Das Verhältnis zu seinen Kollegen ist davon getrennt zu betrachten

Rechtsausschuss 22.11.

19. Sitzung (öffentlicher Teil) nie „Dennoch bin ich im Ergebnis vonseiten der Justizverwaltung und Teilen der Richterschaft der Sozialgerichtsbarkeit von NRW wegen des von mir in Ghettorentenfällen beschrittenen Weges massiven persönlichen Anfeindungen ausgesetzt und war deswegen gezwungen, auf jede weitere berufliche Entwicklung zu verzichten."

Meine Damen und Herren, Herr Dr. von Renesse ist nicht gezwungen, auf jede weitere berufliche Entwicklung zu verzichten. Nachdem die Ausschreibung von vier Vorsitzendenstellen am LSG wiederholt worden war und eine weitere Vorsitzendenstelle am LSG NRW zusätzlich ausgeschrieben wurde, hat Herr Dr. von Renesse sich letztlich, wie ich Ihnen bereits in meinem Bericht vom 22.06.2011 geschildert habe, nicht mehr beworben. In diesem Fall hat er also bereits selber auf die Möglichkeit der weiteren beruflichen Entwicklung verzichtet. Ich betone aber auch noch einmal deutlich:

Für die Zukunft ist damit nichts gesagt.

Das Verhältnis zu seinen Kollegen ist davon getrennt zu betrachten. Dies sieht er als gestört an. Darüber hat er auch das Justizministerium unterrichtet. Es darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass nicht andere eine Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden bis hin zu Strafanzeigen gestellt haben, sondern er. Auch ist der Hinweis angebracht, dass von ihm bereits im Jahr 2009 schriftlich bestätigt wurde, dass er diverse u. a. gegen den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts erhobene Vorwürfe ausdrücklich nicht aufrechterhält.

5. Vorwurf der systematischen Datenvernichtung Herr Dr. von Renesse schreibt Ihnen: „Für Streit- und Personalakten bestimmte Schriftstücke bzw. elektronische Daten wurden von der Gerichtsverwaltung systematisch vernichtet ­ die Staatsanwaltschaft ermittelt deswegen mittlerweile gegen den Vizepräsidenten und den Personaldezernenten des LSG NRW wegen Urkundenunterdrückung."

Meine Damen und Herren, der Vorwurf einer „systematischen Vernichtung" von Daten oder überhaupt rechtswidriger Datenvernichtung durch Bedienstete ihres Gerichts wird von der Präsidentin des Landesozialgerichts aufs Schärfste zurückgewiesen.

Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft, weil Herr Dr. von Renesse die beiden Bediensteten durch einen seiner Rechtsanwälte wegen des Vorwurfes hat anzeigen lassen, ermittelt, zwei Schriftstücke befänden sich nicht bei den Akten. Vor diesem Hintergrund von einer „systematischen Datenvernichtung" zu sprechen, hat ohne jede Not und schon vor dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen den Ruf der Bediensteten beschädigt. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Essen die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

6. Beratungsgeheimnis

Rechtsausschuss 22.11.

19. Sitzung (öffentlicher Teil) nie

Meine Damen und Herren, Herr Dr. von Renesse schreibt Ihnen: „Das Beratungsgeheimnis wurde von einzelnen Richterinnen und Richtern, von der Gerichtsverwaltung und selbst vom Präsidium des Gerichts wiederholt gebrochen."

Meine Damen und Herren, nach dem Deutschen Richtergesetz gilt das Beratungsgeheimnis für die richterliche Tätigkeit. Im Jahr 2009 war die Justizverwaltung um Überprüfung gebeten worden, ob eine mit der Bearbeitung von Ghettorentenverfahren im Zusammenhang stehende richterliche Äußerung vom Beratungsgeheimnis gedeckt war. Die Überprüfung hat stattgefunden; dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen waren nicht zu veranlassen. Der Personaldatenschutz der Beteiligten verbietet hierzu weitere öffentliche Ausführungen.

7. Behinderung richterlicher Arbeit

Meine Damen und Herren, Herr Dr. von Renesse schreibt Ihnen: „Wichtige richterliche Beweiserhebungen wurden vereitelt ­ Sekretärinnen wurden angewiesen, meine richterlichen Beweisbeschlüsse in Verfahren von Holocaust-Überlebenden nicht mehr auszuführen oder meine richterlichen Ladungen in diesen Sachen nicht zu versenden."

