Finanzamt

Die VTB suchen die Steuerakten in Absprache mit der Steuerfahndung heraus.

2. Überprüfung des Anfangsverdachts anhand der Steuerakten

Die vor Ort eingesetzten Steuerfahnder prüfen zunächst anhand der Steuererklärungen, ob ein Anfangsverdacht in Betracht kommt. Eventuell bereits vorhandenes weiteres Belegmaterial ist für diese Prüfung mit einzubeziehen und dem Vorgang zuzuordnen.

Kommt ein Anfangsverdacht in Betracht, ist der Fall über den SGL Steufa der BuStra zur Entscheidung und Begründung des Anfangsverdachts jeweils mit einem Vermerk mit der Bitte eine strafrechtliche Würdigung vorzunehmen, vorzulegen. Dies gilt für Zweifelsfälle entsprechend. Die Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt im Interesse einer einheitlichen Handhabung ausnahmslos durch die BuStra.

Oben genannte Vorgänge, bei denen auch nach Prüfung des SGL Steufa (vor Ort) ein Anfangsverdacht in Betracht kommt, sind von den BuStra-Sachbearbeitern zur Entscheidung und Begründung desselben in das FA Frankfurt/Main V zurückzunehmen. Zweifelsfälle sind zur Entscheidung durch die BuStra-Sachbearbeiter vor Ort zurückzulegen. Entsprechendes gilt für Vorgänge zu Anlegern als Haupttäter, bei denen ein belegbarer Bezug zu einem konkreten Gehilfen festgestellt wurde.

Kommen die Steuerfahnder bei der Prüfung des Anfangsverdachts vor Ort zu dem Ergebnis, dass kein Anfangsverdacht in Betracht kommt, wird das Belegmaterial an die Sachbearbeiter VTB zur weiteren steuerlichen Auswertung abgegeben. Die Vorgänge sind vom Steuerfahnder entsprechend diesen vier Fallgruppen zu ordnen (Anfangsverdacht ­ beihilferelevante Fälle ­ Zweifelsfälle ­ Vorgänge für VTB).

Es bietet sich an, bei den Veranlagungsfinanzämtern eine „Kopfstelle" zu bilden, in der das Belegmaterial gemeinsam mit den Fahndern zentral aufgearbeitet wird (z.B. 2 Sachbearbeiter der VTB und 1 ­ 2 Fahnder/innen).

3. Mögliche Fallgestaltungen bei der steuerlichen Auswertung des Belegmaterials

Der VTB führt die steuerliche Auswertung des Belegmaterials fort, soweit kein Anfangsverdacht in Betracht kommt. Folgende Möglichkeiten sind denkbar:

Einnahmen sind eindeutig erklärt bzw. es ergibt sich keine steuerliche Auswirkung unter Berücksichtigung der Freibeträge Anhand der Steuerakten ist eindeutig erkennbar, dass die Einnahmen aus dem transferierten Vermögen erklärt worden sind, bzw. sich unter Berücksichtigung der Freibeträge eindeutig steuerlich nicht auswirken.

Dies ist in einem Vermerk festzuhalten und mit dem Belegmaterial zusammen zu den Akten zu nehmen. Die Bearbeitung des Falles ist damit beendet.

Aufklärung von Zweifeln durch Anschreiben der Steuerpflichtigen

Es ist nicht eindeutig erkennbar, ob in den Steuererklärungen die aus dem transferierten Vermögen entsprechenden Einnahmen enthalten sind.

Das Finanzamt schreibt in diesen Fällen den Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zwecks Sachverhaltsaufklärung mit dem anliegenden Musteranschreiben an.

Gegebenenfalls ist der Steuerpflichtige aufzufordern, Steuererklärungen einzureichen.

Hinweis: Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei Steuerhinterziehung 10 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre.

Antworten der Steuerpflichtigen auf die Anschreiben

Ergibt sich aus der Antwort, dass die Einkünfte in der Steuererklärung vollständig erklärt wurden, ist wie bei Tz. 3.1 zu verfahren. Die Bearbeitung des Falles ist damit beendet.

Erstattet der Steuerpflichtige durch Nachholung bisher nicht erklärter Besteuerungsgrundlagen Selbstanzeige, sind zunächst geänderte bzw. erstmalige Steuerbescheide zu erlassen.

