, SGL XVIII ­ XXI (SGL/HSGL Steufa mit Bankenfällen), HSGL, BuStra

Die SGL Steufa stellen diese Vfg. den mit der Anfertigung der Zusammenstellung beauftragten Fahndern zur Verfügung.

Vorbemerkung:

Nach der Bezugsverfügung ist der Oberfinanzdirektion eine Zusammenstellung vorzulegen, die für den Zweck der steuerlichen Auswertung von sog. Bankenfällen durch die Festsetzungsfinanzämter den Umfang der Belastung der Festsetzungsämter ­ differenziert nach bestimmten Kriterien ­ erkennbar macht. Auch die Festsetzungsfinanzämter benötigen für ihre Arbeitsplanung eine solche Information.

Mit der Zusammenstellung sollen die Festsetzungsfinanzämter in die Lage versetzt werden, das von ihnen zu bewältigende Fallvolumen besser abzuschätzen und die Bearbeitung zu planen. Die steuerliche Auswertung auch der Bankenfälle ist Aufgabe der Festsetzungsfinanzämter (siehe AO i.V. m.

ZuständigkeitsVO).

Außerdem ist es erforderlich, die vorbereitenden Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die bevorstehende Verdichtung von Speicherkonten durch die HZD verhindert wird. Dazu sind in den „Bankenfällen" (ebenso wie in den übrigen Ermittlungsverfahren der Steufa und BuStra) die Fälle listenmäßig zu erfassen. Eine entsprechende Regelung ergeht gesondert durch den HSGL ADV). Zusammenstellung:

Für jedes Bankenverfahren ist eine gesonderte Zusammenstellung zu fertigen. Zahlenmäßig darzustellen ist die Arbeitslage in der Steufa-Stelle (zur Bearbeitung in der Steufa-Stelle vorliegende Fälle und Vorgänge). Nicht anzuführen sind daher Fälle, die derzeit der BuStra zur Bearbeitung im Strafverfahren („schriftliches Verfahren") vorliegen. Sie sind von der BuStra darzustellen.

Abschließend bearbeitete Fälle sind nicht anzugeben. Die zahlenmäßige Zusammenstellung ist nur anhand von der Steufa-Stelle vorliegenden Unterlagen vorzunehmen.

Erläuterungen der Zusammenstellung der Fälle

Es bedeuten: Strafverfahren Einem Fahnder für Ermittlungen im Strafverfahren zugeschriebene und im Auftragsbuch erfasste Fälle.

Vorermittlungen Alle einem Fahnder für Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zugeschriebene und im Auftragsbuch erfasste Fälle, unabhängig vom Stand der Bearbeitung. noch nicht zugeteilte Fälle Einem Fahnder noch nicht als Auftrag zugeteilte Vorgänge (z.B. „Spurenakten, Referenzakten"), die einem Festsetzungsfinanzamt zugeordnet werden können, auch wenn eine Steuernummer (ESt/VSt) bei diesem zuständigen Finanzamt (noch) nicht oder nicht mehr für den enttarnten Stpfl. vergeben wurde. steuerliche Auswertung im VTB möglich Maßgebende Gesichtspunkte sind, ob der Schwellenwert zur Fallsortierung von DM 1.000.000,­ unterschritten ist, sowie die übrigen Gesichtspunkte gemäß dieser Verfügung. noch nicht zugeteilte Fälle Fälle, für die noch kein konkreter Ermittlungsauftrag einem Fahnder erteilt wurde. Es liegt jedoch ein Vorgang für einen identifizierten Anleger bereits der Steufa-Stelle vor (d.h. „Arbeitsvorrat im Schrank", d.h. Spurenakten). Anzahl der AN-Fälle. Die Zuordnung gemäß Steuernummer ist maßgebend.

Anzahl der Gewinnermittler. Die Zuordnung gemäß Steuernummer ist maßgebend.