Meine sehr verehrten Damen und Herren, an dieser Stelle weise ich in aller Deutlichkeit auf die Unvollständigkeit des Schreibens von Herrn Dr. von Renesse hin: Auch zu diesem Punkt gibt es bereits eine laufende Befassung des unabhängigen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf, die nicht einmal andeutungsweise Erwähnung in seinem Schreiben findet.

Der im dienstgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellte Vorwurf von Herrn Dr. von Renesse, die Geschäftsstelle seines Senats sei „von der Dienstaufsicht des LSG NRW" angewiesen worden, seine Beweisanordnungen nicht nur für Zeiten während seiner erkrankungsbedingten Abwesenheit, sondern auch in Zeiten danach nicht auszuführen, ist vom Dienstgericht abgetrennt worden, nachdem der Vorwurf erstmals in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt worden ist.

Die Präsidentin des Landessozialgerichts hat mittlerweile Ermittlungen durchgeführt, die nach ihrer Auffassung belegen, dass die Vorwürfe unbegründet sind. Sie hat daher kürzlich die Fortsetzung des abgetrennten Verfahrens beantragt.

Darüber hinaus hat das Dienstgericht im gleichen Urteil ähnliche Anträge von Herrn Dr. von Renesse zurückgewiesen und ausdrücklich festgestellt, dass es sich nicht um Maßnahmen der Dienstaufsicht gehandelt habe.

8. Geheimtreffen

Meine Damen und Herren, Herr Dr. von Renesse schreibt Ihnen:

Rechtsausschuss 22.11.

19. Sitzung (öffentlicher Teil) nie „Die verfassungsrechtliche Gewaltenteilung und das Recht auf den gesetzlichen Richter wurden missachtet; es fanden Geheimtreffen zwischen der Gerichtsverwaltung, der Versicherungsaufsicht und der beklagten Rentenbehörde hinter dem Rücken der Kläger und der zuständigen Richter mit weitreichenden Absprachen zulasten der betroffenen Klägerinnen und Kläger statt, die deswegen über viele Monate keine Termine bei Gericht mehr bekamen (Das Protokoll des zugrunde liegenden Geheimtreffens vom 12.06.2009 wurde gleichwohl bis heute keinem Klägervertreter offiziell vom Gericht übergeben und ist erst nachträglich durch Zufall bekannt geworden)."

Meine Damen und Herren, auch zu diesem Punkt möchte ich voranstellen, dass ich als Justizminister weder über die Rentenbehörden noch über die Art der Verfahrenserledigung beim Landessozialgericht entscheiden darf. Gleichwohl teile ich mit, dass mir ­ soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit betroffen ist ­ die Präsidentin des Landessozialgerichts berichtet hat.

Schon das Wort „Geheimtreffen" ist demnach falsch. Es kann beim Leser den Eindruck erwecken, die Rechte der Kläger wären verletzt worden, ohne dass sie sich hätten wehren können.

Richtig ist jedoch, dass ein Treffen von Herrn Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Löns sowie einer Vertreterin des Sozialgerichts Düsseldorf mit Vertretern der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und deren Aufsichtsbehörde, des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, am 12.6.2009 stattgefunden hat. Die Präsidentin hat mir berichtet, dass die Besprechung lediglich die Frage des effizienten Verfahrens bei der Umsetzung der Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts vom 02./03.06.2009 betraf und ausschließlich dazu diente, den oft hochbetagten Klägerinnen und Klägern möglichst schnell zu ihrem Recht ­ hier: zu einem Anerkenntnis ihrer Ansprüche durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ­ zu verhelfen.

Ein Anerkenntnis ­ hier in großem Umfang ­ hat jedoch zunächst die beklagte Rentenversicherung zu prüfen und zu erklären. Erst dann kann von den Klägern die Annahme geprüft werden.

Es war ein gemeinsames Anliegen von Richterinnen und Richtern des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts Düsseldorf, im Bewusstsein ihrer richterlichen Unabhängigkeit und in Verantwortung für die einzelnen Verfahren dazu beizutragen, dass so viele Ghettorentenverfahren wie möglich schnell erledigt werden und die Klägerinnen und Kläger nicht weiter auf eine streitige Entscheidung warten müssen.

Die hierfür notwendigen Informationen haben Herr Vizepräsident Löns über die Senatsvorsitzenden an die zuständigen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts und die Vertreterin des Sozialgerichts Düsseldorf an die zuständigen Kammervorsitzenden dieses Gerichts weitergegeben. Zahlreiche Richterinnen und Richter haben die im Interesse der Klägerinnen und Kläger liegende Verfahrensweise mitgetragen, in Einzelfällen sind aber auch Termine anberaumt und durchgeführt worden ­ beides in richterlich unabhängiger Verantwortung.