­ Soweit sich keine offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten bei der Antwort des Steuerpflichtigen aufdrängen, kann die Steuerfestsetzung endgültig erfolgen. Stellt sich im nachhinein heraus, dass der Steuerpflichtige Einkünfte und Vermögen zu niedrig erklärt hat, kann der vorangegangene endgültige Steuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wäre ausgeschlossen, weil ihn am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen regelmäßig ein grobes Verschulden trifft. Nach Festsetzen der Steuern ist der Vorgang zur Überprüfung im Strafverfahren an die BuStra zu übersenden, wenn der Verkürzungsbetrag in Höhe von DM 3.000,­ pro Veranlagungszeitraum oder DM 15.000,­ im Gesamtveranlagungszeitraum überschritten ist. Davon unabhängig ist der Vorgang an die BuStra zu übersenden, wenn erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige nicht strafbefreiend Zahlung leisten kann.

­ Soweit die Selbstanzeige offensichtlich nicht vollständig ist, sind auch hier zunächst zeitnahe Steuerfestsetzungen durchzuführen (Vorläufigkeitsvermerk § 165 AO). Hiernach sind diese Selbstanzeigen für eine Überprüfung der BuStra vor Ort zurückzulegen.

Geht eine Antwort oder die mit einem allgemeinen Hinweis auf vorliegendes Kontrollmaterial angeforderte(n) Steuererklärung(en) nicht ein oder ergeben sich aus der Antwort Umstände, nach denen der Steuerpflichtige weitere Einnahmen nicht erklärt haben könnte, kann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Schätzung gem. § 162 AO dem Grunde und der Höhe nach zulassen.

Soweit die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorliegen und sich aus der Antwort des Steuerpflichtigen (weiter) Hinweise für eine strafrechtlich nicht verjährte Steuerhinterziehung ergeben, sind die BuStra-Sachbearbeiter vor Ort mit Übergabe der notwendigen Unterlagen (einschließlich einer Zusammenstellung der bisher erklärten Besteuerungsgrundlagen) einzuschalten. Im Zweifel ist insbesondere bei gewichtigen Vorgängen Rücksprache mit den Ansprechpartnern der Steufa bzw. BuStra zu halten.

4. Zuständigkeiten zur Bearbeitung der Vorgänge

Ist der Vorgang nach den oben beschriebenen Grundsätzen durch die VTB abzuwickeln, sind diese für die im Zuge der steuerlichen Auswertung zu treffenden Entscheidungen allein zuständig. Ist der Vorgang nach dem beschriebenen Verfahren von der BuStra bzw. Steufa zu bearbeiten, ist für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Steufa zuständig.

5. Rückmeldung an die Steuerfahndungsstelle

Die Veranlagungsfinanzämter geben der Steuerfahndungsstelle die Mehrergebnisse in vereinfachter Form mithilfe der von der Steuerfahndungsstelle zur Verfügung gestellten Datei vierteljährlich zur Kenntnis.

Neben einer namentlichen Zusammenstellung der Steuerpflichtigen sind außerdem die Spalten „Zinsen", „Mehrergebnisse" und „Erledigung" enthalten. Diese Spalten sind durch den VTB in der Datei entsprechend auszufüllen. In der Spalte ehrergebnisse ist die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern aller Jahre und aller Steuerarten einzutragen. In der Spalte „Erledigung" ist das Erledigungsdatum wie folgt einzutragen: „JJJJ/MM/TT".

6. Enge Zusammenarbeit mit der Steuerfahndungsstelle und der Bußgeld- und Strafsachenstelle Ihre Unterstützung bei der steuerlichen Auswertung des Kontrollmaterials und der Durchführung der vorgenannten Prüfungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Steuerfahndungsstelle und der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Der Steuerfahndungsstelle obliegt zunächst die Sichtung der Steuerakten im Hinblick auf den Anfangsverdacht. Die BuStra ist für die Begründung und die Einleitung des Strafverfahrens verantwortlich.

Die Steuerfahndungsstelle wird zur ständigen (wöchentlichen) Verstärkung der „Kopfstelle" 1 ­ 2

Fahnder/innen an das jeweils zuständige Veranlagungsfinanzamt abstellen. Sie sind für die Koordination, Instruierung der VTB und Beratung der Veranlagungssachbearbeiter bei der Bearbeitung der Vorgänge verantwortlich.