Summe der von der Steufa FA Ff V zu bearbeitenden Zahl der für die steuerliche Auswertung im Festsetzungsfinanzamt nicht in Betracht kommenden Fälle / Vorgänge.

Vorgänge, die noch keinem Festsetzungs-FA zugeordnet werden können Vorgänge, bei denen es nach dem Stand der Arbeiten (z.B. Anleger noch nicht enttarnt) nicht möglich ist, das zuständige Festsetzungs-FA zu bestimmen.

Maßnahmen:

Die vorliegenden Fallhefte und Spurenakten sind danach zu sortieren, welche Fälle für eine steuerliche Auswertung in den Festsetzungsfinanzämtern in Betracht kommen.

Im Festsetzungsfinanzamt werden zu allen Vorgängen ­ unabhängig von der für die weitere steuerliche Bearbeitung noch festzulegenden Stelle ­ die Steuerakten von der Steufa-Stelle (durch Fahnder) zunächst gesichtet. Sofern auf der Grundlage der o. g. Amtsverfügung in Betracht kommt, den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung zu bejahen, wird der Vorgang mit Steuerakten der BuStra (vor Ort) zur Entscheidung der Einleitungsfrage vorgelegt. Die Grundsätze der o. g. Amtsverfügung sind bei der abschließenden Entscheidung über die Einleitung ebenfalls zu beachten.

Für die steuerliche Auswertung im Festsetzungsfinanzamt in Betracht kommende Vorgänge (Fälle/Spurenakten):

Zur steuerliche Auswertung im Festsetzungsfinanzamt kommen solche Fälle (Ausnahmen siehe unten) in Betracht, bei denen das vorliegende Belegmaterial eine Transfersumme von DM 1,0 Mio. nicht übersteigt. Bei einer diesen Schwellenwert zur Sortierung übersteigenden Transfersumme verbleibt der Vorgang zur weiteren Bearbeitung zunächst in der Steufa-Stelle. Bei dem Betrag von DM 1,0 Mio. handelt es sich um einen Schwellenwert zur Sortierung der Vorgänge, nicht aber um ein Bestimmungskriterium für den Anfangsverdacht.

Vorliegende Selbstanzeigen sind ebenfalls zu erfassen und sind zwecks steuerlicher Auswertung (der üblichen Verfahrensweise in der Finanzverwaltung entsprechend ­ Nr. 120 AStBV) zunächst zur Veranlagung durch den VTB vorzusehen, sofern nicht die Steufa-Stelle ­ nach Eingang der Selbstanzeige bei der Steufa ­ zur Klärung von Unklarheiten ­ bereits Kontakt mit dem Stpfl. aufgenommen hat.

Alle anhand der Steuerakten zu überprüfenden Fälle sind listenmäßig ­ getrennt nach Festsetzungsfinanzamt ­ zu erfassen. In der Liste sind anzuführen:

­ Stpfl. mit Name und Anschrift,

­ Steuernummer,

­ Transfersumme (ggf. Gesamtsumme der Transfers).

Die Liste ist auch in Form einer Excel-Datei dem HSGL Steufa zur Verfügung zu stellen.

Einer steuerlichen Auswertung durch das Festsetzungsfinanzamt stehen die nachfolgenden Gesichtspunkte nicht entgegen:

­ volle oder teilweise Anonymisierung, Täter musste erst enttarnt werden (Ausnahme: Fälle mit konkretem Gehilfenbezug ­ siehe unten a))

­ Tafelpapier

­ vorliegender Beleg über z. B. Depotgebühren / Kontogebühren

­ bereits erfolgte Zuschreibung im Rahmen von Vorermittlungen (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO), auch noch nach erfolgtem Anschreiben an den Stpfl. oder nach einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Stpfl.