Die Fahnder/innen stehen den Veranlagungsteilbezirken gleichzeitig in ihrer Funktion als Verbindungsfahnder zur Verfügung. Als solches haben sie die Aufgabe, geeignete Fälle der Finanzämter für die Steuerfahndungsstelle entgegenzunehmen und an die Steuerfahndungsstelle zu übersenden.

Weiter stehen den VTB als Ansprechpartner die federführenden Fahndungsprüfer in den Bankenteams der Steuerfahndungsstelle sowie die Betreuungssachbearbeiter der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Verfügung.

Für die „Bankenfälle" sind derzeit folgende Fahndungsprüfer federführend zuständig: Verfahren Bearbeiter Telefon-Nr.­ Schwärzung ­ Herr Spiegler 069/25 45 ­ 55 18

­ Schwärzung ­ Herr Lustig 069/25 45 ­ 5323

­ Schwärzung ­ Herr Michaelis 069/25 45 ­ 5405

33 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Andere Organisationsformen

Bei anderer, als der oben beschriebenen Organisationsform wird der unterstützende Einsatz der Fahnder/innen mit dem Finanzamt jeweils abgestimmt. Die strafrechtliche Würdigung des Vorgangs erfolgt auch hier durch die Steuerfahndung in Zusammenarbeit mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle.

Schneider-Ludorff Anlagen:

1. Musterschreiben zur Sachverhaltsaufklärung

2. Vereinfachte Darstellung „Beschleunigung von Bankenverfahren" Einbindung der Veranlagungsteilbezirke

Den Finanzamtsvorstehern der betroffenen Festsetzungsfinanzämter wurde vom Finanzamtsvorsteher des Finanzamtes Frankfurt am Main V mit Schreiben vom 15.10.2001 und vom 22.10.2001 das Konzept zur Bearbeitung und steuerlichen Auswertung der Bankenfälle mitgeteilt.

Grund hierfür war die durch die Amtsverfügung 2001/18 und das dazugehörige Bearbeitungskonzept ermöglichte unmittelbare Einbindung der Veranlagungsteilbezirke mit ihren Personal- und Sachmitteln in die Abarbeitung der verbliebenen Kapitalanlegerfälle. Die dazu angestellten Überlegungen sollen später im Zusammenhang mit dem entsprechenden Personalkonzept dargestellt werden.

Das Schreiben vom 15.10.2001 (CXVII, 46 ff.) unter dem Geschäftszeichen S 1603 B ­ XVIII/XX war überschrieben mit „Zusammenarbeit zwischen den Steuerfahndungs- sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle und den Veranlagungsfinanzämtern ­ Konzept zur steuerlichen Auswertung von Bankenfällen" und erläuterte den zuvor dargestellten Sachverhalt für die nunmehr eingebundenen Veranlagungsteilbezirke:

Nach einer einleitenden sehr knappen Darstellung der Ermittlungsverfahren und des allgemeinen Auswertungsstandes wurde darin festgestellt:

Trotz des verstärkten Personaleinsatzes in der Steuerfahndungsstelle können diese Vorgänge nicht mehr ohne Ihre Mitwirkung steuerlich ausgewertet werden.

Weiter hieß es dort:

In mehreren Gesprächen seit August dieses Jahres haben Sachgebietsleiter meiner Steuerfahndungsstelle Sie vor diesem Hintergrund um Ihre Unterstützung im Rahmen Ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten bei der steuerlichen Auswertung dieser Vorgänge gebeten. Die Gespräche mit Ihnen verliefen positiv und waren überaus erfreulich. Nunmehr wird es die Aufgabe meiner Steuerfahndungsstelle sein, die steuerlich und strafrechtlich schwierigen und gewichtigen Vorgänge aufzuarbeiten. Ihre Mitarbeit ermöglicht uns weiter, Sie in übrigen Fällen intensiver zu unterstützen.

Unsere Zusammenarbeit wird von der OFD ausdrücklich unterstützt. Im „Jahresbericht 2000" der OFD Frankfurt am Main hat das Fachreferat Steuerfahndung darauf hingewiesen, dass die Einbindung anderer Arbeitsbereiche (VTB/Bp) in die Kapitalanlegerverfahren (weiterhin) unbedingt erforderlich sei.

In dem Schreiben wurde die baldige Übersendung der entsprechenden Unterlagen zur Auswertung der Fälle und eine Erläuterung des zugrunde liegenden Konzeptes für die nächsten Tage angekündigt.