Für die Bearbeitung durch Steuerfahnder vorzusehen sind Vorgänge (Spurenakten) bzw. zugeteilte Fälle bei den folgenden Sachverhaltsgestaltungen:

a) Vorgänge zu Anlegern als Haupttäter, bei denen ein belegbarer Bezug zu einem konkreten Gehilfen festgestellt wurde (d.h. dem Gehilfen rechtlich zurechenbare Haupttat)

b) Strafverfahren ist eingeleitet, Ermittlungsmaßnahmen im Außendienst wie z. B. Durchsuchungen sind durchzuführen;

c) Belege zu Transfers auf Metallkonten, aus denen keine Zinserträge zu erwarten sind. Über die Zweckmäßigkeit einer ausnahmsweisen Weiterbearbeitung oder den Verzicht hierauf ist im Einzelfall von dem jeweils zuständigen SGL Steufa zu entscheiden;

d) Fälle mit absehbar ungewöhnlich umfangreichem Ermittlungs- oder Koordinationsaufwand (z. B. Erbfälle mit vielen Erben) oder erkennbar hohem Schwierigkeitsgrad. Letzteres wird vorab bei Sichtung der Vorgangsmappen mit den Transferunterlagen regelmäßig bei der Sortierung jedoch noch nicht erkennbar sein;

e) Selbstanzeigen, sofern die Steufa zur Klärung von Unklarheiten bereits Kontakt mit dem Stpfl. aufgenommen hat;

f) Fälle im Rahmen von Vorermittlungen nach § 203 Abs. 1 S. Nr. 3 AO, sofern bereits über bloße Telefongespräche hinaus weitergehende persönliche Kontakte mit dem Stpfl. (z. B. in Form von Besprechungen) zur Klärung der Besteuerungsgrundlagen sich ergeben haben.

Termine:

Die Zusammenstellung ist bis zum 14.09.2001 dem HSGL Steufa vorzulegen (in Excel nach vorgegebener Dateienstruktur).

Eine Liste der abzugebenden Fälle ist bis zum 26.09.2001 dem HSGL Steufa als Datei zur Verfügung zu stellen. Sie ist zu sortieren nach Finanzämtern. Innerhalb der Fälle eines Finanzamtes ist die Liste nach Steuernummer, ersatzweise nach Name zu sortieren.

In Vertretung Gebbers

Mit Datum vom 22. Oktober wurde unter dem Geschäftszeichen S 1603 B ­ XVIII/XX das „Konzept steuerliche Auswertung von „Bankenfällen" ­ Zusammenarbeit zwischen der Steuerfahndungs- sowie Bußgeld- und Strafsachenstelle und den Veranlagungsfinanzämtern" festgestellt (CXVII, S. 48ff.)

Das Konzept konkretisiert und erläutert die Amtsverfügung 2001/18 vom 30.08.2001 und lautet wie folgt: Finanzamt Frankfurt am Main V Frankfurt am Main, 22.10.

S 1603 B ­ XVIII, XX ­ Konzept steuerliche Auswertung von „Bankenfällen" Zusammenarbeit zwischen der Steuerfahndungs- sowie Bußgeld- und Strafsachenstelle und den Veranlagungsämtern

I. Bearbeitungskonzept

1. Übersendung von aufbereitetem Belegmaterial an die VTB

Aus den beschlagnahmten Unterlagen ergibt sich ein Fülle von Belegmaterial. Danach unterhält oder unterhielt der Steuerpflichtige bei einem oder mehreren ausländischen Kreditinstituten ein Konto.

Die Steuerfahndungsstelle übersendet den Veranlagungsteilbezirken in den Vorgängen, in denen das der Steuerfahndung vorliegende Belegmaterial eine Transfersumme von DM 1.000.000 nicht übersteigt, aufgrund der Bankendurchsuchungen aufbereitetes Belegmaterial. Vor dem Hintergrund vorstehender Lösch- bzw. Kontenverdichtungsläufe ist den VTB bereits eine Namensliste mit Diskette zugesandt worden. Hieraus geht neben dem Namen des Kunden, die Höhe des transferierten Vermögens auch die Steuernummer hervor, soweit bekannt.